414.51
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 23 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit internationale Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.
Art. 2a4 Nationale Agentur
Für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU) kann der Bund eine nationale Agentur schaffen.
Art. 35 Massnahmen
Der Bund kann:
a. für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU Beiträge ausrichten;
AS 2000 310
für die Umsetzung der Beteiligung gemäss Buchstabe a Begleitmassnahmen finanzieren;
für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
Art. 4 Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 19916 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
Es tritt am1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.7
Dieses Gesetz gilt ab dem1. Januar 2008 unbefristet.8
[AS 1991 1972, 1995 1443]