418.01
Verordnung über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung, AAV)
vom 29. Juni 1988 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 14 des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes vom 9. Oktober 19871 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1
Als Sekundarstufe I wird jener Teil der obligatorischen Schulzeit bezeichnet, der auf die Primarschule folgt. Als Sekundarstufe II wird die an die Sekundarstufe I anschliessende Schulstufe bezeichnet, die auf einen Beruf oder ein Studium vorbereitet.
Als schweizerische Lehrkräfte gelten Lehrerinnen und Lehrer, die einen schweizerischen Lehrausweis (Patent, Diplom) besitzen. Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) kann mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrerinnen und Lehrer, die diese Bedingung nicht erfüllen, als schweizerische Lehrkräfte anerkennen.2
Als Schweizer Schülerinnen und Schüler (Schweizer Schüler) gelten Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Ihnen gleichgestellt sind Kinder, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind, deren Mutter aber das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder besessen hat.
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
Art. 2 Anerkennungsgesuch
Schweizerschulen im Ausland (Schulen), die vom Bund anerkannt werden möchten oder die um die Anerkennung der Sekundarstufe II nachsuchen, müssen über die zuständige schweizerische Vertretung dem Eidgenössischen Departement des Innern AS 1988 1102 (Departement) ein entsprechendes Gesuch einreichen.3 Die Vertretung nimmt zum Gesuch Stellung.
Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung nötig sind, ob die Schule die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt (Art. 1–3 sowie im Falle der Sekundarstufe II auch nach Art. 4 des Gesetzes). Dem Anerkennungsgesuch sind insbesondere beizufügen:
ein detaillierter Plan über die voraussichtliche Entwicklung der Schule während der ersten vier Jahre;
ein allgemeiner Plan über die nachfolgende Entwicklung für mindestens drei weitere Jahre;
die Statuten der Schule.
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung (Art.3 des Gesetzes)
Das Lehrprogramm enthält ausreichenden Unterricht in Geographie, Geschichte und Staatskunde der Schweiz.
Auf allen Stufen unterrichten Lehrkräfte, die nach Bestätigung des Patronatskantons entweder über eine stufenspezifische Lehrberechtigung verfügen oder aufgrund anderer Qualifikationen für diese Aufgabe geeignet erscheinen.
Art. 4 Anerkennung
Das Departement stellt dem Bundesrat Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung. Es hört zuvor den Patronatskanton an.
Die Anerkennung erfolgt durch Beschluss des Bundesrates. Dieser kann die Anerkennung befristen.
Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Departementes, geringfügige Änderungen werden vom Bundesamt genehmigt.4
Art. 5 Entzug der Anerkennung
Über den Entzug der Anerkennung nach Artikel 9 des Gesetzes beschliesst der Bundesrat auf Antrag des Departementes.
Vor der Antragstellung hört das Departement die betroffene Schule an und konsultiert die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Entzug der Anerkennung kann sofort oder nach einer Frist in Kraft treten.
3. Abschnitt Sozialversicherung
Art. 6 Alters- und Hinterlassenenversicherung; Invalidenversicherung
(AHV/IV)
Für Schulen, deren Schweizer Lehrkräfte der schweizerischen AHV/IV und den damit verbundenen Versicherungszweigen (EO/ALV) zwingend unterstellt sind, gelten die ihnen von dieser Gesetzgebung vorgeschriebenen Arbeitgeberpflichten.
In Ländern, in denen die schweizerischen Lehrkräfte freiwillig der schweizerischen AHV/IV beitreten können, verpflichtet die Schule diese Lehrkräfte vertraglich zum Beitritt und erstattet ihnen die Hälfte der Beiträge an die Versicherung. Die gleiche Regelung gilt auch für eine allfällige künftige freiwillige ALV.
Art. 7 Berufliche Vorsorge
Die Schulen müssen für eine berufliche Vorsorge der Schweizer Lehrkräfte sorgen, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entspricht. Lehrkräfte, die nicht einer kantonalen Pensionskasse angeschlossen bleiben können, werden in die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) aufgenommen. Die Schulen erfüllen die Arbeitgeberpflichten.
Das Departement setzt im Einvernehmen mit der EVK die versicherten Verdienste für die bei dieser Kasse versicherten Lehrkräfte fest. Die Schulen als angeschlossene Organisationen übernehmen alle Arbeitgeberbeiträge, die in der Verordnung vom 2. März 19876 über die Eidgenössische Versicherungskasse vorgesehen sind.
Art. 8 Unfallversicherung; Krankenversicherung
Die Schulen sorgen dafür, dass die Unfallversicherung der schweizerischen Lehrkräfte einen Versicherungsschutz erreicht, der den Anforderungen des entsprechenden schweizerischen Bundesgesetzes genügt.
Die Schulen verpflichten die schweizerischen Lehrkräfte vertraglich, sich gegen Krankheit zu versichern.
Art. 9 Versicherung bei Sozialwerken des Gastlandes
Schweizerische Lehrkräfte, die statt bei schweizerischen bei Sozialwerken des Gastlandes versichert sind, müssen über einen Versicherungsschutz verfügen, der den Artikeln 6–8 entspricht. Die Schulen erbringen mindestens vergleichbare Arbeitgeberleistungen.
