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Verordnung über die Rekrutierung

511.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/511-11/de/verordnung-uber-die-rekrutierung

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2006.

Abrogà tras: Verordnung über die Militärdienstpflicht (AS 2017 7405),

Decretà cun: Verordnung über die Rekrutierung (AS 2002 723)

511.11

Verordnung über die Rekrutierung
(VREK)

vom 10. April 2002 (Stand am 28. Dezember 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3, 120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),

Footnotes

  1. [1] SR 510.10
  2. [3] SR 824.0

Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom17. Juni 19942

sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19953 verordnet:

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).
  2. [17] SR 520.15
  3. [6] SR 513.52

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Rekrutierung:

  1. der stellungspflichtigen Männer;

  2. der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden;

  3. der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen;

  4. der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.

Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch die Verordnung vom24. September 20044 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen geregelt.5

Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom19. Oktober 19946 über den Rotkreuzdienst geregelt.

AS 2002 723

[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).
  2. [4] SR 511.13
  3. [5] Fassung gemäss Art. 7 der V vom 24. Sept. 2004 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.13).
  4. [19] Eingefügt durch Art. 9 Ziff. 1 der V vom 26. Nov. 2003 über die vordienstliche Ausbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 512.15).

Art. 76 Ziff. 1]. Heute: das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom4. Okt. 2002

(SR 520.1).

Art. 2 Ziele der Rekrutierung

Die Rekrutierung soll:

  1. junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren;

  2. die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen;

  3. die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln;

  4. die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen;

  5. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen;

  6. das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln;

  7. die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen;

  8. die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.

Art. 3 Rekrutierungszentren

Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.

Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.

2. Kapitel Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen

1. Abschnitt Vororientierung und Orientierungstag

Art. 4 Vororientierung

Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.

Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.

Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag

Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch keinen solchen besucht haben:

  1. Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr18. Altersjahr beenden;

  2. ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze;

  3. Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.

Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Art. 24 der V vom 5. Dez. 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15).

Art. 6 Gegenstand des Orientierungstages

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu informieren über:

  1. rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;

  2. die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst;

  3. die Wehrpflichtersatzabgabe

  4. den Ablauf der Rekrutierungstage.

Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:

  1. Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;

  2. die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.

Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.

2. Abschnitt Anmeldung von Freiwilligen

Art. 7

Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wonhnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.

Über die Annahme der Anmeldung entscheidet:

  1. die UG Pers A für den Militärdienst;

  2. der Kanton für die Schutzdienstpflicht.

Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere:

  1. die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungstagen;

  2. eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit;

  3. ein Ausschlussgrund nach Artikel 21–23 MG;

  4. der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.

Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.

3. Abschnitt Rekrutierungstage

Art. 8 Aufgebot

Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten:

  1. alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr19. Altersjahr beenden;

  2. ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten;

  3. jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.

Art. 9 Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen

Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.

Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist längstens bis zur Vollendung des22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschiebung längstens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn ein zwingender Grund im Sinne von Artikel 31 der Verordnung vom19. November 20037 über die Militärdienstpflicht (MDV) vorliegt oder eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres zulässig.8

Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen die Vorschriften der MDV.9

Footnotes

  1. [22] SR 172.021
  2. [7] SR 512.21
  3. [25] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).
  4. [8] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Art. 10 Dauer und Anrechnung

Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:

  1. welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden;

  2. die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.

Wer ohne vollständige Beurteilung der Diensttauglichkeit vorzeitig entlassen wird, muss die Rekrutierungstage in ihrer vollen Länge wiederholen.10

Im Übrigen gelten für die Anrechnung der Rekrutierungstage die Vorschriften der

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Art. 11 Gegenstand der Rekrutierungstage

An den Rekrutierungstagen werden:

  1. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt;

  2. die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt;

  3. über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert;

  4. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt;

  5. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.

