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Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

427.72 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avr. 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/427-72/de/verordnung-des-uvek-uber-die-forderung-der-forschung-im-strassenwesen

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Decretà cun: Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen (AS 2012 1189)

427.72

Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

vom 23. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FIFG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 420.1

1. Abschnitt Forschungsbeiträge, Kommission und Programme

Art. 1 Forschungsbeiträge

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich Strassenverkehr gewähren, an die der Bund nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Beiträge leisten kann.

An die Grundlagenforschung mit rein wissenschaftlicher Zielsetzung und an die industrienahe Forschung werden keine Beiträge geleistet.

Footnotes

  1. [2] SR 725.116.2

Art. 2 Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen

Die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission) prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Forschungskredit.

Sie koordiniert die Bestrebungen der verschiedenen an der Forschung im Strassenwesen interessierten Stellen. Zu diesem Zweck erstellt sie ein Mehrjahresprogramm, das Auskunft gibt über die forschungspolitischen Absichten in den nächsten drei Jahren und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte. Sie aktualisiert das Mehrjahresprogramm jährlich.

Sie legt das Mehrjahresprogramm nach der Aktualisierung dem ASTRA vor.

Art. 3 Aufgaben des ASTRA

Das ASTRA stellt sicher, dass das Mehrjahresprogramm der Kommission mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang steht.

AS 2012 1189

Es erstellt gestützt auf das Mehrjahresprogramm der Kommission jährlich ein Programm, das die Prioritäten der Forschungsthemen für das nächste Jahr vorgibt und darlegt, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.

Es wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen koordiniert und wirksam verwendet werden.

2. Abschnitt Verfahren

Art. 4 Einreichung der Gesuche

Gesuche um Beiträge an Forschungsarbeiten müssen beim ASTRA eingereicht werden.

Art. 5 Behandlung der Gesuche durch die Kommission

Das ASTRA unterbreitet der Kommission das Forschungsgesuch zur Stellungnahme.

Die Kommission prüft, ob:

  1. die Thematik für eine wissenschaftliche Erforschung geeignet ist;

  2. die Thematik bereits bearbeitet wird;

  3. die Thematik mit den durch das Jahresprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und

  4. von der Erforschung des Themas ein Beitrag zur Lösung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erwartet werden kann.

Sie beantragt dem ASTRA, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Könnte ein Gesuch in geänderter Fassung zur Gutheissung empfohlen werden, so leitet sie dieses zur Änderung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.

Art. 6 Entscheid des ASTRA

Das ASTRA entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche für Forschungsbeiträge sowie über die Anschaffung von Hilfsmitteln.

Erstrecken sich die Arbeiten eines Forschungsprojektes über mehrere Jahre, so hat das ASTRA die Möglichkeit, vorerst nur die Mittel für die im ersten Jahr vorgesehenen Arbeiten freizugeben.

Mit der Gewährung eines Beitrages übernimmt das ASTRA keine Verpflichtung zur Erteilung von Zusatzkrediten.

Bei der Zusprechung der Forschungsbeiträge kann das ASTRA festlegen, mit welchen Institutionen die Forschungsstelle zusammenzuarbeiten hat.

Art. 7 Berichterstattung

Das ASTRA kann von den Forschungsstellen jederzeit einen Bericht über den Stand der Arbeiten und der beanspruchten Kredite verlangen.

Art. 8 Begleitgruppe

Das ASTRA kann Fachpersonen beiziehen, welche die laufende Überwachung und eine von der Forschungsstelle unabhängige fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit übernehmen.

3. Abschnitt Abrechnung; Hilfsmittel der Forschung

Art. 9 Abrechnung

Die Forschungsstellen müssen für die ihnen zugesicherten Forschungsbeiträge die Abrechnungen mit Belegen dem ASTRA zur Kontrolle und Auszahlung der fälligen Beiträge einreichen.

Das ASTRA führt eine Rechnung, aus der die zugesicherten und die aus den Forschungskrediten ausbezahlten Beiträge ersichtlich sind.

Art. 10 Hilfsmittel der Forschung

Die Forschungsstelle darf Maschinen, Geräte und andere Hilfsmittel der Forschung mit einem Anschaffungspreis von mehr als 1000 Franken aus Forschungskrediten nach dieser Verordnung nur erwerben, wenn die Anschaffung schon im Forschungsgesuch vorgesehen und mit diesem bewilligt worden ist. Sollen im Rahmen eines bewilligten Beitrages Hilfsmittel angeschafft werden, die nicht im Forschungsgesuch aufgeführt waren, so hat sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA einzuholen.

Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmitteln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.

Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden.

4. Abschnitt Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der

Forschungsergebnisse

Art. 11 Dokumentation der Forschungsarbeit

Nach Abschluss der Forschungsarbeit muss die Forschungsstelle dem ASTRA folgende Dokumente abliefern:

  1. einen ausführlichen Schlussbericht über die durchgeführte Arbeit und deren Ergebnisse;

  2. eine Kurzfassung des Schlussberichts;

  3. eine fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit durch die Fachpersonen nach Artikel 8.

Die fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit ist in den Schlussbericht aufzunehmen.

Die Forschungsstelle muss sämtliche Primärdaten und Forschungsprotokolle nach Abschluss der Forschungsarbeit während mindestens fünf Jahren archivieren.

Art. 12 Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

Das ASTRA entscheidet über die Publikation des Schlussberichts im Rahmen der schweizerischen Veröffentlichungen im Strassenwesen.

Eine Veröffentlichung der Forschungsarbeit oder von Teilen derselben vor der Publikation des Schlussberichts bedarf der Genehmigung des ASTRA.

Die Forschungsergebnisse dürfen vom ASTRA oder von anderen Bundesstellen für ihre eigenen Tätigkeiten oder für weitere Forschungsprojekte verwendet werden.

Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung von der Forschungsstelle wirtschaftlich genutzt, so kann das ASTRA die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Derartige Rückzahlungen sind zugunsten der Rückstellung «Strassenverkehr» zu verbuchen.

Art. 13 Recht am geistigen Eigentum

Unter Vorbehalt von Artikel 12 bleiben sämtliche Urheberrechte der Forschungsstelle gewahrt.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Das ASTRA vollzieht diese Verordnung und erlässt Weisungen.

Art. 15 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes

Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19903 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [3] SR 616.1

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. März 19864 über die Förderung der Forschung im Strassenwesen wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2012 in Kraft.

[AS 1986 806]