432.61
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 18. April 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich als Gründungsmitglied am Verein Memoriav.
Er wird durch die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation vertreten.
Art. 2
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verein Memoriav Finanzhilfen gewähren.
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 3
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn:
alle Vereinsmitglieder sich an der Finanzierung des Vereins Memoriav angemessen beteiligen;
Auftrag und Leistungen des Vereins Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20063 AS 2006 1255