Art. 1213 Leistungsprofil

Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils wird bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren Folgendes geprüft und untersucht:

  1. ihr Gesundheitszustand;

  2. ihre körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition, mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit und koordinative Fähigkeiten, nach sportmedizinischen Massstäben. Stellungspflichtige, welche die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch auf die Militärsportauszeichnung;

  3. ihre Intelligenz und Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie seine Neigungen;

  4. ihre Psyche: psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;

  5. ihre soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;

  6. ihre Eignung: funktionsbezogene Eignungsprüfungen zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–f ergibt;

  7. ihr grundsätzliches Kaderpotenzial: 1. hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier, 2. hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier, 3. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

Für spezielle Funktionen, die an den Stellungspflichtigen erhöhte Anforderungen hinsichtlich körperlicher, geistiger und psychischer Leistungsfähigkeit oder Vorbildung stellen, können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

Art. 12a14 Untersuchungen, Prüfungen und Auswertungen

In Zusammenarbeit mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachstellen legt der Führungsstab der Armee fest:

  1. die Prüfungensanforderungen;

  2. die Wertungstabellen;

  3. die Fachprüfungen.

Alle Untersuchungen sind so anzulegen, dass für die zuständige Behörde eine Erkennung beziehungsweise Früherkennung eines allfälligen medizinischen Problems ermöglicht wird.

Bei Tests, deren Resultate anhand von Wertungstabellen in Form einer Gesamtwertung zusammengefasst werden, wird nur die Gesamtwertung erfasst und bearbeitet.

Der Führungsstab der Armee legt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachstellen und den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe fest:

  1. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind;

  2. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabelle.

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

Art. 12b15 Leistungsprofil für den Friedensförderungsdienst

Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungsdienst.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

Art. 13 Diensttauglichkeit

Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst genügt, ist militärdiensttauglich.

Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.

Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch denjenigen an den Schutzdienst genügt.

Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom9. September 199816 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. nach der Verordnung vom5. Dezember 200317 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.18

Art. 14 Zuteilung der Stellungspflichtigen

Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.

Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.

Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.

Art. 15 Zuteilung in eine Funktion

Stellungspflichtige, die der Armee zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss der Rekrutierungstage in eine militärische Funktion zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt:

a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;

[AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1]. Heute: die V vom24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (SR 511.12).

  1. das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen;

  2. der Bedarf der Armee;

  3. die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich;

  4. 19 die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat, soweit möglich.

Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden.

Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.

Die Zuteilung in eine Funktion des Zivilschutzes richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz vom17. Juni 1994 und seinen Ausführungsbestimmungen.

4. Abschnitt Aufgebot für die Rekrutenschule

Art. 16

Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch die UG Pers A.

Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.

Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet die UG Pers A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der

3. Kapitel Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

1. Abschnitt Gesuchstellung

Art. 17 Einreichung des Gesuches

Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.

Art. 18 Inhalt des Gesuches

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

Sie legen dem Gesuch bei:

  1. einen ausführlichen Lebenslauf;

  2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;

  3. das Dienstbüchlein;

  4. Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;

  5. einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.

Art. 19 Wirkungen des Gesuchs

Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.

Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.

Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.

2. Abschnitt Behandlung des Gesuches

Art. 20 Bewilligungsinstanzen

Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus:

  1. dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter;

  2. einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes;

  3. einem Arzt.

Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz.

Art. 21 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196822, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.

Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.

Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.

Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.

Footnotes

  1. [20] SR 512.21

Art. 22 Beschwerde

Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.

Das VBS setzt Fachkommissionen zur Instruktion der Beschwerden ein.23

Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine Dauer von vier Jahren.

Der Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an den Bundesrat weitergezogen werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig.24

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

3. Abschnitt Wirkungen der Bewilligung

Art. 23 Einteilung

Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.

Art. 24 Ausbildung an Waffen

Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.

Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.

Art. 25 Nachträgliche Bewaffnung

Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen der UG Pers A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.

4. Kapitel Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den

Friedensförderungsdienst

Art. 26

Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend:

  1. ihren Gesundheitszustand;

  2. ihre körperliche Leistungsfähigkeit;

  3. ihre Intelligenz und Persönlichkeit;

  4. ihre Psyche;

  5. ihre soziale Kompetenz.

Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.

Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.

Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsababklärung als Zeitkader.

Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

5. Kapitel Datenbearbeitung

Art. 27 Kontrolldaten25

Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen und für Kaderfunktionen der Armee stützt sich auf das Personal-Informations-System der Armee.

Die Datenbearbeitung im Einzelnen wird in der Verordnung vom7. Dezember 199826 über das militärische Kontrollwesen und in der Verordnung vom19. Oktober 199427 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.

Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst wird geregelt in der:

  1. Verordnung vom24. April 199628 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;

  2. Verordnung vom26. Februar 199729 über den Friedensförderungsdienst.

Für die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen gelten die Bestimmungen in der Verordnung vom9. September 199830 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit.31

Footnotes

  1. [26] SR 511.22
  2. [28] SR 172.221.104.4
  3. [29] SR 172.221.104.41
  4. [31] Fassung gemäss Art. 24 der V vom 5. Dez. 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15).

Art. 27a32 Medizinische Rekrutierungsdaten

Für die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung vom24. November 200433 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD). Die angestellten Ärzte des Führungsstabes der Armee erheben und bearbeiten die sanitätsdienstlichen Daten für die Dauer der Rekrutierung (medizinische Rekrutierungsdaten). Inhaber der Datensammlung ist der Führungsstab der Armee.

Die sanitätsdienstlichen Rekrutierungsdaten werden innert Wochenfrist an die gesetzlichen Empfänger weitergeleitet. Die medizinischen Auswertungen und die medizinischen Rekrutierungsdaten in den Rekrutierungszentren werden nach der Weiterleitung vernichtet.

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).
  2. [33] SR 511.12

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.

[AS 1994 2688, 1998 2678. AS 2003 5147 Art. 42 Bst. g]. Heute: die Zivilschutzverordnung vom5. Dez. 2003 (SR 520.11).

[AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1]. Heute: die V vom24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (SR 511.12).

Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.

Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.

Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom17. August 199434 über die Aushebung der Stellungspflichtigen;

  2. die Verordnung vom 16. September 199635 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.

Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.

[AS 1994 2446, 1996 2676 Art. 14 3270, 1999 2893, 2000 1227 Anhang Ziff. II 12]

[AS 1996 2676]

Footnotes

  1. [11] SR 512.21
  2. [12] Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).
  3. [21] Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren

Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet

1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen 2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura 3 Steinen SZ / Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Nottwil LU Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, und Nidwalden, Zug und Tessin Losone TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen 4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau 5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Schaffhausen und Thurgau 6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199936 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Art. 7 Bst. a Ziff. 1 ...

2. Verordnung vom 21. Oktober 198737 über die Förderung von Turnen und Sport

Art. 35 Abs. 2 ...

3. Verordnung vom 9. September 199838 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit

Art. 9 Abs. 2 und 3 ...

Art. 14 Abs. 2 Bst. a ...

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz ...

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz ...

36 [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Ziff. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 1 1453, 2003 237. AS 2003 1808 Art. 17 Abs. 1]. 38 [AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1].

Art. 22 Bst. a ...

Art. 25 Bst. a ...

Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2–5, c Ziff. 2–4 und 6 Aufgehoben

Art. 40 Abs. 3 ...

Art. 41 ....

Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben

4. Verordnung vom 20. September 199939 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee

Art. 2 Abs. 1 Bst. b ...

Art. 4 Abs. 2 ...

Art. 45 Abs. 2 Bst. d ...

Art. 60 Abs. 1–4 ...

39 [AS 1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4. AS 2003 4609 Art. 84 Bst. a].

Anhang 6 2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren Ziff. 1 Spalte 2 und 4

...

Anhang 7 Ziff. 1 Spalten 3, 4, 5 und 7

...

5. Verordnung vom 16. November 199440 über die Organisation der Armee (VOA)

Art. 12 Abs. 3 ...

Art. 35 Abs. 2 Bst. f ...

6. Verordnung vom 19. Oktober 199441 über den Zivilschutz

Art. 19b ...

Art. 19c ...

7. Verordnung vom 10. November 199342 über die Militärversicherung (MVV)

Art. 28 Abs. 1 ...

40 [AS 1995 706, 1996 163 Ziff. I – III, 2000 85 2860, 2001 3333. AS 2003 4731 Art. 8 Bst. a] 41 [AS 1994 2646, 1997 2779 Ziff. II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 1999 4 Art. 28 Abs. 1. AS 2003 5147 Art. 42 Bst. a]

8. Verordnung vom 24. Dezember 195943 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)

Gliederungstitel vor Art. 12b

...

Art. 12b Rekrutierungstage ...

Footnotes

  1. [37] SR 415.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
  2. [42] SR 833.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
  3. [43] SR 834.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.