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Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

432.219 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/432-219/de/verordnung-uber-die-gebuhren-der-schweizerischen-nationalbibliothek

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 mars 2007.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (AS 2018 3199),

Decretà cun: Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (AS 2018 3199),

432.219

Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

vom 19. Juni 1995 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19922 (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 432.21

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die gestützt auf

Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes der Nationalbibliothek angegliedert sind.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1800).

Art. 2 Grundsatz

Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Grunddienste der Nationalbibliothek gebührenfrei und jedermann zugänglich.

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen bilden einen Bestandteil der Gebühr, werden jedoch gesondert berechnet.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 4 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:

  1. die Ausleihe von Werken (einschliesslich Versandkosten);

  2. allgemeine Führungen und Demonstrationen in der Nationalbibliothek;

  3. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs;

  4. die Suche an den Workstations der Nationalbibliothek;

AS 1995 3508

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  1. die Benutzung des Lesesaals und der dort aufliegenden Periodika und anderen Werken;

  2. 3 bestimmte Dienstleistungen (Titelnachweise) des Gesamtkatalogs unter Vorbehalt der möglichen Verrechnung der Auslagen für die Abfrage externer Datenbanken nach Artikel 17 Buchstabe;

  3. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz des Gesetzes übernimmt.

Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und – im Falle des Gegenrechts – der Kantone und Gemeinden sowie ihre Institutionen und andere Träger von öffentlichen Aufgaben müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

Absatz 2 kann auch auf ausländische öffentliche und private Institutionen mit wissenschaftlicher und kultureller Zielsetzung im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Gesetzes angewendet werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit nach Artikel 15 Absatz

des Gesetzes.

Von der Gebührenpflicht befreite Institutionen und Behörden im Sinne der Absätze2 und 3 können zum Ersatz der Auslagen verpflichtet werden.

Art. 5 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

  1. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;

  2. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;

  3. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

Auf eine Verwertungsgebühr (Art. 18) kann verzichtet werden, wenn die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Druckerzeugnisses oder eines Informationsträgers auch im Interesse der Nationalbibliothek ist.

Art. 6 Gebührenzuschläge

Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangt werden, wenn:

  1. die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde;

  2. die Dienstleistung für den Auftraggeber von besonderer finanzieller Tragweite ist;

  3. für die Erledigung des Auftrages besonders wertvolle Erfahrungen oder Spezialkenntnisse erforderlich waren.

Es kann ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der Gebühr verlangt werden, wenn Arbeiten durch Dritte erstellt werden.

Gebührenzuschläge nach Absatz 1, Verwertungsgebühren (Art. 18) und Gebühren für Sondernutzung (Art. 19) dürfen nicht kumuliert werden.

Art. 7 Voranschlag

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren und Auslagen voraussichtlich 300 Franken übersteigen, unterrichtet die Nationalbibliothek die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Absatz 1 findet auch Anwendung bei Verlangen der Gebührenpflichtigen oder für den Fall, dass die Nationalbibliothek Arbeiten durch Dritte erstellen lässt.

Art. 8 Vorschuss

Die Nationalbibliothek kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland; Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Beansprucht das Erbringen der Dienstleistungen längere Zeit, können vor Erlass der Gebührenverfügung Akonto-Rechnungen gestellt werden.

Art. 9 Gebührenverfügung

Die Nationalbibliothek verfügt die Gebühren in der Regel unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung.

...4

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. II 30 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 10 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Eröffnung der Verfügung an die Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit.

Art. 11 Inkasso

Gebühren bis zu 500 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Gebührenbemessung

Art. 13 Gebühren nach Ansätzen

Die Gebühren für die Erstellung von Fotokopien, für Fotoaufträge und die Benutzung von Unterlagen zu Publikationszwecken sowie für Führungen, Suchaufträge für Bilder und Rückrufe werden vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt. Im interbibliothekarischen Leihverkehr zwischen Bibliotheken wendet die Nationalbibliothek die BBS-Tarife an.

