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Verordnung über die Verwaltung der Armee

510.301 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/510-301/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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Abrogà tras: Verordnung über die Verwaltung der Armee (AS 2018 1059)

Decretà cun: Verordnung über die Verwaltung der Armee (AS 2018 1059)

510.301

Verordnung über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 29. November 1995 (Stand am 7. November 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 167 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom30. März 19491 über die Verwaltung der Armee und Artikel 142 des Militärgesetzes (MG)2, verordnet:

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  2. [1] SR 510.30. Heute: V der BVers.
  3. [2] SR 510.10

1. Titel Kommissariatsdienst

1. Kapitel Verwaltungs- und Kontrollorgane

Art. 1 Weisungszuständigkeit

Die Logistikbasis der Armee3 erlässt für den Kommissariatsdienst fachtechnische Reglemente, Weisungen und Befehle. Erlassen andere Bundesämter Befehle und Weisungen, die Bestimmungen über den Kommissariatsdienst enthalten, so müssen sie für diese Bestimmungen die Genehmigung der Logistikbasis der Armee einholen.4

Die Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister erlassen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften fachtechnische Weisungen für ihre Truppenverbände.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 25 Rechnungsführer

Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet:

  1. mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabsbataillons;

  2. mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der Rechnungsführer der Stabseinheit;

AS 1996 340

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom22. Okt. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004

  1. mit Fourier: der Fourier;

  2. 6 mit Truppenbuchhalter: der Truppenbuchhalter.

Für besondere Fälle regelt die Logistikbasis der Armee7 die Rechnungsführung.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  2. [22] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 3 Wechsel des Rechnungsführers

Beim Wechsel des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassenbestand und Warenvorräte sachgemäss abgegeben werden. Es ist darüber ein Protokoll auszufertigen, dessen Richtigkeit von den beiden Rechnungsführern zu bescheinigen ist. Der Kommandant nimmt Kenntnis davon und bescheinigt dies mit seiner Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

Der übergebende Rechnungsführer bleibt für seine dienstlichen Verrichtungen voll verantwortlich und kann bei der Erledigung noch hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

Sofern die Übergabe nicht im Beisein beider Rechnungsführer erfolgen kann, ist der vorgesetzte Offizier des Kommissariats- oder Fachdienstes dafür verantwortlich.

Art. 4 Kontrollstellen

Als Kontrollstellen für die Truppenbuchhaltung werden bezeichnet:

  1. für das Hauptquartier der Armee und die Stäbe der Grossen Verbände: die Logistikbasis der Armee

  2. für Truppenkörper und Formationen: der Quartiermeister oder der Chef Kommissariatsdienst des vorgesetzten Stabes.8 2 Der Direktor der Logistikbasis der Armee ist befugt, in Rekruten- und Kaderschulen Kontrollen anzuordnen.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 5 Kontrollen

Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Postkontoauszüge, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den Fachdienst durch.9 Diese Kontrollen sind in kürzeren Diensten mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens monatlich einmal durchzuführen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom22. Okt. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 6 ─710

Art. 8 Ergebnis der Kontrolle

Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Kommandanten mitzuteilen. Die Kontrolle ist in den Buchhaltungsunterlagen durch die Kontrollstelle einzutragen und zu bescheinigen.

Unregelmässigkeiten sind dem Kommandanten sofort zu melden. Dieser hat die notwendigen Massnahmen anzuordnen und den Vorfall überdies auf dem Dienstweg zu melden.

2. Kapitel Buchhaltungsführung

Art. 9 Auskunft, Belege

Die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung hat jederzeit über alle Vorkommnisse, die den Kommissariats- und Fachdienst betreffen, Auskunft zu geben.

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Belege (Formulare oder Originalrechnungen) auszuweisen. Die Belege haben alle zur Überprüfung notwendigen Angaben in Bezug auf Ort und Datum, Rechnungssteller, Art und Beschaffenheit der Waren, Inhalt, Berechtigung, Zweck, Verwendung des Rechnungspostens und Kontierung zu enthalten; summarische Rechnungsstellung ist nicht gestattet.

Besondere Fälle sowie Unterschiede zwischen effektiven und Buchhaltungsbeständen sind zu begründen.

Art. 10 Musterbuchhaltung

Die im Lehrverband Logistik ausgefertigten Musterbuchhaltungen sind für die Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.11

Die Logistikbasis der Armee bestimmt die für die Buchhaltung zu verwendenden Formulare.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 11 Unterschrift

Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

  1. 12 Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher und Postkontoauszüge.13 Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen.

  2. Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und übrigen Belege.

  3. In besonderen Fällen, in denen der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme nicht beurteilen kann, ist er verpflichtet, die Unterschrift des Kommandanten oder desjenigen Fachdienstoffiziers einzuholen, der die Ausgabe oder die Einnahme veranlasst oder die betreffende Sache behandelt hat.

Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungsführer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Einsicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.14

Der Chef der Armee erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.15

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  3. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2976). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 12 Buchhaltungsperiode

Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.16

Die Fachdienstbuchhaltung ist im Ausbildungs- und im Assistenzdienst am Ende der Fachdienstperiode, im Aktivdienst am Ende jedes Monats abzuschliessen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 13 Ungenügen der militärischen Buchhaltung

In besonderen Fällen, in denen die militärische Buchhaltung nicht genügt, ordnet die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

2. Abschnitt Kreditbegehren

Art. 14

Bevor Ausgaben angeordnet werden, welche in den Vorschriften nicht vorgesehen sind, reicht der Kommandant auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die Logistikbasis der Armee ein.

Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet die Logistikbasis der Armee, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).17

Die Logistikbasis der Armee führt über diese besonderen Ausgaben Kontrolle und legt, soweit nötig, das Abrechnungsverfahren fest.

Die Regelung des Kreditwesens im Aktivdienst bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

3. Abschnitt Grundlagen der Truppenbuchhaltung

Art. 15

Die Grundlagen für die Truppenbuchhaltung umfassen:

  1. die Bestandeskontrollen: 1. Mannschaftskontrolle, 2. Kontrolle über Zivilpersonal, 3. Kontrolle über Armeetiere, 4. Kontrollen über eingemietete oder requirierte Fahrzeuge, Baugeräte und bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeuge und anderes Gebrauchsmaterial);

  2. das Formular «Standort, Bestand und Mutationen».

3. Kapitel Kassen

Art. 16

Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.18

Der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.

Die Vermengung von eigenem Geld mit Dienstgeld ist verboten.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2002 4201).

2. Abschnitt Temporäre Kassen

Art. 17 Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter und alle Ausgaben zu Lasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 18 Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Einheit (Stab) während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.

