432.28
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia
vom 19. Dezember 2003 (Stand am 27. April 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:
Art. 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Stiftung Bibliomedia jährliche Finanzhilfen gewähren.
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2
Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
Art. 3
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20043 AS 2004 2077