442.132.2
Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia
vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen durch die Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia) für Vorhaben Dritter auf Gesuch hin.
Art. 2 Anspruch auf Finanzhilfen
Ein Anspruch auf Finanzhilfen besteht nicht.
Art. 3 Arten der Finanzhilfen
Mit Werkbeiträgen unterstützt Pro Helvetia die Schaffung von Werken der Kunst.
Mit Projektbeiträgen unterstützt Pro Helvetia die Darbietung, die Verbreitung und die Vermittlung von Kunst und Kultur, die Vertiefung der beruflichen Erfahrung für den Nachwuchs sowie Vorhaben, die neue kulturelle Impulse setzen.
2. Abschnitt Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen
Art. 4 Eignungskriterien
Pro Helvetia unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite nur Vorhaben:
a. die dem Kunstschaffen und der Kunstvermittlung in der Schweiz dienen, die den Kulturaustausch im Inland, insbesondere zwischen den verschiedenen Sprachregionen, fördern, die Kunst und Kultur aus der Schweiz im Ausland verbreiten oder die besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu setzen;
AS 2011 5883
die öffentlich zugänglich sind;
die einen Bezug zur Schweiz haben;
die von gesamtschweizerischem Interesse sind;
die angemessen durch Dritte finanziert werden.
Der Bezug zur Schweiz ist insbesondere gegeben, wenn:
das Werk von Kunstschaffenden geschaffen wird, die: 1. Schweizer Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, und 2. regelmässig in der Schweiz künstlerisch präsent sind;
das Werk von unabhängigen Ensembles oder Kultureinrichtungen geschaffen wird, die ihren Produktionsort in der Schweiz haben und in der Schweiz regelmässig tätig sind;
ein Projekt Werke von Kunstschaffenden, Ensembles oder Kultureinrichtungen im Sinne von Buchstabe a oder b einschliesst;
ein Kunstvermittlungsprojekt in der Schweiz stattfindet; oder
das Vorhaben ein wichtiges Thema des kulturellen Lebens der Schweiz behandelt.
Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:
die an einem Vorhaben beteiligten Kunstschaffenden oder Ensembles wiederholt von überregional anerkannten Kultureinrichtungen in anderen Sprachregionen der Schweiz oder im Ausland präsentiert wurden und das aktuelle Vorhaben eine überregionale Ausstrahlung ausweist;
das künstlerische Talent einer Nachwuchskünstlerin, eines Nachwuchskünstlers oder eines unabhängigen Nachwuchsensembles im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist;
ein Vorhaben wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kunstvermittlung beiträgt oder geeignet ist, neue kulturelle Impulse zu setzen;
ein Vorhaben für eine Sprach- oder Kulturregion der Schweiz oder für den Austausch zwischen den Sprach- und Kulturregionen von wesentlicher Bedeutung ist; oder
ein Vorhaben wichtiges Kulturgut der Schweiz wieder öffentlich zugänglich macht.
Art. 5 Ausschluss von der Unterstützung
Keine Finanzhilfe wird gewährt, wenn:
der gleiche Teil des Vorhabens bereits durch eine andere Bundesstelle unterstützt wird;
das Vorhaben Teil eines schulischen Curriculums oder einer Aus- oder Weiterbildung ist;
c. das Vorhaben auf eine finanzielle Unterstützung nicht angewiesen ist.
Es werden keine Finanzhilfen gewährt für Infrastruktur- und Ausrüstungskosten sowie für den Betrieb von kulturellen Einrichtungen.
Art. 6 Qualitative Kriterien
Die Qualität des Vorhabens wird anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
Das Vorhaben überzeugt durch hohe künstlerische und fachliche Qualität.
Die Umsetzung erfolgt nach professionellen Standards.
Das Vorhaben weist ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.
Das Vorhaben leistet einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung der Zwecke nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 7 Priorisierung
Pro Helvetia unterstützt vorrangig Vorhaben des gegenwärtigen Kulturschaffens, die den qualitativen Kriterien am besten entsprechen.
Bei gleichwertigen Vorhaben werden diejenigen bevorzugt, die:
der Bevölkerung den Zugang zur Kultur erleichtern;
einen besonderen Beitrag zur kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 8 Gesuche
DasGesuch ist der Geschäftsstelle von Pro Helvetia elektronisch via www.myprohelvetia.ch einzureichen. Ausnahmen sind auf Anfrage möglich.
Das Gesuch muss mindestens enthalten:
eine Beschreibung des Vorhabens;
Ort und Datum der Veranstaltungen oder der Veröffentlichung;
eine Aufstellung der Ausgaben und einen Finanzierungsplan, der über sämtliche bei Dritten nachgesuchten Beiträge Auskunft gibt;
Angaben zum Ensemble und allen wichtigen am Vorhaben beteiligten Personen;
Angaben über die Höhe des von Pro Helvetia gewünschten Beitrags.
Die Geschäftsstelle kann verlangen, dass zusätzliche Unterlagen auf dem Postweg zugesandt werden.
