446.11
Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes
vom 30. September 20111 (KJFG),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten:
Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen interkantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten.
Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
Das BSV:
ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG;
stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung;
erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes;
pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch.
Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel
Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75–90 Prozent;
für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10–25 Prozent.
Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
Art. 4 Anrechenbare Ausgaben
Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
2. Abschnitt Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten
Art. 6 Gesuche
Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:
die Grösse und Struktur;
die Verbreitung und Reichweite;
die Angebote und Aktivitäten;
die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
die Finanzierung und das Budget.
Art. 7 Prüfung und Entscheid
Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3.
Abschnitt Finanzhilfen an private Trägerschaften für Modellvorhaben und
Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung
Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
die innovative Aspekte enthalten;
die auf andere Kontexte übertragbar sind:
für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:
die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder
in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben
Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
Art. 10 Gesuche
Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
die Art und den Umfang des geplanten Projekts;
das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts;
den Modell- oder Partizipationscharakter des geplanten Projekts;
die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen;
die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
Art. 11 Prüfung und Entscheid
Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4. Abschnitt Finanzhilfen an private Trägerschaften für Aus- und Weiterbildung
Art. 12 Aus- und Weiterbildungen
Als Aus- und Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die:
von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden; und
sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben.
Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20112 unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach dieser Verordnung.
Art. 13 Gesuche
Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis Ende Juli beim BSV einreichen.
Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
Art. 14 Prüfung und Entscheid
Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
Genehmigt das BSV ein Gesuch, so schliesst es mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt für vier Jahre.
5.
Abschnitt Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Durchführung
von Projekten auf Bundesebene zur Förderung
der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen
Art.
15 Förderung der politischen Partizipation von Kindern
und Jugendlichen
Als Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene nach Artikel 10 KJFG gelten:
regelmässige Angebote in diesem Bereich;
einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte zu diesem Bereich.
Art. 16 Gesuche
Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 10 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
die Art und den Umfang des geplanten Angebots oder Projekts;
das Ziel und den Nutzen des geplanten Angebots oder Projekts;
die am Angebot oder Projekt beteiligte Personen und Organisationen, insbesondere die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf;
die Finanzierung und das Budget des Angebots oder Projekts.
Art. 17 Prüfung und Entscheid
Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
6.
Abschnitt Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden für Vorhaben
von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter
Art.
18 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung
mit Modellcharakter
Als Modellvorhaben nach Artikel 11 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte von Kantonen und Gemeinden:
die innovative Aspekte enthalten;
die auf andere Kontexte übertragbar sind:
für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
Art. 19 Schwerpunkte und Zielvorgaben
Das EDI und die Kantone legen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter gemeinsam fest.
Art. 20 Gesuche
Kantone und Gemeinden können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
die Art und den Umfang des geplanten Projekts;
das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts;
den Modellcharakter des geplanten Projekts;
die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen;
die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
Gesuche von Gemeinden müssen zusätzlich die Stellungnahme des zuständigen Kantons enthalten.
Art. 21 Prüfung und Entscheid
Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton oder der gesuchstellenden Gemeinde eine Vereinbarung abschliessen.
7.
Abschnitt Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung in der Kinder- und
Jugendpolitik
Art. 22 Elektronische Plattform
Das BSV stellt eine elektronische Plattform zur Verfügung.
Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen.
Das BSV informiert auf der Plattform über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik und stellt bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vor.
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden
Jeder Kanton bezeichnet eine Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik.
Die kantonalen Ansprechstellen für die Kinder- und Jugendpolitik:
informieren das BSV über Entwicklungen ihrer kantonalen Kinder- und Jugendpolitik;
leiten Informationen des BSV zur Kinder- und Jugendpolitik des Bundes an die zuständigen Stellen in ihrem Kanton weiter.
In Absprache mit den zuständigen interkantonalen Konferenzen organisiert das BSV einen regelmässigen Austausch mit den kantonalen Ansprechstellen.
Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit dem Bund beteiligt sind.
Art. 24 Zusammenarbeit in der Bundesverwaltung
Das BSV pflegt die Kontakte und den Austausch mit den für die Kinder- und Jugendpolitik zuständigen Bundesstellen und erstellt jährlich eine Übersicht über die laufenden Arbeiten zur Kinder- und Jugendpolitik auf Bundesebene.
8. Abschnitt Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen
Art. 25 Geschäftsordnung
Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vor.
9. Abschnitt
Art. 26–283
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug
Das BSV vollzieht diese Verordnung.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 19904 wird aufgehoben.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
Die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung werden 2013 gestützt auf die Angaben in den Leistungsvereinbarungen zwischen BSV und den Organisationen in den Jahren 2008–2012 errechnet.
Art. 32 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Artikel 26–28 gelten bis zum 31. Dezember 2022.