512.21
Verordnung über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee
(Ausbildungsdienstverordnung, ADV)
vom 20. September 1999 (Stand am 6. Februar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6, 13 Absätze3 und 5, 24 Absatz 2, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2, 43, 49 Absätze2 und 3, 51 Absatz 2, 53 Absatz 2, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58, 60 Absatz 3, 96 Absatz 2, 97 Absatz 3, 103 Absatz 1, 104 Absätze3 und 4, 144 Absätze1 und 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG) vom 13. Febr. 19961 sowie auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes2 vom 17. Juni 1994, verordnet:
1. Titel Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige in der Armee, in der Personalreserve oder in den Stäben Bundesrat:
die Dauer der Militärdienstpflicht;
die weitere Verwendung in der militärischen Funktion nach Erfüllung der Militärdienstpflicht;
das Bestehen von Ausbildungsdiensten;
die Beförderungen, die Mutationen ohne Beförderungen sowie die Ernennungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt:
für Schweizer, die militärdienstpflichtig sind;
für Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zur Aushebung melden und in der Folge militärdienstpflichtig sind;
für Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden.
AS 1999 2903
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in anderen Erlassen für:
die Angehörigen des Instruktionskorps;
die Angehörigen des Überwachungsgeschwaders sowie des militärischen Flugdienstes;
die Angehörigen des Festungswachtkorps;
die Angehörigen der Militärjustiz;
bestimmte Angehörige des Feldpostdienstes;
die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;
die Angehörigen des Rotkreuzdienstes;
die Angehörigen der Stäbe Bundesrat;
ausserdienstliche Tätigkeiten der Truppe.
Diese Verordnung gilt im Aktiv- und Assistenzdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes bestimmen.
In dieser Verordnung unterstehen die Chefs von Armeestabsteilen, der Kommandant der Fliegereinsatzgruppe, der Kommandant des Luftwaffenunterhaltsdienstes, die Kommandanten der Telecom Regionen, der Kommandant des Stadtkommandos, die Präsidenten der Militärgerichte sowie die Kommandanten von Mobilmachungsplätzen dem Recht, wie es für Regimentskommandanten Geltung hat.3
Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
Art. 3 Begriffe
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang 1 umschrieben.
2. Titel Militärdienstpflicht
1. Kapitel Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 4 Ordentliche Dauer
Die ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht bestimmt sich nach Artikel 13 Absatz 2 des MG.
Wer im Kalenderjahr, in dem er das20. Altersjahr vollendet, oder später ausgehoben wird, ist vom Datum der Aushebung an militärdienstpflichtig.
Für Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach Anhang 2 dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden.
Art. 5 Verlängerte Dauer
Militärdienstpflichtig bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, sind Personen mit Funktionen nach Anhang 3 1. Abschnitt, soweit sie Angehörige der Armee sind.
Die verwaltenden Stellen und die kantonalen Militärbehörden bezeichnen diese Personen im Einzelnen im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungseinheiten oder Organisationen.
Diese Personen werden bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 der Personalreserve zugewiesen, wenn:
sie nicht mehr eine Funktion nach Anhang 3 ausüben; oder
der Bedarf für die Einteilung in der entsprechenden Formation nicht mehr gegeben ist.
Art. 6 Aufhebung der Militärdienstpflicht
Die Militärdienstpflicht entfällt für Angehörige der Armee bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts, bei Dienstuntauglichkeit sowie bei Ausschluss aus der Armee oder von der Militärdienstleistung.
Die Militärdienstpflicht von weiblichen Angehörigen der Armee wird aufgehoben nach sechs vollen Kalenderjahren ununterbrochener Befreiung vom Ausbildungsdienst. Die verwaltende Stelle entscheidet über die Aufhebung der Militärdienstpflicht auf Antrag des Chefs Frauen in der Armee und nimmt die Entlassungen vor.
2. Kapitel Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
Art. 7 Grundsatz
Angehörige der Armee, die am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, aus der Militärdienstpflicht entlassen werden sollen, können mit ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden, wenn sie in ihrer militärischen Funktion für die Armee, die Personalreserve, die Stäbe Bundesrat oder in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und dafür benötigt werden.
Die Personen, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden können, sind in Anhang 3 2. Abschnitt aufgeführt.
Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, weiter verwendet werden.
