511.11
Verordnung über die Rekrutierung
(VREK)
vom 10. April 2002 (Stand am 7. Mai 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3, 120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),
Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19942
sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19953 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Rekrutierung:
der stellungspflichtigen Männer;
der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden;
der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen;
der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.
Die Rekrutierung der im Ausland wohnenden Schweizer Bürgerinnen und Bürger wird durch den Bundesratsbeschluss vom 17. November 19714 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger geregelt.
Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom 19. Oktober 19945 über den Rotkreuzdienst geregelt.
AS 2002 723
Art. 2 Ziele der Rekrutierung
Die Rekrutierung soll:
junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren;
die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen;
die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln;
die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen;
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen;
das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln;
die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen;
die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.
Art. 3 Rekrutierungszentren
Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.
2. Kapitel Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen
1. Abschnitt Vororientierung und Orientierungstag
Art. 4 Vororientierung
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.
Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.
Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag
Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch keinen solchen besucht haben:
Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr beenden;
ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze;
Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.
Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.
Art. 6 Gegenstand des Orientierungstages
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu informieren über:
rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst;
die Wehrpflichtersatzabgabe
den Ablauf der Rekrutierungstage.
Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.
Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.
2. Abschnitt Anmeldung von Freiwilligen
Art. 7
Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wonhnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.
Über die Annahme der Anmeldung entscheidet:
die UG Pers A für den Militärdienst;
der Kanton für die Schutzdienstpflicht.
Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere:
die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungstagen;
eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit;
ein Ausschlussgrund nach Artikel 21–23 MG;
der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.
Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.
3. Abschnitt Rekrutierungstage
Art. 8 Aufgebot
Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten:
alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr 19. Altersjahr beenden;
ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten;
jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem 18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.
Art. 9 Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen
Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.
Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.
Art. 10 Dauer und Anrechnung
Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.
Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:
welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden;
die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.
Art. 11 Gegenstand der Rekrutierungstage
An den Rekrutierungstagen werden:
das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt;
die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt;
über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert;
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt;
Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.
Art. 12 Leistungsprofil
Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils werden die Stellungspflichtigen geprüft bzw. untersucht betreffend:
ihren Gesundheitszustand;
ihre körperliche Leistungsfähigkeit;
ihre Intelligenz und Persönlichkeit;
ihre Psyche;
ihre soziale Kompetenz;
ihr grundsätzliches Kaderpotenzial.
Für spezielle Funktionen können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden.
Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen.
Art. 13 Diensttauglichkeit
Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst genügt, ist militärdiensttauglich.
Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.
Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch denjenigen an den Schutzdienst genügt.
Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom9. September 19986 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. die Verordnung vom 19. Oktober 19947 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. 14 Zuteilung der Stellungspflichtigen
Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.
Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.
Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.
Art. 15 Zuteilung in eine Funktion
Stellungspflichtige, die der Armee zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss der Rekrutierungstage in eine militärische Funktion zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt:
das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;
das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen;
der Bedarf der Armee;
die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich.
Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden.
Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.
Die Zuteilung in eine Funktion des Zivilschutzes richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 und seinen Ausführungsbestimmungen.
4. Abschnitt Aufgebot für die Rekrutenschule
Art. 16
Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch die UG Pers A.
Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.
Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet die UG Pers A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.
Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 19998.
3. Kapitel Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen
1. Abschnitt Gesuchstellung
Art. 17 Einreichung des Gesuches
Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.
Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.
Art. 18 Inhalt des Gesuches
Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.
Sie legen dem Gesuch bei:
einen ausführlichen Lebenslauf;
einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;
das Dienstbüchlein;
Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;
einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.
Art. 19 Wirkungen des Gesuchs
Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.
Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.
Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.
2. Abschnitt Behandlung des Gesuches
Art. 20 Bewilligungsinstanzen
Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus:
dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter;
einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;
einem Arzt.
Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz.
Art. 21 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.
Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.
Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
Art. 22 Beschwerde
Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.
Das VBS setzt eine Fachkommission zur Instruktion der Beschwerden ein.
Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine Dauer von vier Jahren.
Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
3. Abschnitt Wirkungen der Bewilligung
Art. 23 Einteilung
Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.
Art. 24 Ausbildung an Waffen
Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.
Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
Art. 25 Nachträgliche Bewaffnung
Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen der UG Pers A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.
4. Kapitel Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den
Friedensförderungsdienst
Art. 26
Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend:
ihren Gesundheitszustand;
ihre körperliche Leistungsfähigkeit;
ihre Intelligenz und Persönlichkeit;
ihre Psyche;
ihre soziale Kompetenz.
Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.
Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.
Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsababklärung als Zeitkader.
Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
5. Kapitel Datenbearbeitung
Art. 27
Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen und für Kaderfunktionen der Armee stützt sich auf das Personal-Informations-System der Armee.
Die Datenbearbeitung im Einzelnen wird in der Verordnung vom7. Dezember 199810 über das militärische Kontrollwesen und in der Verordnung vom 19. Oktober 199411 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst wird geregelt in der:
Verordnung vom 24. April 199612 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
Verordnung vom 26. Februar 199713 über den Friedensförderungsdienst.
Die Datenbearbeitung für den Zivilschutz wird in der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.
Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.
Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.
Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 17. August 199414 über die Aushebung der Stellungspflichtigen;
die Verordnung vom 16. September 199615 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.
Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.
[AS 1994 2446, 1996 2676 Art. 14 3270, 1999 2893, 2000 1227 Anhang Ziff. II 12]
[AS 1996 2676]
Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren
Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet
1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen 2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura 3 Steinen SZ / Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Nottwil LU Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, und Nidwalden, Zug und Tessin Losone TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen 4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau 5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Schaffhausen und Thurgau 6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199916 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
Art. 7 Bst. a Ziff. 1 2. Verordnung vom von Turnen und Sport Art. 35 Abs. 2 ... 3. Verordnung vom Art. 9 Abs. 2 und 3 ... Art. 14 Abs. 2 Bst. a ... ...
21. Oktober 198717 über die Förderung
9. September 199818 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz ...
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz ...
Art. 22 Bst. a ...
Art. 25 Bst. a ...
Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2–5, c Ziff. 2–4 und 6 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 3 ...
Art. 41 ....
Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben
4. Verordnung vom20. September 199919 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee
Art. 2 Abs. 1 Bst. b ...
Art. 4 Abs. 2 ...
Art. 45 Abs. 2 Bst. d ...
Art. 60 Abs. 1–4 ...
Anhang 6 2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren Ziff. 1 Spalte 2 und 4 ...
Anhang 7 Ziff. 1 Spalten 3, 4, 5 und 7 ...
5. Verordnung vom16. November 199420 über die Organisation der Armee (VOA)
Art. 12 Abs. 3 ...
Art. 35 Abs. 2 Bst. f ...
6. Verordnung vom19. Oktober 199421 über den Zivilschutz
Art. 19b ...
Art. 19c ...
7. Verordnung vom 10. November 199322 über die Militärversicherung (MVV)
Art. 28 Abs. 1 ...
8. Verordnung vom 24. Dezember 195923 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
Gliederungstitel vor Art. 12b ...
Art. 12b Rekrutierungstage ...