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Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

414.513 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-513/de/verordnung-uber-die-internationale-zusammenarbeit-und-mobilitat-in-der-bildung

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2008.

Abrogà tras: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (AS 2022 165),

Decretà cun: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (AS 2022 165),

Consultaziuns: Totalrevision der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM) (18-06-2021),

414.513

Verordnung über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union

vom 5. Dezember 2003 (Stand am 27. Januar 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.51

1. Abschnitt Gegenstand und Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (Programme).

Die Beiträge ermöglichen Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen die Teilnahme an den Programmen in der Übergangsphase bis zur Vollbeteiligung der Schweiz.

2. Abschnitt Unterstützte Teilnahmen und ihre Voraussetzungen

Art. 2 Multilaterale Projekte

Es können Teilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen an multilateralen Projekten unterstützt werden, sofern:

  1. ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator vorliegt; und

  2. die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teilnahme schriftlich gutgeheissen hat.

AS 2004 447

Art. 3 Austauschprogramme

Es können Teilnahmen von Schweizer Schulen an Klassenaustauschprojekten des Programms SOKRATES/COMENIUS unterstützt werden, sofern:

  1. die Partnerschule aus einem am Programm offiziell beteiligten Land stammt; und

  2. ein gegenseitiger Besuch der Klassen vorgesehen ist, der mindestens je 14 Tage dauert und an dem mindestens je zehn Schülerinnen und Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren teilnehmen.

Es können Teilnahmen von Schweizer Hochschulen und hochschulähnlichen Institutionen am Studierenden- und Dozierendenaustausch des Programms SOKRATES/ERASMUS unterstützt werden, sofern dafür mit der am Programm offiziell beteiligten Partnerinstitution ein Abkommen geschlossen wurde.

Eskönnen Teilnahmen von Einzelpersonen am Programm LEONARDO DA VINCI für Berufspraktika unterstützt werden, sofern die Personen:

  1. einen berufsbefähigenden Ausweis der Sekundarstufe II vor weniger als zwölf Monaten erworben haben; oder

  2. ein Studium an einer Hochschule absolvieren oder dieses seit weniger als zwölf Monaten abgeschlossen haben.

Art. 4 Programmveranstaltungen

Es können vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen in den an den Programmen offiziell beteiligten Ländern unterstützt werden, sofern dabei eine Projektzusammenarbeit nach den Artikeln 2 oder 3 lanciert werden soll. Dies gilt analog für vorbereitende Besuche in der Schweiz.

Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Schulen und Schulbehörden an Weiterbildungskursen des Programms SOKRATES/ COMENIUS unterstützt werden.

Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Jugendorganisationen und Jugenddiensten an Weiterbildungskursen des Programms JUGEND unterstützt werden.

Art. 5 Lehraufträge

Personen aus der Schweiz können für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union unterstützt werden, sofern damit die europäische Kooperation und die Vernetzung der Schweiz in den Bereichen Bildung, Berufsbildung oder Jugend verstärkt wird.

Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

3. Abschnitt Beiträge

Art. 6 Multilaterale Projekte

Der Beitrag für die Teilnahme an einem multilateralen Projekt entspricht höchstens dem Durchschnittsbetrag pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gemäss Vertrag nach

Artikel 2 Buchstabe a. Er beschränkt sich auf Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben.

Wird im Rahmen eines multilateralen Projektes eine Veranstaltung in der Schweiz abgehalten, so kann ein zusätzlicher Beitrag von höchstens CHF 18 000.– für Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den am Projekt offiziell beteiligten Ländern gewährt werden.

Art. 7 Austauschprojekte

Für ein Klassenaustauschprojekt des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt der Beitrag für Projektaktivitäten vor Ort höchstens CHF 2300.–. Er beschränkt sich auf Reisekosten für Exkursionen der Schulklassen und Aufenthaltskosten der Begleitpersonen während des Besuchs sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. Die Reisekosten für den gegenseitigen Besuch werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.

Für den Studierenden- und Dozierendenaustausch im Rahmen des Programms SOKRATES/ERASMUS betragen die Beiträge höchstens:

  1. CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer ERASMUS-Studentin oder eines ERASMUS-Studenten;

  2. CHF 3000.– für die Teilnahme einer Dozentin oder eines Dozenten; der Beitrag beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Teilnahme ergeben.

Für Berufspraktika im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI beträgt der Beitrag höchstens CHF 750.– monatlich für ein Stipendium einer Praktikantin oder eines Praktikanten.

Art. 8 Programmveranstaltungen

Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens CHF 1500.–; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt höchstens CHF 2300.–; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kursgebühren und -material.

Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms JUGEND beträgt höchstens CHF 75.– pro Kurstag für Aufenthaltskosten. Die Reisekosten werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel.

Art. 9 Lehraufträge

Der Beitrag für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union entspricht höchstens den in der betreffenden Institution üblichen Ansätzen.

4. Abschnitt Beitragszusprache und Überprüfung

Art. 10 Beitragsgesuch und Entscheid

Das Beitragsgesuch ist auf dem dafür bestimmten Formular beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) einzureichen.

Das Bundesamt entscheidet über die Beiträge.

Art. 11 Zusicherung

Das Bundesamt sichert die Beiträge in einem Vertrag zu; für Teilnahmen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 sichert es sie mit Verfügungen zu.

In der Zusicherung wird festgehalten:

  1. der bewilligte Beitrag;

  2. die Bedingungen der Beitragsgewährung;

  3. die Projektdauer;

  4. die Auszahlungsmodalitäten;

  5. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.

Art. 12 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung erfolgt auf Grund der effektiven Ausgaben; die Zahlung der Stipendien nach Artikel 7 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erfolgt pauschal.

Art. 13 Überprüfung

Das Bundesamt überprüft die Verwendung der Beiträge.

Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

5. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 14

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.