Art. 1919 Kantinenkasse

Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen.20 Bei der Auflösung der Kantine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  2. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

3. Abschnitt Ständige Kassen

Art. 20 –2121

Art. 2222

Art. 23 –2823

4. Kapitel Zahlungen

Art. 29 Prüfungspflicht

Der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen, die auf Rechnungen der Einheit (Stab) gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge hin und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizieren (Dienstchefs) veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechende Kontrolle vornehmen.

Die Rechnungen dürfen erst nach Bescheinigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

Für Verkäufe und Leistungen der Truppe gilt dieser Artikel sinngemäss.

Art. 30 Abrechnungspflicht

Die Truppe hat über Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferanten sind verboten.

Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.24

Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee.25

Footnotes

  1. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  2. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

5. Kapitel Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Art. 31

Das Kassenbuch der Dienstkasse ist während fünf Jahren nach Abschluss aufzubewahren.26

Alle übrigen Unterlagen der Truppen- und Fachdienstbuchhaltung sind während zweier Jahre aufzubewahren.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

6. Kapitel Buchhaltungsablage und -revision

Art. 32 Revision

Die Kontrollstelle muss die Buchhaltung überprüfen, bevor diese weitergeleitet wird. Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.

Art. 33 Kommandierung von Rechnungsführern

Die Logistikbasis der Armee ist ermächtigt, säumige oder nachlässige Rechnungsführer zur Rechnungsablage, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

Das VBS kann die Logistikbasis der Armee in besonderen Fällen ermächtigen, für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachexperten beizuziehen.

Art. 3427 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst

Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- und zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. Die Logistikbasis der Armee trifft im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle die dafür erforderlichen Massnahmen.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

2. Titel Sold

1. Kapitel Soldberechtigung

Art. 35 Verlängerte Dienstleistung

Angehörige der Armee, welche zu dienstlichen Verrichtungen auf ein früheres Datum als die Truppe aufgeboten oder später als diese entlassen werden (Pferde-, Fahrzeug- und Materialübernahme oder -abgabe, usw.), sind für die Tage des verlängerten Dienstes soldberechtigt.

Nachzügler sind vom Tage ihres Einrückens an, vorzeitig Entlassene bis zum Tage ihrer Entlassung soldberechtigt.

Art. 36 Reisetage

Angehörige der Armee, die am Vortage reisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort erreichen, sind für den Vortag bzw. Tag nach der Entlassung nicht soldberechtigt. Das Aufgebot auf eine frühere als die normale Einrückungsstunde am Besammlungstage (Materialübernahme, ärztliche Untersuchung usw.) gibt keinen weiteren Soldanspruch.

Art. 37 Kommando- und Dienstübergabe

Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann bei der Logistikbasis der Armee bezogen werden.28

Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf:

  1. Sold;

  2. Pensionsverpflegungsentschädigung;

  3. 29 Reise mit Marschbefehl.

Der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

2. Kapitel Gradsold- und Funktionssoldansätze

Art. 3830 Gradsoldansätze

Der Gradsold beträgt pro Tag: Fr. Korpskommandant 30.— Divisionär 27.— Brigadier 25.— Oberst 23.— Oberstleutnant 20.— Major 18.— Hauptmann 16.— Oberleutnant 13.— Leutnant 12.— Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.— Adjutantunteroffizier 10.— Hauptfeldweibel 9.50 Fourier 9.50 Feldweibel 9.— Oberwachtmeister 8.50 Wachtmeister 8.— Korporal 7.— Obergefreiter 6.50 Gefreiter 6.— Soldat 5.— Rekrut 4.—

Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.

Art. 3931 Funktionssoldansatz

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

3. Kapitel Sold- und Flugzulage

Art. 4032 Ansätze

Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag im Maximum:

  1. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers;

  2. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers;

  3. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.

Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Soldzulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.

Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3197).

Art. 4133

Footnotes

  1. [33] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

4. Kapitel Kleider- und Schuhentschädigung

Art. 42

Die Entschädigungen betragen pro Tag:

  1. 50 Rappen als Kleiderentschädigung;

  2. 20 Rappen als Schuhentschädigung, wenn kein Schuhwerk unentgeltlich oder zum herabgesetzten Preis aus Armeebeständen bezogen wurde.

5. Kapitel Besondere Soldverhältnisse

Art. 4334 Angestellte der Militärverwaltung

Folgende Berufsmilitärs, die beim Bund angestellt sind, haben keinen Anspruch auf Gradkompetenzen:

  1. Höhere Stabsoffiziere;

  2. Angehörige der Armee, die in Berufsformationen eingeteilt sind.

Die übrigen Angestellten der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur für jene Dienstleistungen, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 4435

Footnotes

  1. [35] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 45 Truppenbesuche und Inspektionen

Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen oder Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unterstellter Truppen besuchen. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach

Artikel 43 Absatz 1.36

Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.37

Die Richtigkeit der Belege ist vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Art. 46 Erkundungen und Schiedsrichterdienst

Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen, ausgenommen bei Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1, zu folgenden Kompetenzen:

  1. Sold;

  2. Pensionsverpflegungsentschädigung;

  3. Logisentschädigung;

  4. Reise mit Marschbefehl.38

Der vorgesetzte Kommandant oder der vom Übungsleiter bezeichnete Schiedsrichterchef muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 4739

Footnotes

  1. [39] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

Art. 4840

Footnotes

  1. [40] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 49 Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tage, an welchem die Beförderung in Kraft tritt (Brevetdatum).

Art. 50 Unerlaubte Abwesenheit

Für die Dauer einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe haben Angehörige der Armee keinen Anspruch auf Sold.

Art. 51 Urlaub

Beurlaubte Angehörige der Armee sind für allgemeine Urlaube und einen zweitägigen persönlichen Urlaub (Reisetage nicht inbegriffen) soldberechtigt. Dauert der persönliche Urlaub länger als zwei Tage, so ist für die ganze Dauer desselben kein Sold auszurichten.41

Die Reisetage gelten grundsätzlich als Diensttage und sind zu besolden.

Im Urlaub Entlassene sind bis und mit dem Tage des Urlaubsantrittes soldberechtigt.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).

Art. 52 Besondere Urlaubsfälle

Für die Teilnehmer an Lehrabschlussprüfungen sowie an Einschreibungen, Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen für Hochschulen und höhere technische Lehranstalten besteht für die Dauer der Prüfungen Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.

Für Angehörige der Armee in Rekruten- und Kaderschulen sowie für Ärzte der sanitarischen Untersuchungskommissionen für die Aushebung besteht für die Dauer der Oster- und Pfingstfeiertage Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.

Das VBS kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 53 Erkrankung

Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe (Krankenzimmer, zentrale Krankenabteilung) oder höchstens drei Tage zur Abklärung in einem Zivilspital befinden.

Im Urlaub Erkrankte, welche der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.

