415.022
Verordnung
über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen
an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12b Absätze 6 Buchstaben b und c, 7 sowie 19 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen nach den Artikeln 12b und 13 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.
2. Abschnitt A-Fonds-perdu-Beiträge
Art. 2 Gesuch
A-Fonds-perdu-Beiträge werden den Klubs auf Gesuch hin gewährt.
Das Gesuch hat alle für die Beitragsgewährung notwendigen Informationen zu enthalten, insbesondere:
a. die Ticketeinnahmen aus den Spielen der nationalen Meisterschaft der Saison 2018/2019, mit Angabe der verkauften Einzeltickets und Saisonabonnemente, der Gesamteintrittspakete und der Gratiseintritte, sowie die offiziellen Zuschauerzahlen pro Spiel der nationalen Meisterschaft;
b. die Ticketkategorien mit den jeweiligen Preisen im Einzelverkauf in der Saison 2020/2021;
c. und d. 2…
e. die Löhne zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen (Einkommen) der Personen, die beim Klub angestellt sind, pro Jahr per Ende der Saison 2018/2019 sowie per Datum der Gesuchseinreichung; die Einkommen sind durch Kopien der jeweiligen Verträge und der Lohnausweise zu belegen;
ebis. 3die Einkommen der Personen, die beim Klub angestellt sind, pro Jahr per Ende der Saison 2019/2020; die Einkommen sind auf Verlangen des Bundesamts für Sport (BASPO) durch Kopien der jeweiligen Verträge und der Lohnausweise zu belegen;
f. revidierte Jahresrechnungen des Klubs seit Beginn der Saison 2018/2019 und ein aktueller Zwischenabschluss;
g. Aktivitäten und Zuwendungen des Klubs im Bereich der Nachwuchs- und Frauenförderung der Saison 2018/2019.
Ersucht ein Klub darum, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Einkommen der Angestellten per 13. März 2020 zu berücksichtigen sind, so hat das Gesuch zusätzlich die Einkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu enthalten.
Ein Klub, der im Gesuch erklärt, dass er die Einkommen nicht nach Artikel 6 senkt, kann auf die Einreichung der Informationen nach Buchstabe e verzichten.4
Art. 3 Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019
Die durchschnittlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019 werden auf Basis der Einnahmen aus verkauften Einzeltickets und Saisonabonnementen sowie der um den Wert der Restaurations- und anderer besonderen Dienstleistungen reduzierten Einnahmen aus verkauften Gesamteintrittspaketen berechnet.
Der anrechenbare Wert von Tickets, die Teil eines Gesamteintrittspakets sind, darf nach Abzug des Werts der Restaurations- und anderer besonderer Dienstleistungen den Betrag von 250 Franken für Spiele der höchsten Liga im Eishockey der Männer und im Fussball der Männer sowie von 125 Franken für Spiele in den übrigen Ligen nicht übersteigen.5
Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer tieferen Liga gespielt als in der Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 100 Prozent erhöht.
Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer höheren Liga gespielt als in der Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 40 Prozent reduziert.
Art. 4 Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020
Die tatsächlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 für Spiele der nationalen Meisterschaft sind für jedes Spiel einzeln auszuweisen.
Sie errechnen sich aus der Summe der tatsächlichen Eintritte je Eintrittskategorie zu den jeweiligen Preisen.
Art. 5 Verfahren
Die Gesuche sind einzureichen:
für Spiele zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021: bis zum 30. April 2021;
für Spiele zwischen dem 31. März 2021 und dem Ende der Saison 2020/2021: bis zum 31. Juli 2021;
6für Spiele der Saison 2021/2022: bis zum 15. Juni 2022.7
Das BASPO entscheidet über die Gesuche durch Verfügung.8
Keine Beiträge werden ausgerichtet:
9…
für abgesagte Spiele.
Für verschobene Spiele werden die Beiträge für den Zeitpunkt ausgerichtet, an dem das Spiel nachgeholt wird, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Beitragsgewährung erfüllt sind.
Art. 6 Einkommenssenkungen
Der Klub hat nachzuweisen, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen der Personen, die beim Klub angestellt sind und deren Jahreseinkommen per Ende der Saison 2018/2019 den Betrag von 148 200 Franken überschritten hat, nach den Vorgaben von Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gesenkt wird.
Die Einkommen von Personen in einer Teilzeitanstellung werden auf eine Vollzeitanstellung hochgerechnet.
Klubs, deren Gesamtlohnsumme in der Saison 2018/2019 mehr als 30 Prozent unter der durchschnittlichen Gesamtlohnsumme aller Klubs der Liga lag, müssen das durchschnittliche Jahreseinkommen nach Absatz 1 auf den Betrag von 148 200 Franken oder um mindestens 10 Prozent senken.
Auf Gesuch eines Klubs kann das BASPO das durchschnittliche Jahreseinkommen per 13. März 2020 berücksichtigen.