Art. 9 Einreichungstermine
Gesuche um Werkbeiträge sind jeweils auf den1. März oder auf den1. September einzureichen. Für literarische Werkbeiträge gilt nur der1. März. Der Einreichungstermin muss mindestens vier Monate vor dem ersten Veranstaltungstermin oder der Drucklegung liegen.
Gesuche um Projektbeiträge sind bis zu den folgenden Terminen einzureichen:
Gesuche bis 25 000 Franken: spätestens acht Wochen vor dem ersten Veranstaltungstermin oder der Drucklegung;
Gesuche über 25 000: 1. März,1. Juni,1. September,1. Dezember, wobei der Einreichungstermin mindestens vier Monate vor dem ersten Veranstaltungstermin oder der Drucklegung liegen muss.
Art. 10 Behandlung des Gesuchs
Die Geschäftsstelle bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.
Sie tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn:
es den Eignungskriterien nach Artikel 4 offensichtlich widerspricht;
ein Ausschlussgrund nach Artikel 5 vorliegt; oder
das Gesuchdossier bis zum Einreichungstermin nicht vollständig vorliegt.
Art. 11 Entscheide
Bei Gesuchen um Werkbeiträge entscheidet die Direktorin oder der Direktor von Pro Helvetia auf Antrag der dafür eingesetzten Jury.
Über Gesuche um Projektbeiträge entscheidet:
die Geschäftsstelle von Pro Helvetia bei Gesuchen um Beiträge bis 50 000 Franken;
die Direktorin oder der Direktor von Pro Helvetia bei Gesuchen um Beiträge über 50 000 Franken und um mehrjährige Leistungsvereinbarungen auf Antrag der Fachkommission und nach Anhörung der Geschäftsleitung.
Über die Gesuche nach Absatz 2 Buchstabe a entscheidet im Namen der Geschäftsstelle:
bei Gesuchen um Beiträge bis 25°000 Franken: die zuständige Fachabteilung;
bei Gesuchen um Beiträge über 25°000 Franken bis 50°000 Franken: der Bereich Förderung auf Antrag der zuständigen Fachabteilung;
bei Gesuchen bis 50°000 Franken, die mindestens drei Fachabteilungen oder die Vermittlung betreffen: der Bereich Förderung.
Die Direktorin oder der Direktor kann vom Antrag der Fachkommission oder einer Jury abweichen, wenn:
ein Vorhaben Rechtsbestimmungen verletzt;
ein Vorhaben den strategischen Vorgaben des Bundesrates oder des Stiftungsrates zuwiderläuft;
die finanziellen Mittel des jeweiligen Bereichs erschöpft sind; oder
Pro Helvetia durch das Vorhaben ein erheblicher Schaden erwachsen würde.
Der Stiftungsrat genehmigt Entscheide zu Gesuchen über 300 000 Franken.
Art. 12 Entscheidfristen
Über die Gesuche wird innerhalb folgender Fristen entschieden:
für Projektbeiträge bis 25 000 Franken: innerhalb von acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Gesuchsdossiers;
für Werkbeiträge und für Projektbeiträge über 25 000: innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Einreichungstermins.
Können die Fristen infolge des ausserordentlichen Überprüfungsaufwands eines Gesuches oder sonstiger ausserordentlicher Umstände nicht eingehalten werden, so informiert die Geschäftsstelle die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, wann der Entscheid voraussichtlich getroffen werden kann.
Art. 13 Eröffnung des Entscheids
Der Entscheid wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sofort von der Stelle eröffnet, die den Entscheid getroffen hat.
Die Mitteilung erfolgt formlos. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung einfordern. Für die Ausfertigung der Verfügung kann Pro Helvetia eine Gebühr erheben.
Art. 14 Auszahlung des Beitrages
Der Beitrag wird nach Abschluss des Vorhabens aufgrund des Schlussberichts und der Schlussabrechnung ausbezahlt.
Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers können bis zu
Prozent des Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.
Art. 15 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet:
wesentliche Änderungen des Vorhabens unverzüglich zu melden;
auf Anfrage jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft zu geben;
die Unterstützung von Pro Helvetia angemessen bekannt zu machen;
d. innerhalb von zwölf Monaten nach der Durchführung des Vorhabens einen Schlussbericht mit Medienberichten und eine lückenlose Schlussrechnung vorzulegen.
Pro Helvetia kann Nachweise über die Durchführung des Vorhabens sowie die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Belege einfordern.
Art. 16 Verfall von Beitragsgewährungen und Rückzahlung der Beiträge
Gewährte Beiträge und Vorschüsse verfallen beziehungsweise sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn:
Beiträge in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt wurden;
die Pflichten nach Artikel 15 nicht erfüllt werden;
die für einen Beitrag ausschlaggebenden Teile des Vorhabens nicht, ungenügend oder wesentlich anders als eingereicht verwirklicht werden.
Art. 17 Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.
Soweit das KFG nichts Abweichendes vorschreibt, gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 19903.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 20024 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia wird aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmung
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 19905 beurteilt.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
[AS 2003 13, 2006 4789]