Art. 54 Evakuation

Am Tage der Evakuation in ein Zivilspital oder Militärspital oder der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet der Angehörige der Armee aus dem Bestand der Truppe aus: Vom folgenden Tage an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

Der Transport in ein Spital erfolgt zu Lasten der Truppe, derjenige aus dem Spital zu Lasten der Militärversicherung.

Art. 55 Verhaftung

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer Strafgerichtsbehörde verhaftet werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung bei ihrer Einheit (Stab) soldberechtigt.

Der ausserhalb des Militärdienstes in militärgerichtliche Untersuchung gezogene und verhaftete Angehörige der Armee hat kein Anrecht auf Sold.

Art. 56 Untersuchungshaft

Angehörige der Armee, die von einem Militärgericht in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold ist zusammen mit allfälligen anderen Guthaben, die dem Verhafteten bis zu diesem Tag zustehen, dem Untersuchungsrichter zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so sind ihm die zurückbehaltenen Gelder ungeschmälert auszubezahlen. Die Gerichtskasse muss ihm den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zum Entlassungstag seiner Truppe nachvergüten.

Art. 57 Arrest

Für die nach der Entlassung des Angehörigen der Armee verbüssten Arresttage besteht kein Anrecht auf Sold.

Art. 58 Todesfall

Für den verstorbenen Angehörigen der Armee ist die Besoldung bis und mit dem Todestag zu berechnen.

Das VBS bestimmt, welche Kosten der Bund in Zusammenhang mit der Bestattung übernimmt.

Art. 59 Kirchliche Mitarbeiter

In Fällen, in denen keine Feldprediger aufgeboten werden können, dürfen kirchliche Mitarbeiter beigezogen werden und erhalten hierfür eine vom VBS festgesetzte Entschädigung.

Art. 6042

Footnotes

  1. [42] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

6. Kapitel Soldauszahlung

Art. 61 Grundsatz43

Die Soldauszahlung erfolgt am Schluss jeder Buchhaltungsperiode.

Soldvorschüsse im Rahmen der geleisteten Diensttage dürfen auf Anordnung des Kommandanten geleistet werden.

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen, für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden.

Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

3. Titel Verpflegung

1. Kapitel Naturalverpflegung

1. Abschnitt Berechtigung

Art. 62 Verpflegungskredit

Der Basis-Verpflegungskredit und allfällige Zulagen pro Person und Tag werden durch die Logistikbasis der Armee periodisch festgelegt. Sie betragen zusammen höchstens 15 Franken.

Art. 63 Verpflegungsmittel

Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Verpflegungsmittel für den Truppenhaushalt bestimmt.

Art. 64 Benützung des Verpflegungskredites

Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen, gemäss Schul- und Kurstableau, verfällt am Ende der Dienstleistung.46

Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandanten der Truppenkörper können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihres Verbandes anordnen.

In besonderen Fällen entscheidet die Logistikbasis der Armee, ob Überschreitungen des Verpflegungskredites zu Lasten des Bundes übernommen werden.47

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  2. [47] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2622).

Art. 65 Notverpflegung und Tagesportion

Die Logistikbasis der Armee legt die Zusammensetzung der Notverpflegung (Notportion, Werk- und Anlagenproviant usw.) fest.48

Für den Aktivdienst legt die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 66 Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die Logistikbasis der Armee den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

2. Abschnitt Truppenhaushalt

Art. 6749 Anforderung

Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 68 Haushalt

Die Zubereitung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich im Truppenhaushalt.

Jede Einheit (Stab) führt in der Regel einen Haushalt. Stäbe, Einheiten und Detachemente, für welche die Führung eines eigenen Haushaltes nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer andern Einheit (Stab) anzuschliessen.

Art. 69 Überwachung

Die Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist, und dass die Truppe im Rahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.

Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.

Art. 70 Serviceentschädigung

Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung ausgerichtet, sofern die Logistikbasis der Armee dies bewilligt hat.50

In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Bedienung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zu Lasten des Angehörigen der Armee. Die Vergütung für das Essgeschirr ist in der Entschädigung für Truppenkantonnemente enthalten (Anhang Ziff. 1.1.,1.2.4. und 1.3.2.).

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 71 Abgabe an Dritte

Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nachfolgende Entschädigungen zu verlangen:

  1. von besoldeten Angehörigen der den Anteil der erhaltenen Pensions- Armee, die eine Pensions- verpflegungsentschädigung verpflegungsentschädigung beziehen:

  2. von Bundesbediensteten: den durch das VBS festgesetzten Preis

  3. 51 ...

  4. in allen übrigen von der Logistikbasis den von der Logistikbasis der der Armee bewilligten Fällen: Armee festgesetzten Preis 2 Sämtliche Einnahmen für abgegebene Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der betreffenden Einheit (Stab) zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben.

Art. 72 Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patienten bei der Truppe, in zentralen Krankenzimmern und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärzte grundsätzlich im Rahmen des Verpflegungskredites. Allfällige Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.

3. Abschnitt Andere Art von Naturalverpflegung

Art. 73

Sofern Stäbe und kleine Detachemente nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einem Privaten zur Zubereitung gegen Entrichtung einer vom VBS festgesetzten Entschädigung abzugeben.

2. Kapitel Pensionsverpflegung

1. Abschnitt ...52

Art. 74

Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann die Pensionsverpflegung in den durch die Logistikbasis der Armee bestimmten Fällen angeordnet werden.53

...54

Die Logistikbasis der Armee setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.55

Die Berechtigung zum Bezug der Pensionsverpflegung beginnt am Einrückungstag mit der ersten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit und entfällt mit der letzten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Urlaubsantritt und für die Rückkehr aus dem Urlaub.

Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und Entlassungstag wie folgt verrechnet werden:

  1. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor6.30 Uhr verlassen wird;

  2. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor12.45 Uhr verlassen bzw. nach 13 Uhr erreicht wird;

  3. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen bzw. nach 19.30 Uhr erreicht wird.

Footnotes

  1. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  2. [54] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  3. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
  4. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  5. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Footnotes

  1. [52] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

2. Abschnitt ...

Art. 7556

Footnotes

  1. [56] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 76 –7857

3. Abschnitt ...

Art. 79 −8158

3. Kapitel Beschaffung der Verpflegung

Art. 82 Art

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee, im Aktivdienst durch das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.

Art. 83 Verbrauch von Verpflegungsmitteln

Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren eigenen Verbrauch bestimmt.

Verboten ist:59

a.60 das Einsammeln von Verpflegungsmitteln, ausser es erfolgt durch den Rechnungsführer;

  1. abis. 61 der Handel mit Lebensmitteln;

  2. den Betrag, der für die Verpflegung zur Verfügung steht, ohne wirklichen Bedarf auszuschöpfen;

  3. die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestellung, beim Bezug und bei der Verrechnung von Verpflegungsmitteln zu verschleiern.