Art. 8 Einholen des schriftlichen Einverständnisses
Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden sollen, sind von der verwaltenden Stelle bzw. von der kantonalen Militärbehörde im ersten Quartal des Jahres entsprechend zu unterrichten und anzufragen, ob sie mit der weiteren Verwendung einverstanden sind.
Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder beruflichen Stellung militärisch weiter verwendet werden sollen, werden über die beruflich vorgesetzte Stelle angefragt.
Die beruflich vorgesetzte Stelle bestätigt die berufliche Tätigkeit des Angefragten.
Die Angehörigen der Armee stellen die Antwort zusammen mit der Stellungnahme der beruflich vorgesetzten Stelle bis zum 15. Juli der anfragenden Militärbehörde zu.
Den Stabsoffizieren wird der Bedarf für ihre weitere Verwendung am Anfang des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, von der verwaltenden Stelle, die für die Truppengattung oder den Dienstzweig zuständig ist, schriftlich angekündigt.
Ersuchen die Stabsoffiziere bis 15. August des betreffenden Jahres nicht schriftlich um die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, wird das Einverständnis als gegeben angenommen.
Gesuche um Entlassung sind der verwaltenden Stelle nach Absatz 5 zuhanden der Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (Untergruppe Personelles) einzureichen; Stabsoffiziere, die in einer Formation eingeteilt sind, stellen ihr Gesuch auf dem Dienstweg.
Art. 9 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden, sind mit den Angehörigen ihres Jahrganges zur Entlassungsfeier aufzubieten; Offiziere werden eingeladen.
Art. 10 Entlassung aus der weiteren Verwendung
Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden, sind jeweils auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu entlassen, wenn:
sie persönlich um Entlassung nachsuchen;
für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht;
sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden und vor dem 65. Altersjahr entlassen werden wollen, reichen bei der für sie zuständigen Militärbehörde bis 15. August des gewünschten Entlassungsjahres ein entsprechendes Gesuch ein.
Angehörige der Armee, die auf Grund ihres Berufes weiter verwendet wurden, werden entlassen, wenn sie aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit ausscheiden. Sie melden dieses Ausscheiden unverzüglich über die beruflich vorgesetzte Stelle schriftlich der zuständigen Militärbehörde.
Die Entlassungen sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; die Untergruppe Personelles sorgt für den Vollzug der Entlassungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c.
3. Kapitel Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee
Art. 11
Personen nach Artikel 6 des MG können der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden vom Anfang des Jahres an, in dem sie das 18., bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
Sie werden entlassen:
spätestens am Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts;
wegen Dienstuntauglichkeit;
nach mehr als sechs Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes im Ausland mit Auslandurlaub;
aus wichtigen persönlichen oder dienstlichen Gründen.
Die Entlassung wird von der Verwaltungseinheit, die seinerzeit die Zuteilung oder Zuweisung angeordnet hat, in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres vorgenommen.
3. Titel Dienstleistungspflicht
1. Kapitel Begriff und Gesamtdienstleistungspflicht
Art. 12 Begriff
Die Dienstleistungspflicht umfasst die Pflicht zur Absolvierung von Grundausbildungsdiensten sowie von Fortbildungsdiensten der Truppe.
Der Anhang 4 legt die Ausbildungsdienstarten fest.
Art. 13 Gesamtdienstleistungspflicht
Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis und mit Oberst leisten während der Dauer der Militärdienspflicht folgende Diensttage:
Soldat/Gefreite: 300 Diensttage;
Korporal/Wachtmeister: 460 Diensttage;
Fourier: 570 Diensttage;
Feldweibel/Adjutantunteroffizier: 590 Diensttage;
Stabsadjutant: 670 Diensttage;
Leutnant/Oberleutnant: 770 Diensttage;
Hauptmann: 900 Diensttage;
Major: 1050 Diensttage;
Oberstleutnant: 1150 Diensttage;
Oberst: 1200 Diensttage;
Oberstleutnant/Oberst im Generalstab: 1300 Diensttage.
2. Kapitel Dienstleistungspflicht im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe
Art. 14 Grundsätze
Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe leisten für in Formationen eingeteilte Offiziere der Grade Hauptmann bis Oberst höchstens folgende Diensttage:
im Grundmodell: 33 Tage im Jahr mit Wiederholungskurs;
im Ausnahmemodell: 50 Tage in zwei Jahren; davon in Taktisch-Technischen Kursen, Kadervorkursen und Wiederholungskursen höchstens 38 Tage in zwei Jahren.
