432.219
Verordnung
über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek
(GebV-NBib)
vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes
vom 18. Dezember 19921 (NBibG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 2 Gebührenfreiheit
Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
die Ausleihe von Werken;
öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 6 Dienstleistungen
Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
Herstellung von Reprografien und Fotografien;
Kopien;
Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
administrative Leistungen;
Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Januar 20073 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.