Footnotes

  1. [60] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

2. Abschnitt Selbstsorge

Art. 84 Grundsatz

Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst aufgrund von Lieferungsverträgen oder durch freien Einkauf nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln durch Selbstsorge.

Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Armeekommandos.62

Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die auf Dienstende nicht aufgebraucht werden können, sind bestmöglichst zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrages in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Art. 8563 Selbstsorge auf Waffenplätzen

Die Logistikbasis der Armee erlässt für die Lieferung von Lebensmitteln auf Waffenplätzen und den dazu gehörenden Aussenstandorten Allgemeine Kaufbedingungen (AKB). Für die Truppen, die auf diesen Plätzen Dienst leisten, sind diese AKB für den Abschluss von Verträgen verbindlich. Dies gilt auch für Truppen, die sich nur vorübergehend auf diesen Plätzen aufhalten.

Footnotes

  1. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

3. Abschnitt Nachschub

Art. 86 Armeeproviant

Die Logistikbasis der Armee beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). Es sorgt für rechtzeitigen Umsatz der Warenvorräte durch Belieferung der Truppen, ausnahmsweise durch freien Verkauf.

Art. 87 Bezug von Armeeproviant

Die Truppe hat den Armeeproviant, der auf der Preisliste der Logistikbasis der Armee aufgeführt ist, grundsätzlich aus den Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen zu beziehen.

Art. 8864 Fachdienst der Logistiktruppen

Die Logistiktruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee.

Die Truppen sind verpflichtet, die von den Logistiktruppen nachgeschobenen Verpflegungsmittel bei diesen zu beziehen.

Footnotes

  1. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

4. Abschnitt ...

Art. 8965

Footnotes

  1. [65] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

5. Abschnitt Verpflegung durch die Gemeinde

Art. 90

Für die Verpflegung, welche die Gemeinden und Einwohner der Truppe im Aktivdienst liefern, wird eine Entschädigung im Rahmen der Kredite für die Naturalverpflegung ausgerichtet.

Die Verpflegung ist nach Anordnung der Kommandanten zuzubereiten oder zur Zubereitung durch die Truppe bereitzustellen.

4. Titel Unterkunft

1. Kapitel Kasernierung

Art. 9166

Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Führungsstabs der Armee sind für die Truppe verbindlich.

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

2. Kapitel Kantonnemente

Art. 92 Kantonnementseinrichtungen

Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandanten an die Gemeindebehörden. Diese haben das erforderliche Material nach den Angaben der Truppenkommandanten zu beschaffen und nachfolgenden Truppen zur Verfügung zu halten. Die Einrichtungsarbeiten werden soweit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.

Art. 93 Besonders hohe Kosten

Entstehen ausnahmsweise besonders hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe mit Wasser (z. B. elektrische Kraft für Pumpwerke, Zisternentransporte usw.), so ist vor der Ausführung bei der Logistikbasis der Armee auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 94 Vorübergehende Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe bis zu sechs Tagen bzw. fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.

Zimmer sind dagegen zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert und an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Nächten sind Zimmer in jedem Fall zu räumen. Zimmer von Beurlaubten dürfen nur für die Abwesenheit bis zu drei Nächten zu Lasten des Bundes bezahlt werden.

In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee Ausnahmen bewilligen

Art. 95 Zimmer

Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so hat die Gemeinde die Mehrkosten zu tragen.

Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.

Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, haben sie die Mehrkosten zu tragen.

In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Zimmerentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.67

Footnotes

  1. [67] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

Art. 96 Kantonnementsentschädigungen

Die Kantonnementsentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.

Art. 97 Pauschalentschädigung

Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee Gemeinden und Private auf besondere Vereinbarungen hin pauschal entschädigen. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee eine zusätzliche Entschädigung bis zu

Prozent pro Person und Tag bewilligen.

Das Verzeichnis der Gemeinden und Privaten, mit welchen solche Vereinbarungen bestehen, wird von der Logistikbasis der Armee herausgegeben.

3. Kapitel Biwak

Art. 98

Für die Benützung der bestehenden Einrichtungen auf organisierten Zeltplätzen oder Sportanlagen kann die Logistikbasis der Armee eine Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen. Diesbezügliche Gesuche sind vor der Belegung auf dem Dienstweg einzureichen.

4. Kapitel Logisentschädigung

Art. 9968 Auszahlung

Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Artikel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann:

  1. bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36);

  2. in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den Kadervorkursen vor Wiederholungskursen), in Offiziersschulen, bei Erkundungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Armee;

  1. an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände sowie der Direktoren der Bundesämter fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben;

  2. in besonderen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen.

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 10069 Ansätze

Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 46 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.70

Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benutzt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent.

In der Logisentschädigung sind die Kosten für die Heizung, die Beleuchtung und die Betreuung der Zimmer sowie die Mehrwertsteuer zum Normalansatz inbegriffen.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

5. Kapitel Besondere Fälle

Art. 101 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze

Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von weit abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein des Besitzers oder eines von ihm zu bestimmenden Vertreters, so kann diesem als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden. Das VBS regelt die Vergütung der Reisekosten.

Art. 102 Abgelegene touristische Berghütten

Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe maximal die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.

Art. 10371 Kirchen und Kultlokale

Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Art. 104 Eigene Zimmer

Ist der Dienstleistende ermächtigt, im eigenen Zimmer zu nächtigen, so werden weder Zimmervergütung noch Logisentschädigung ausgerichtet.

Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.72

Footnotes

  1. [72] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 105 Soldatenstuben

Für Lokalitäten (Soldatenstuben), die der Truppe von gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, gehen die Kosten für Heizung und Beleuchtung zu Lasten der Dienstkasse.

Art. 106 Schiessanlagen

Für Schiessanlagen, welche die Gemeinden der Truppe zur Verfügung stellen müssen, bezahlt der Bund eine Entschädigung. Das VBS legt die Höhe dieser Entschädigung fest.

6. Kapitel Betreuung der Unterkünfte und der persönlichen Ausrüstung

Art. 107 Grundsatz

In den Wiederholungskursen sowie bei Offizierskursen im Truppenverband nach Kurstableau werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft der Offiziere und höheren Unteroffiziere betreut durch:

  1. Offiziersordonnanzen aus Stäben und Einheiten;

  2. Soldaten aus der Truppe.

Art. 10873 Betriebspersonal

Die Logistikbasis der Armee kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersanwärter74, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal einsetzen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom22. Okt. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004

Footnotes

  1. [73] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 10975 Zusätzliches Personal

Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann die Logistikbasis der Armee zusätzliches Personal einstellen.

Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.