Der Klub hat das gesenkte Durchschnittseinkommen bis zum 31. Dezember 2021 beizubehalten.10
Art. 6a11 Gesamtlohnsumme der Saison 2019/2020
Als Gesamtlohnsumme eines Klubs der Saison 2019/2020 nach Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gilt die Summe der für diese Saison vertraglich vereinbarten Einkommen.
Strukturveränderungen im Klub, die nicht den Betrieb der Mannschaft betreffen, die in einer der Ligen nach Artikel 12b Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes spielt, führen zu einer entsprechenden Anpassung der Gesamtlohnsumme.
Art. 712 Anstieg des Einkommens bei einem Aufstieg in eine höhere Liga
Klubs, die nach der Saison 2019/2020 in eine höhere Liga aufgestiegen sind, dürfen die Gesamtlohnsumme nach Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 um höchstens 50 Prozent erhöhen.
Art. 8 Weiterführung der Nachwuchs- und Frauenförderung
Zur Nachwuchs- und Frauenförderung gehören alle Massnahmen des Klubs, insbesondere Aktivitäten und Zuwendungen, im Bereich der Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen beziehungsweise von Frauen.
Art. 8a13 Festlegung der Beiträge
Die Beiträge richten sich nach den vorhandenen Krediten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Gesuchsteller.
Art. 9 Berichterstattung und Veröffentlichung
Der Klub hat dem Bund während fünf Jahren nach dem Erhalt von Beiträgen jährlich und spätestens zwei Monate nach Saisonende Bericht zu erstatten über:
die vereinbarten und die ausbezahlten Löhne und alle Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen der Personen, die beim Klub angestellt sind; die vereinbarten Löhne sind auf Verlangen des BASPO durch Kopien der jeweiligen Verträge, die ausbezahlten Löhne durch Kopien der Lohnausweise zu belegen;
seine finanzielle Situation durch Vorlage der revidierten Jahresrechnung;
die Massnahmen im Bereich der Nachwuchs- und Frauenförderung.
Das BASPO informiert die Öffentlichkeit über die Berichterstattung durch die Klubs.
Art. 9a14 Rückforderung von Beiträgen
Umgeht ein Klub die Bedingungen nach Artikel 12b Absatz 6 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 oder verschleiert er die Nichterfüllung dieser Bedingungen, so gelten die Beiträge als zu Unrecht gewährt. Das BASPO fordert die Beiträge nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199015 zurück.
Art. 10 Rückerstattung der Beiträge
Erstattet ein Klub die bezogenen Beiträge vollständig zurück, so ist er von der Pflicht zur Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12b Absatz 6 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 befreit.
3. Abschnitt Darlehen
Art. 11 Grundsatz
Darlehen können einem Klub subsidiär zu den A-Fonds-perdu-Beiträgen auf Gesuch hin gewährt werden, wenn der Klub:
glaubhaft darlegt, dass er trotz Erhalt der A-Fonds-perdu-Beiträge von einem Liquiditätsengpass bedroht ist; und
aufzeigt, dass er nicht überschuldet ist und sich nicht in einem Nachlass-
oder Konkursverfahren oder in Liquidation befindet.
Art. 12 Anrechnung früherer Darlehen
Darlehen, die gestützt auf die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 202016 ausgerichtet wurden, werden an den Höchstbetrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 angerechnet.
Art. 13 Sicherstellung
Als Sicherheiten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 dritter Satz des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 werden anerkannt:
Barhinterlagen;
Solidarbürgschaften von:
schweizerischen Banken,
solventen Investoren,
Versicherungsgesellschaften, die von der Finanzmarktaufsicht zur Ausstellung von Kautionsversicherungen ermächtigt sind,
schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaften,
Kantonen und Gemeinden;
Bankgarantien einer schweizerischen Bank;
Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
Sicherungszessionen, insbesondere betreffend Medienübertragungs- und Marketingrechte und Erlöse aus Spielertransfers;
Sicherungsübereignungen.
Art. 14 Rangrücktritt
Der Bund gewährt dem Klub für die Darlehenssumme Rangrücktritt, wenn dadurch die Ausgangslage für zukünftige Rückzahlungen an den Bund verbessert werden kann.
Rangrücktritte werden im erforderlichen Ausmass gewährt, jedoch höchstens so weit, dass durch den Rangrücktritt der Umfang der Sicherstellung nach Artikel 13 nicht geschmälert wird.
Art. 15 Darlehensverträge
Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Klubs gewährt.
Die Verträge enthalten insbesondere die folgenden Bedingungen:
Das Darlehen ist ausschliesslich zur Deckung des Liquiditätsengpasses zu verwenden.
Das Darlehen ist zinslos.
Das Darlehen ist innert höchstens zehn Jahren seit dessen Empfang zurückzubezahlen.
Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich linear.
Die Rückzahlung erfolgt spätestens ab 2023.
Für Zahlungsrückstände gilt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.
Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens hat der Klub das Einkommensniveau gemäss den Vorgaben von Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 beizubehalten.
Eine Anpassung der Vertragsbestimmungen nach dem 31. Dezember 2021 ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Vereinbarung einer vorzeitigen Rückzahlung.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das BASPO vollzieht diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 202017 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.18