420.130
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002–2006)
vom 18. Juni 2004 (Stand am 22. November 2005)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 20032, beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen vom 16. Januar 20043 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.
Er wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu erneuern.
Art. 2
Die für das Auffangen einer ungünstigen Entwicklung des Verhältnisses des BIP der Schweiz zu jenem der EU-Mitgliedstaaten bewilligte Reserve wird auf 14 Millionen Franken reduziert. Die Differenz zum ursprünglich für diese Reserve vorgesehenen Betrag kann für die Finanzierung der projektweisen Beteiligung verwendet werden.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.