Footnotes

  1. [75] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

5. Titel Reisen und Transporte

1. Kapitel Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Art. 110 Ausführungsbestimmungen

Die Logistikbasis der Armee legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Ausführungsbestimmungen für die Reisen und Transporte der Truppe und Militärbehörden fest.

Art. 111 Ausweise

Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte zu Lasten des Bundes werden die Beförderungspreise gestundet.

Die Logistikbasis der Armee bezeichnet, im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, die Ausweise, die für die Verrechnung der Beförderungspreise (Billettpreise, Frachten für Gepäck, Fahrzeuge, Armeetiere, Material und Waren für den Bedarf der Armee) benötigt werden.

...76

Footnotes

  1. [76] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

2. Abschnitt Reisen

Art. 11277 Fahrroute, Anrecht

Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere und höhere Unteroffiziere Anrecht auf die Benützung der1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der2. Klasse.

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 11378

Footnotes

  1. [78] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

Art. 114 Rückerstattung von Billettkosten

Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden:79

  1. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;

  2. in begründeten, von der Logistikbasis der Armee bewilligten Ausnahmefällen.

Art. 11580 Billette für den Urlaub

Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

Footnotes

  1. [80] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

3. Abschnitt Reisevergütung an die aus dem Ausland einrückenden Angehörigen

der Armee

Art. 11681 Einrücken in die Rekrutenschule

Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zum ausländischen Wohnort.

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 117 Einrücken zu den übrigen Ausbildungsdiensten

Angehörige der Armee, die aus dem Ausland zu anderen Ausbildungsdiensten einrücken, müssen die Reisekosten vom ausländischen Wohnort bis zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen selber bezahlen. Für die entsprechende Strecke müssen sie auch nach der Entlassung die Reisekosten selber übernehmen.

Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann die Logistikbasis der Armee auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bewilligen.82

Footnotes

  1. [82] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Art. 118 Einrücken zum Aktivdienst

An die zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizer sind, zu Lasten der Dienstkasse, die Reisekosten (2. Klasse) von ihrem Wohnort bis zur Schweizergrenze (bzw. zu einem schweizerischen Flughafen) zu vergüten. Bei der Entlassung haben sie den gleichen Anspruch für die Rückreise.

2. Kapitel Transporte durch Seilbahnen und Skilifte

Art. 119

Die Benützung von Seilbahnen und Skiliften für Transporte ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.

Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig:

  1. die Bataillonskommandanten bis 50 Personen;

  2. die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.83 3 Die Rechnungen sind der Logistikbasis der Armee zur Bezahlung zuzustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.84

Footnotes

  1. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
  2. [84] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

3. Kapitel ...

Art. 12085

Footnotes

  1. [85] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).

6. Titel Sanitätsdienst

1. Kapitel Leistungen

Art. 121 Mangel an Truppenärzten und -zahnärzten

Stehen keine Truppenärzte und -zahnärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung:

  1. auf den ständigen Waffenplätzen in der Regel durch die vom Oberfeldarzt ernannten Waffenplatzärzte, -zahnärzte oder deren Stellvertreter;

  2. in allen übrigen Fällen durch Zivilärzte und -zahnärzte.

Art. 122 Epidemien

Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.

Das mit Bewilligung des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Führungsstabs der Armee86 entschädigt.

Art. 12387 Leistungen an die Zivilbevölkerung

Truppenärzte dürfen grundsätzlich nur im Notfall, wenn kein Zivilarzt erreichbar ist, für Hilfeleistungen an die Zivilbevölkerung beigezogen werden. Diese Notfallhilfe ist kostenlos.

Footnotes

  1. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Art. 124 Kommandierung von Sanitätsoffizieren

Der Oberfeldarzt ist ermächtigt, Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen vernachlässigen oder ihnen nicht nachkommen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten auf den Führungsstab der Armee zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2. Kapitel Medikamente und Sanitätsmaterial

Art. 125 Medikamente

Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom22. Okt. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004

Art. 126 Sanitätsmaterial

Die Ausstattung einer privaten Arzt- oder Zahnarztpraxis (Apparate, Instrumente) darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke gemietet werden.

Für private Apparate und Instrumente, die ein Truppenarzt bzw. -zahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3. Kapitel Einsatz von Sanitätsformationen in zivilen Spitälern

Art. 127

Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in zivilen Spitälern eingesetzt, so ist eine vom VBS festgesetzte Inkonvenienzentschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.

4. Kapitel:88 Armeelager für Menschen mit Behinderungen

Art. 128

In Armeelagern für Menschen mit Behinderungen führt der Armeesanitätsdienst neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom VBS festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Menschen mit Behinderungen zu überweisen.

7. Titel Armeetiere

1. Kapitel Pferde und Maultiere

1. Abschnitt Futterration

Art. 129 Tagesration

Die normale Tagesration für Pferde und Maultiere beträgt4 kg Futterwürfel und

kg Heu.

Die Kommandanten sind befugt, eine Verschiebung zwischen Futterwürfeln und Heu vorzunehmen, wobei1 kg Futterwürfel wie2 kg Heu zu bewerten ist.

Die Truppe kann in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee89 die normale Tagesration durch andere Futtermittel (z. B. Hafer, Stroh) ersetzen.

Sind im Aktivdienst keine Futterwürfel verfügbar, so werden statt4 kg Futterwürfel4 kg Hafer abgegeben.

Art. 130 Zulage

Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann die Logistikbasis der Armee, auf begründeten Antrag der Truppenkommandanten hin, Zulagen zur Tagesration bewilligen. Die Bewilligung ist der Buchhaltung beizulegen.

Art. 131 Notration

Die Notration der Pferde und Maultiere wird durch die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee festgelegt.

Art. 132 Beanspruchung

Nicht gefasste Futterrationen verfallen am Schluss des Dienstes zugunsten des Bundes.

Der Gegenwert für zuviel bezogene Rationen ist in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen, wobei der Ausgleich zuviel oder zuwenig gefasster Futtermittel im Sinne von Artikel 129 Absatz 2 gestattet ist.

2. Abschnitt Beschaffung der Futtermittel

Art. 13390

Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82–88 und 90 über die Beschaffung der Verpflegung.

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

3. Abschnitt Futtervergütung

Art. 134

In den Fällen, in denen der Angehörige der Armee die Pensionsverpflegungsentschädigung bezieht und sein Reitpferd nicht von der Truppe gefüttert werden kann, wird die Futtervergütung von 5 Franken je Diensttag (inbegriffen Stallstroh) ausgerichtet.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom22. Okt. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004

2. Kapitel Militärhunde

Art. 135 Einmietung

Die für die Truppen benötigten Hunde können im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee gemietet werden.

Für gemietete Militärhunde wird ein vom VBS festgesetztes Mietgeld je Diensttag ausgerichtet.

