Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über das Überwachungsgeschwader

510.102 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/510-102/de/verordnung-uber-das-uberwachungsgeschwader

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 nov. 2012.

Decretà cun: Verordnung über das Überwachungsgeschwader (AS 2003 3995), Verordnung über das Überwachungsgeschwader (AS 2001 3325)

510.102

Verordnung über das Überwachungsgeschwader
(UeGV)

vom 29. Oktober 2003 (Stand am 18. November 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 510.10

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Einsatz des Überwachungsgeschwaders.

Art. 2 Status

Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.

Cità en

Art. 3 Aufgaben

Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:

  1. Luftpolizeidienst zur Wahrung der Lufthoheit;

  2. Sicherstellung des militärischen Such- und Rettungsdienstes (SAR);

  3. Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und ziviler Stellen bezüglich des SAR;

  4. Mitwirkung in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes;

  5. Einsätze im Bereich der Existenzsicherung, einschliesslich der Katastrophenhilfe, sowie Unterstützung des Polizei- und Grenzwachtkorps;

  6. Lufttransporte;

  7. Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen;

  8. Sicherstellung der Auswahl sowie der Aus- und Weiterbildung der fliegenden Besatzungen;

  9. Unterstützung der taktischen Erprobung von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen;

  10. Erarbeitung von flugtechnischen und flugtaktischen Verfahren sowie von Vorschriften für den militärischen Flugdienst;

AS 2003 3995

k. Durchführung von Fliegerdemonstrationen, Vermessungsflügen und anderen Spezialeinsätzen.

Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft sicherzustellen:

  1. Luftpolizeidienst;

  2. SAR;

  3. Katastrophenhilfe;

  4. Lufttransporte.

Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Personal des Überwachungsgeschwaders ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.

Cità en

Art. 4 Unterstellung

Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten des Lehrverbandes Flieger

unterstellt.

Art. 5 Führungsverantwortung

Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für die Auswahl der fliegenden Besatzungen, deren Aus- und Weiterbildung sowie die Bereitschaft und den Einsatz verantwortlich.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. November 20012 über das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 2001 3325]