Die übrigen Dienstleistungen, für die die Gebühr nicht nach Aufwand bemessen wird, werden wie folgt verrechnet:

  1. Drucksachen und Reprographien nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19945;

  2. Informatik-Dienstleistungen nach BFI-Tarif.

Art. 14 Gebühren nach Aufwand

Für folgende Dienstleistungen werden die Gebühren nicht nach Ansätzen, sondern nach Aufwand bemessen:

  1. Auskünfte, Beratungen und Expertisen;

  2. wissenschaftliche und bibliographische Recherchen;

  3. Mitwirkung bei Ausstellungen und anderen Veranstaltungen;

  4. Mitwirkung bei der Herausgabe von Publikationen und der Herstellung von anderen Veröffentlichungen;

  5. Beratung über Restaurierung, Konservierung und Aufbewahrung von Büchern und anderen Druckerzeugnissen sowie über allgemeine Fragen des Bibliothekswesens;

  6. Labor- und Werkstättenarbeiten, soweit diese nicht von anderen Tarifen erfasst worden sind;

  7. spezielle Informatik-Ausbildung und -Schulung auf dem System der Nationalbibliothek.

Die Gebühren nach Aufwand setzen sich zusammen aus:

  1. den Arbeitszeitkosten (Art. 15);

  2. den Gebühren für Schreibarbeiten (Art. 16);

  3. den Auslagen (Art. 17);

  4. einem Verwaltungskostenzuschlag (Art. 6 Abs. 2).

[AS 1995 153. AS 2004 5433 Art. 8 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute die V vom 23. Nov. 2005 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes (SR 172.041.11).

Art. 15 Arbeitszeitkosten

Die Arbeitszeitkosten betragen 60–170 Franken je aufgewendete Stunde. Sie richten sich nach dem mit der Erbringung einer Dienstleistung verbundenen Schwierigkeitsgrad.

Das Eidgenössische Departement des Innern legt fest, bis zu welchem Zeitaufwand für eine Dienstleistung keine Gebühren erhoben werden.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1800).

Art. 16 Gebühren für Schreibarbeiten

Für Schreibarbeiten wird eine Gebühr von 30 Franken je Seite erhoben.

Art. 17 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen nach Artikel 14 zusätzlich zu den Arbeitskosten und den Gebühren für Schreibarbeiten anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 19737 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

  2. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

  3. Porti, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr;

  4. Reise- und Transportkosten;

  5. Kosten für Arbeiten, welche die Nationalbibliothek durch Dritte erstellen lässt;

  6. Abfrage externer Datenbanken;

  7. Kosten für das verwendete Betriebs-, Versuchs- und Hilfsmaterial.

3. Abschnitt Spezialfälle

Art. 18 Verwertungsgebühren

Wer Texte (Gutachten, Expertisen etc.), Bild- oder Dokumentationsmaterial und andere Unterlagen (Listen, Tabellen, bibliographische Zusammenstellungen etc.), die Gegenstand der Dienstleistungen waren, veröffentlichen oder verbreiten will, hat zusätzlich eine einmalige Verwertungsgebühr nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Ansätzen zu entrichten.

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Eine Verwertung darf nur für den festgelegten Zweck erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf sie nur für eine Auflage, eine Sprache sowie eine Art von Medium oder Informationsträger erfolgen. Eine Veröffentlichung hat die vereinbarte Quellenangabe zu enthalten.

Von Druckerzeugnissen und anderen Informationsträgern sind der Nationalbibliothek zwei unentgeltliche Belegexemplare abzuliefern. Bei sehr kostspieligen Werken ist der Nationalbibliothek ein Rabatt auf dem Verkaufspreis zu gewähren.

Die Bewilligung zur Verwertung von Texten und Dokumentationsmaterial nach Absatz 1 und der entsprechende Gebührenentscheid haben keinen Einfluss auf bestehende Urheber-, Nutzungs- und andere Immaterialgüterrechte Dritter. Wer eine Dienstleistung der Nationalbibliothek beansprucht, hat sich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten über den Bestand solcher Rechte zu informieren und diese nötigenfalls zu erwerben.

Art. 19 Sondernutzung

Die Nationalbibliothek kann Dritten, die durch ihre Tätigkeit die Ziele und Aufgaben der Nationalbibliothek unterstützen, die Bewilligung erteilen, in ihren der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten Artikel aller Art zum Verkauf anzubieten. Es ist dafür eine Gebühr zu entrichten, die 20 Prozent des Gewinns nicht übersteigen darf.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.