Art. 136 Futter und Unterkunft

Die Kosten für Futter und Unterkunft der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes. Das VBS legt den Wert der Natural- und Geldverpflegung fest.

Art. 137 Tierärztliche Behandlung

Die Kosten für tierärztliche Behandlung der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes.

Art. 138 Ausserdienstliche Tätigkeit

Für die ausserdienstliche Tätigkeit der Militärhundeführer wird diesen durch die Logistikbasis der Armee eine vom VBS festgesetzte jährliche Entschädigung ausgerichtet.

Art. 138a91 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Armeeveterinärdienst zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

8. Titel:92 Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge

Footnotes

  1. [91] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

1. Kapitel Allgemeines

Art. 139 Grundsätze

Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:

a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;

  1. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;

  2. der Transport Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt;

  3. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann.

Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Logistikbasis der Armee.

Art. 140 Begriffe

Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.

2. Kapitel Einmieten ziviler Fahrzeuge

Art. 141 Vorgehen

Die Logistikbasis der Armee schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.

Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.

Art. 142 Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge

Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.

Zuständig für den Einsatz ist die Logistikbasis der Armee in Zusammenarbeit mit dem Führungsstab der Armee und den Kantonen.93

Footnotes

  1. [93] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

3. Kapitel Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe

Art. 143

Die Logistikbasis der Armee kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe erteilen.

Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

4. Kapitel Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen

Art. 144 Grundsatz

In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden.

Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.

Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen werden.

Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145–148 bekannt zu geben.

Art. 145 Bewilligung

Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:

  1. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst: 1. bis zu vier Tagen die Kommandanten der Grossen Verbände und die Direktoren der Bundesämter, 2. bis zu acht Tagen der Chef der Armee, der Kommandant Heer und der Kommandant Luftwaffe,

  2. im Aktivdienst: 1. das Hauptquartier der Armee, 2. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch unterstellten Truppen.94

Footnotes

  1. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 146 Entschädigung

Das VBS legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.

Art. 14795 Haftung

Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen, sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.

Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.

Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.

Footnotes

  1. [95] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Art. 148 Verwendung ohne Bewilligung

Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.

5. Kapitel ...

Art. 14996

Footnotes

  1. [96] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 150 –151

Aufgehoben

9. Titel Betriebsstoffe

Art. 152 Verbrauch

Die Kommandanten sowie die für den Motorwagendienst und die Betriebsstoffversorgung zuständigen Kader und Mannschaften sind für den sparsamen Treibstoffverbrauch verantwortlich. Das VBS kann eine Kontingentierung der Treibstoffe in der Armee anordnen.

Art. 153 Beschaffung

Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub oder Selbstsorge.

Art. 15497 Nachschub

Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch die Logistikbasis der Armee bezeichneten Tankstellen sowie von Logistiktruppen oder aus Truppendepots.

Footnotes

  1. [97] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 155 Selbstsorge

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch Selbstsorge nur in Ausnahmefällen durch die Logistikbasis der Armee bewilligt werden.

Im Aktivdienst kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.98

Footnotes

  1. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

10. Titel Post-, Telefon- und Telegrafendienst

1. Kapitel Postdienst bei der Truppe

Art. 156

Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons oder der Abteilung verantwortlich.99 Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.100

Der Rechnungsführer ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Einheit verantwortlich.

Footnotes

  1. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  2. [100] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

2. Kapitel Telefon, Telefax

Art. 157 Zivile Anschlüsse

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche taxpflichtig.101

Im Aktivdienst geniessen die militärischen Kommandostellen für die dienstlichen Telefongespräche Taxfreiheit.

Footnotes

  1. [101] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 158102

Footnotes

  1. [102] Aufgehoben durch Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

Art. 159 Militarisierung ziviler Anschlüsse

Die Truppe kann den zivilen Anschluss eines Abonnenten mit seinem Einverständnis übernehmen (militarisieren), wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

Die zuständige Stelle der Anbieterinnen von Fernmeldediensten hält vor der Militarisierung den Gebührenstand fest und teilt dem Abonnenten und der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Gebührenstand mit.103

Footnotes

  1. [103] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 160104 Militärische Anschlüsse

Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle von Anbieterinnen von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Militarisierung eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für zeitweilige Anschlüsse fest.

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 161 Telefongespräche

Die militärischen Telefongespräche während und ausserhalb des Dienstes sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für ausserordentlich hohe Telefonauslagen der Stäbe und Einheiten kann die Logistikbasis der Armee besondere Begründungen verlangen und unnötige Gespräche der Truppe belasten.

3. Kapitel Telex und Datenleitungen

Art. 162105 Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.

Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade41 darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen ist dabei zu wahren.106

Footnotes

  1. [105] Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
  2. [106] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 163 Zivile Telexanschlüsse

Zivile Telexanschlüsse dürfen im Ausbildungs- und im Assistenzdienst nicht militarisiert werden.

Art. 164 Datenübertragungseinrichtungen

Die Kosten für Abonnementsgebühren, Amtsleitungen, Miet- und Wählleitungen mit Datenübertragungseinrichtungen mit Modem/Telefon sowie eventuelle Installationskosten gehen zu Lasten der Militärverwaltung.

11. Titel Büromaterial

Art. 165107 Bezug

Die im Kurstableau (Reglement51.76/II) aufgeführten Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Zeughaus.

Footnotes

  1. [107] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
  2. [51] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Art. 166108 Ankauf

Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten des Kredites des Kommandanten.

Footnotes

  1. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

12. Titel ...

Art. 167109

Footnotes

  1. [109] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

13. Titel Schadenwesen und Entschädigungen110

Art. 168 Zuständigkeit

Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:

a. das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) betreffend: 1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG, 3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG, 4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;

b. das Heer betreffend: 1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände, 2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes, 3. ... 111 4. Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden, 5. Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der Armee, 6. Ansprüche aus dem Verkauf von bundeseigenen Reitpferden an beritten eingeteilte Offiziere und Berufsmilitärs, 7. Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse, 8. Abgabe von bundeseigenen Reitpferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeit und besondere Veranstaltungen;

c. die Luftwaffe betreffend: 1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, 2. ...112 3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst;

d. die Logistikbasis der Armee betreffend: 1. Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3. Rechnungsführung, 4. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 5. Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee, 6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition, Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 7. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 8. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 9. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen, 10. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen, 11. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln, 12. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee, 13. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen, 14.113 Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und Diensthunde, 15.114 Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe;

  1. die armasuisse, Bereich Bauten, betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

  2. das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene, der Truppe leihweise abgegebene Karten.115

Bestehen gegen einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.

Im Zweifelsfalle bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.

Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.116

Footnotes

  1. [112] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  2. [115] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  3. [116] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 168a117 Datensammlung Schadenzentrum VBS

Das Schadenzentrum VBS führt zur Erledigung der Schadenfälle und Haftpflichtansprüche eine elektronische Datensammlung.

