512.151
Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
Funkaufklärerkurse (Morsekurse);
Militärmusikkurse (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
Pontonierkurse;
Jungmotorfahrerkurse;
Train- und Veterinärkurse;
Schmiedekurse;
2 Sanitätskurse.
Sie untersteht dem Heer.
AS 2003 4603
Art. 3 Leitung und Durchführung
Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
Funkaufklärerkurse Lehrverband Übermittlung und Führungsunterstützung
Militärmusikkurse Kompetenzzentrum Militärmusik
Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung
Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik
Train- und Veterinärkurse Kompetenzzentrum Armeetiere
Schmiedekurse Kompetenzzentrum Armeetiere
3 Sanitätskurse Lehrverband Logistik / Sanität der Logistikbasis der Armee 2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer die Durchführung von Ausbildungskursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede- und Sanitätskursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer vertraglich an Dritte übertragen werden.4
Art. 4 Teilnahme
Die Teilnahmeberechtigten dürfen an jeder Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal teilnehmen.
Art. 5 Militärischer Leistungsausweis
Das Bestehen der Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse wird in den militärischen Leistungsausweis eingetragen.
2. Abschnitt Leistungen des Bundes
Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
Die Durchführung von Lager wird nur einmal pro Jahr und Fachbereich entschädigt.
Art. 7 Versand und Portokosten
Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
3. Abschnitt Administrative Bestimmungen
Art. 9 Budgetierung
Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich ein Budget.
Sie reichen das Budget dem Heer ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Art. 10 Abrechnung
Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses, spätestens aber jeweils bis am 10. Dezember, den leitenden Organisationseinheiten ein.
Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen spätestens bis am 20. Dezember der Revisionsstelle zu.
Art. 11 Revisionsstelle
Die Ausbildung Heer ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 125
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Heer fachtechnische Weisungen.
Sie legen darin insbesondere die Leiter, die teilnahmeberechtigten Jahrgänge und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen fest.
Art. 14 Vollzug
Das Heer vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 19756 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.
Entschädigungen und Vergütungen
Ziff. 1 Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände 1 Für die Durchführung von Ausbildungskursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 500.– als Pauschale je Kurs; b. Fr. 30.– für Teilnehmende, die den Kurs bestanden haben. 2 Für die Durchführung von Lager werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a. Fr. 1000.– als Pauschale je Lager; b. Fr. 30.– pro Teilnehmerin und Teilnehmer, maximal Fr. 10 000.– je Lager.
Ziff. 2 Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
a. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.– b. Referentinnen und Referenten Fr. 80.– c. Leiterinnen und Leiter an Ausbildungsleiterkursen Fr. 60.– d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.– 2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung. 3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen. 4 Den Teilnehmenden an Pontonierkursen wird der ausgewiesene Betrag für das Umschreiben des militärischen Schiffsführerausweises in einen zivilen Schiffsführerausweis vergütet.
Ziff. 3 Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten eine Ausweiskarte zum Bezug eines Billetts 2. Klasse zum halben Preis für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück. 2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Vergütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.