[AS 1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1]
4. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 10 Grundsatz
Das Departement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Finanzhilfen je Schweizer Schüler und je beitragsberechtigte Lehrstelle fest. Es kann die Finanzhilfen nach den Lebenshaltungskosten und der steuerrechtlichen Situation in den Gastländern abstufen sowie den Dienstjahren der schweizerischen Lehrkräfte, den Schulstufen und den höheren Reisekosten für die Schulen in Übersee Rechnung tragen.
Art. 11 Berechnungsgrundlagen
Für jede Lehrstelle, an die Finanzhilfen geleistet werden sollen, müssen mindestens sechs Schweizer Schüler nachgewiesen werden. Ergibt die Teilung der Anzahl Schweizer Schüler durch sechs einen Rest von mindestens vier Schülern, so hat die Schule Anspruch auf Finanzhilfe für eine zusätzliche Lehrstelle. Bei 50 und mehr Schweizer Schülern hat die Schule Anspruch auf Finanzhilfen an eine zusätzliche Stelle für die Schulleitung.
Art. 12 Besondere Ereignisse
Als besondere Ereignisse im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten namentlich politische und wirtschaftliche Veränderungen sowie Naturkatastrophen, die den Schulbetrieb vorübergehend beeinträchtigen oder die Schliessung der Schule erforderlich machen.
Art. 13 Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen
Das Rechnungsjahr der Schulen fällt zeitlich mit dem Schuljahr zusammen.
Die Schulen reichen dem Bundesamt über Kulturpflege (Bundesamt) über die zuständige schweizerische Vertretung spätestens drei Monate nach Beginn des Schuljahres den Voranschlag für das neue sowie Bericht, Rechnung und Bilanz für das abgelaufene Schuljahr ein.7
Das Bundesamt setzt aufgrund des eingereichten Voranschlags die Höhe der Finanzhilfen fest und zahlt diese im Verlaufe des Schuljahres in zwei Raten aus.
5. Abschnitt Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland
Art. 14 Gesuch um Finanzhilfe
Auslandschweizervereinigungen und schweizerische Organisationen, die Unterstützung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes begehren, stellen dem Bundesamt ein Gesuch mit den erforderlichen Angaben namentlich über:
den Betrag der gewünschten Finanzhilfe des Bundes mit ausführlicher Begründung;
die vorgesehene Tätigkeit;
Zahl, Alter und Schulstufe der interessierten Schweizer Schüler (wenn möglich Namenliste);
die Trägerschaft und über die vorgesehenen Eigenleistungen.
Bei Gesuchen aus dem Ausland nimmt die zuständige schweizerische Vertretung dazu Stellung.
Dem Bundesamt ist innen drei Monaten nach der Veranstaltung bzw. nach Ablauf des Schuljahres Bericht zu erstatten.
Art. 15 Voraussetzungen
Für Finanzhilfen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes ist eine Minimalzahl von 15 Schweizer Schülern erforderlich.
Das Departement kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 16 Bemessung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Finanzhilfen nach Artikel 10 des Gesetzes sind zu befristen. Sie können auf Gesuch hin erneuert werden.
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 Aufsicht
Die zuständige schweizerische Vertretung hält sich über die Schule auf dem laufenden und wohnt mindestens wichtigen Schulkomitee- und Schulvereinssitzungen als Beobachterin ohne Stimmrecht bei; sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen der Schulen unabhängig und schriftlich Stellung und informiert das Departement über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung.
Art. 18 Kommission
In der Kommission, die dem Departement als beratendes Organ für Fragen des Gesetzesvollzugs zur Verfügung steht, sollen vertreten sein:
die Bundesverwaltung mit höchstens drei Mitgliedern;
die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und die Vereinigung der Patronatskantone mit je einem Mitglied;
die Gesamtheit der Schweizerschulen im Ausland mit je einem Mitglied der Schulkomitees und der Lehrerschaft;
die Konferenz Schweizerischer Lehrerorganisationen mit einem Mitglied;
das Auslandschweizersekretariat der Neuen Helvetischen Gesellschaft mit einem Mitglied;
das Komitee für Schweizerschulen im Ausland mit einem Mitglied;
die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia mit einem Mitglied;
das Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer mit einem Mitglied;
die Stiftung der Vorbereitungskurse auf das Hochschulstudium in der Schweiz mit einem Mitglied;
schweizerische Wirtschaftsorganisationen mit einem Mitglied.
Das Departement wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin.
Das Bundesamt führt das Sekretariat.
Die Kommission steht dem Departement insbesondere für folgende Aufgaben zur Verfügung:
Beratung bei grundsätzlichen Fragen des Gesetzesvollzugs, namentlich bei der Erarbeitung entsprechender Verfügungen;
Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung von Schulen und um die zusätzliche Anerkennung der Sekundarstufe II;
Stellungnahme zu Anträgen, einer Schule die Anerkennung ganz oder für die Sekundarstufe II zu entziehen;
Stellungnahme zu Gesuchen um Unterstützung für die Ausbildung ausserhalb von Schweizerschulen im Ausland.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19
Die Verordnung vom2. September 19818 über die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland wird aufgehoben.
und 3 ...9
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1988 in Kraft.
[AS 1981 1606, 1987 438]