Footnotes

  1. [117] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).

Art. 168b118 Datenerhebung und Kategorien

Das Schadenzentrum VBS erhebt die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten.

Es werden namentlich Personendaten der folgenden Kategorien erhoben:

  1. Angaben über Geschädigte und Schädigende (Name, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Art der Schädigung);

  2. Gesundheitsdaten über die Geschädigten und die Schädigenden, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind;

  3. Angaben zum Schadensereignis (Ort, Art, Ursache, Hergang und Umfang des Schadens, Beteiligte, Zeugen);

  4. Schadenshöhe;

  5. Abklärungen von Sachverständigen, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind.

Im Anhang 2 werden die in der Datensammlung des Schadenzentrums VBS enthaltenen Personendaten aufgeführt und im Anhang 3 der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

Footnotes

  1. [118] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).

Art. 168c119 Bekanntgabe von Personendaten

Das Schadenzentrum VBS gibt folgenden Stellen bestimmte Personendaten bekannt:

a. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS erhalten über ein Abrufverfahren unbeschränkten Zugriff auf die Daten.

  1. Den nebenamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS wird über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten gewährt, die sie zur Bearbeitung der zugewiesenen Dossiers benötigen.

  2. Die Fahrzeugexperten des Bundes erhalten über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen.

  3. Wird die Schadensbehandlung durch eine Versicherung durchgeführt, kann ihr das Schadenzentrum VBS die schadensrelevanten Daten bekannt geben.

Footnotes

  1. [119] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).

Art. 168d120 Datensicherheit, Archivierung und Löschung

Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1993121 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Artikeln8 und 9 über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom26. September 2003122 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.

Die Daten werden während maximal zehn Jahren nach Abschluss des Schadensfalles im System verwahrt und danach dem Bundesarchiv angeboten. Personendaten, die nicht vom Bundesarchiv angenommen werden, sind zu vernichten.

Footnotes

  1. [120] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).

Art. 169123 Verfahren

Die nach Artikel 168 jeweils zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie ist berechtigt, für die Abklärung des Schadens Sachverständige beizuziehen und über den betreffenden Sachkredit zu entschädigen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 142 MG.

Footnotes

  1. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Art. 170 Verfahren bei Haftung der Einheit

Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material (Art. 140 MG) kann die Schule, die Einheit oder der Stab innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der nach Artikel 168 zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.

Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben; sie sind beizulegen, soweit die Schule, die Einheit oder der Stab sie in Händen hat.

Die nach Artikel 168 zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.

Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist der Kommandant der Schule, der Einheit oder des Stabes zuständig.

Footnotes

  1. [110] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

14. Titel Festlegung der Entschädigungen

Art. 171

Das VBS legt die in dieser Verordnung erwähnten Entschädigungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements fest.

15. Titel Schlussbestimmungen

Art. 172 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom12. August 1986124 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.

Art. 173125

Footnotes

  1. [125] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Art. 174 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.

124 [AS 1986 1724, 1989 2387, 1990 3 Art. 5 1737, 1991 2396, 1992 2200, 1993 815, 1994 2434] Anhang 1126 (Art. 96) Kantonnementsentschädigungen Je Räume in und Tag Truppenunter- Zivilschutzankünften lagen/-räumen Fr. Fr.

Kantonnemente Pauschalentschädigungen In diesen Entschädigungen sind alle Leistungen nach Ziffer 1.2. enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen. × 8.10 4.20 Einzelne Leistungen Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Entschädigungen nach den Ziffern1.2.3., 1.2.4. und 1.2.5. ausgerichtet werden. × Kantonnementsraum (inkl. Liegestelle, Matratze, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 4.30 1.60 Duschen (inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warmwasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × –.80 –.80 Essraum (inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC- Papier, Handwaschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) × 1.70 –.80 Essgeschirr × –.10 –.10 Küche (inkl. Kochapparate und sonstige Ausrüstung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung) × 1.20 –.90 Sonderleistungen Notunterkunft (nur Unterkunftsraum) × 2.10 –.80 Je Räume in und Tag Truppenunter- Zivilschutzankünften lagen/-räumen Fr. Fr.

1.3.2. Kantonnemente für Offiziere und höhere Unteroffiziere, sofern die Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist (inkl. Leistungen nach den Ziffern1.2.1.–1.2.5., Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse) × 10.60 6.70 1.3.3. Matratzen × –.50 –.30 1.3.4. Bettstellen mit Matratzen × 1.50 –.80 1.4. Küchen je Tag je Tag 1.4.1. Benützung für Kleinküchenbetriebe (inkl. Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung) 40.— 40.— 1.4.2. Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.— 20.— 1.5. Zuschlag für Kurzeinquartierungen Alle Entschädigungen nach den Ziffern1.1.,1.2.,1.3. und 1.4. erhöhen sich bei Einquartierungen bis zu drei Tagen um 25 Prozent. 1.6. Freiluftbäder

Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.

Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee. 1.7. Heizung 1.7.1. Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den ortsüblichen Marktpreisen zu Lasten der Dienstkasse bezahlt. 1.7.2. Können die tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1. und 3.2. 1.8. Kehrichtentsorgung 1.8.1. Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden. 1.8.2. Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können folgende Entschädigungen je Person und Tag zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden:

  1. 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle;

  2. 10 Rappen für die Küchenabfälle.

Je Zimmer in und Nacht Hotels und Gast- öffentlichen wirtschaften und privaten Fr. Gebäuden Fr.

Die ortsüblichen Zimmerpreise 2. Zimmer (inkl. Heizung), jedoch höchstens: Betreuung der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107–109) 2.1 Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen:

  1. Zimmer mit Duschen- oder Badbenützung auf der Etage; x 42.–1 25.–

  2. Zimmer mit eigener Dusche/ eigenem Bad. x 46.–1 27.– 2.2 Wachtmeister, Korporale, Gefreite und Soldaten, sofern die dienstlichen Verhältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.2 x 15.–1 14.– Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent 1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.

Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst abzurechnen hat.

Je Räume in Heizung nur Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.

3. Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle inkl. Beleuchtung und Einrichtungen 3.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere Tag 3.— 3.— –.50 Je Räume in Heizung nur Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.

3.3. Spezialeinrichtungen für Untersuchungs- und Krankenzimmer:

  1. Betten mit Matratzen und Wäsche; Tag 2.50 2.50

  2. Betten mit Matratzen ohne Wäsche; Tag 1.50 1.50

  3. Matratzen mit Bettwäsche Tag 1.50 1.50 Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse 4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung 4.1. Raum bis zu30 m2 effektiven Benützungstag15.— 11.— 2.50 4.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere effektiven Benützungstag 3.— 3.— –.50 5. Magazine inkl. Beleuchtung 5.1. Allgemeine Magazine 5.1.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere Tag 1.— 1.— 5.2. Eingerichtete Magazine mit Geleiseanschluss, Verladerampen, Warenaufzügen und anderen Einrichtungen 5.2.2. Zuschlag für grössere Räume 10 m2 oder je weitere Tag 1.— 1.— Je Räume in Heizung nur Hotels und öffentlichen Gastwirt- und privaten schaften Gebäuden Fr. Fr. Fr.

6. Stallungen 6.1. Pauschalentschädigung Pferd oder In dieser Entschädigung sind Maultier alle Leistungen nach Ziffer 6.2. und Tag 3.— enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen 6.2. Einzelne Leistungen 6.2.1. Stallungen Pferd oder und Tag 2.10 6.2.2. Beleuchtung Pferd oder und Tag –.30 6.2.3. Stalleinrichtungen Pferd oder und Tag –.60 7. Werkstätte inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1. Eingerichtete und ausgerüstete Werkstätte bei Benützung durch Truppenhandwerker Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag

Franken 7.2. Benützung von Maschinen und Werkzeugen nach ortsüblichen Tarifen 7.3. Stromverbrauch nach ortsüblichen Tarifen Je Motorräder, An- Motorfahrzeuge Motorfahrhänger bis 3,5 t zeuge über der Geländeper- Gesamtgewicht 3,5 t Gesamtsonenwagen gewicht Fr. Fr. Fr.

8. Motorfahrzeuge (Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch) – während der ersten 10 Nächte Fahrzeug und Nacht 1.50 5.— 7.50 – ab der11. Nacht Fahrzeug und Nacht –.75 2.50 3.75 Anhang 2127 Bereich Inhalt I. Erstellen eines Motorfahrzeug-Dossiers Beteiligte Anzahl Verletzte bzw. Tote bei Militär- und Zivilpersonen Tatbestandsaufnahme Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Stadtpolizei, Kantonspolizei, Militärpolizei, Militärische Verkehrspolizei, Untersuchungsrichter, Divisionsgericht) Haftungsentscheid Begründung und Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Verschulden, mildernde Umstände, Schadensbeteiligung und Haftungsquote Fahrberechtigung Qualifikation des Fahrzeuglenkers, Busse, Anzahl Arresttage Ausbildungsstandard, Disziplinarische Erledigung Adresse der Kommando- oder Einheitsnummer, Telefon Dienststelle und Dienststelle während dem Dienst Dienstadresse Adresse der Kommando- oder Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Dienststelle nach dem Dienst Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Zeugen einzeln) Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) 1.

Erfassung des Schadens an Zivilpersonen und -sachen Angaben zum zivilen Fahrzeuglenker Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), E-Mail sowie Verletzungen und Sachschäden Angaben zum zivilen Fahrzeughalter Wenn mit Lenker nicht identisch: Name/ Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Haftpflichtversicherung Gesellschaft, Vollkasko, Notizen zum Fahrzeugschaden Inhalt Mobilnummer), E-Mail sowie Aufenthaltsort Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Art und Beschreibung der Verletzung oder des Sachschadens Kontrollschild, Fahrzeugmarke/Typ, Art des Fahrzeuges, Einsatz, Art der Beschädigung, Standort des Fahrzeuges, Schadenbetrag Fahrzeug geschätzt oder Totalschaden, RAG Tachoscheibe, Zweck der Fahrt, Art des Dienstes, mit oder ohne Anhänger Grad, Geschlecht, Name/Vorname, Status Beruf, AHV Nummer, Strasse, PLZ, Ort, Telefon Privat, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Militärische Einteilung, Führerausweis zivil, Führerausweis militärisch, Verschulden, mildernde Umstände sowie Schadenbeteiligung Grad, Name/Vorname, Verletzungen und Sachschäden II.

Erstellen eines Dossiers bei anderem Schaden Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Geschädigter und Weitere) Bereich Inhalt Haftungsentscheid Begründung, Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Unfallbeurteilung und Haftquote Armeebeteiligter (Schadensverursacher) Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, AHV Nummer, Militärischer Grad, Dienstleistung mit (Einheit), Militärische Einteilung, Truppengattung, Verletzung, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Zeugen einzeln) Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail und Bemerkungen III. Erstellen eines Dossiers bei einem Bagatellfall Eckdaten Schadenmeldung Erstellung des Formulars, Datum des Eingangs und der Erfassung im System, Fahrzeug-Kennzeichen Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund IV. Erfassen einer neuen Rechung Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund Anhang 3128 Mitarbeiterkategorie Personenkreis Zugriffsberechtigung SZ VBS und deren Aufgabe der Kategorie auf Datensammlung Hauptamtliche Mit- – Leitung Die Mitarbeitenden haben Lesearbeitende des Schaden- – Jurist und Schreibzugriff auf alle Daten zentrums VBS: – Versicherungs- und Dossiers der Applikation.

Sie Schadensregulierung fachperson können sämtliche Aktionen im im Schadenzentrum – Sachbearbeitende Anwender-Bereich des Systems vollziehen. Nebenamtliche Mit- – Sachverständige Die Mitarbeitenden haben Lesearbeitende des Schaden- – Forstexperten und Schreibzugriff auf die Daten zentrums VBS: – Erschütterungsex- die sie zur Bearbeitung der ihnen Abklärungen und perten zugewiesenen Dossiers benötigen. Schadensregulierung Ebenso können sie neue Dossiers vor Ort und neue Schadenfälle erfassen, Aufgaben vergeben und Dossiers an andere Sachbearbeitende und Sachverständige abgeben. Fahrzeugexperten – Fahrzeugexperten Den Fahrzeugexperten wird von des Bundes: der Armee- den hauptamtlichen Mitarbeiten- Expertisen für Schäden Motorfahrzeug- den Lese- und Schreibzugriff auf an Fahrzeugen parks einzelne, für deren Aufgabe unerlässliche Daten gewährt. Externe Experten: – Fallweise bei- Externen Experten wird kein Spezialgutachten gezogene externe direkter Lese- und Schreibzugriff Experten auf die Applikation gewährt. Akten, die für ihre Tätigkeiten unerlässlich sind, werden ihnen in Papierform zugestellt.

Footnotes

  1. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Footnotes

  1. [21] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
  2. [23] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
  3. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  4. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  5. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  6. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  7. [57] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  8. [58] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  9. [59] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  10. [61] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  11. [79] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
  12. [88] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
  13. [92] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
  14. [111] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  15. [113] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  16. [114] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).
  17. [121] SR 235.11
  18. [122] SR 172.010.58
  19. [126] Ursprünglich Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752) und vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
  20. [127] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
  21. [128] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).