Generalstabsoffiziersänwärter und Generalstabsoffiziere können im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu jährlich 30 Tagen oder in einer Zeiteinheit von zwei Jahren zu 60 Tagen aufgeboten werden.
Art. 15 Sonderregelungen
Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe werden Militärdienstpflichtige folgender Formationen zu höchstens 26 Diensttagen jährlich, die auch tageweise geleistet werden, einberufen:
Armeestab oder Teile desselben;
Stäbe Bundesrat;
Alarmformationen;
Stäbe und Stabskompanien der Grossen Verbände;
Ingenieurstäbe der Armee;
Teile der Festungsbetriebskompanien;
Teile der Abteilungen für Elektronische Kriegsführung und Elektronik;
Teile der Telecombrigade sowie des Feldpostdienstes;
Stäbe und Einheiten der Militärpolizeiformationen;
Teile des Armeelabors und der AC-Laboratorien der Territorialregimenter;
Stäbe und Stabskompanien der Eisenbahnregimenter;
Stäbe und Einheiten der Mobilmachungsformationen;
Angehörige des Schweizer Armeespiels;
Angehörige der Militärjustiz.
Für Offiziere bleibt Artikel 14 vorbehalten.
Art. 16 Angehörige der Personalreserve
Angehörige der Personalreserve können in einer Zeiteinheit von zwei Kalenderjahren im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht zu höchstens 42, mit ihrem schriftlichen Einverständnis ausnahmsweise bei dienstlichem Bedarf zu einer geschlossenen Dienstleistung von 40 Tagen aufgeboten werden. Diese Diensttage können auch tageweise geleistet werden.
Vorbehalten bleibt das Aufgebot zu Ausbildungsdienst, der für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion zu bestehen ist.
Art. 17 Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten sowie Angehörige der Armee in der weiteren Verwendung
Die Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach Anhang 2 sowie die Angehörigen der Armee in der weiteren Verwendung nach Anhang 3 2. Abschnitt bestehen die Dienstleistungen nach dem Bedarf der Formationen, in der sie eingeteilt sind.
Sie leisten ab dem 43. Altersjahr höchstens 38 Tage Dienst in einer Zeiteinheit von zwei Jahren.
Werden Funktionen nach Anhang 2 in den Sollbestandestabellen mit dem Doppelgrad Hauptmann/Major geführt, unterstehen Majore in diesen Funktionen der Dienstleistungspflicht gemäss den Absätzen1 und 2.
Art. 18 Angehörige der Armee mit verlängerter Militärdienstpflicht
Angehörige der Armee nach Anhang 3 1. Abschnitt leisten in der Zeit der verlängerten Militärdienstpflicht insgesamt 21 Tage Ausbildungsdienst.
Angehörige der Armee, welche die 21 Tage Militärdienst geleistet haben, können zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten werden. Für solchen Militärdienst wird ihnen bezahlter Wehrpflichtersatz zurückerstattet, soweit sie auf diese Art nicht geleistete Ausbildungsdienste nachholen.
3. Kapitel Ausserordentliche Dienstleistungspflicht
Art. 19 Ausserordentliche Dienstleistungen
Hauptleute und Stabsoffiziere können nach Erfüllung ihrer Gesamtdienstleistungspflicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen in Ausbildungsdiensten der Formationen sowie in Stabskursen und Stabsübungen der Stäbe der Grossen Verbände verpflichtet werden, wenn der notwendige Offiziersbestand in diesen Kursen und Übungen sonst nicht sichergestellt ist.
Hauptleute und Stabsoffiziere können auch nach Erfüllung ihrer Gesamtdienstleistungspflicht im Rahmen von ausserordentlichen Dienstleistungen zu Ausbildungsdiensten verpflichtet werden, die als Mutationsbedingungen für eine neue Funktion bestanden werden müssen und die keine Graderhöhung zur Folge haben.
Ausbildungsdienste, die von Offizieren in Hauptmanns- oder Stabsoffiziersfunktionen für die Erlangung eines höheren Grades bestanden werden müssen, bilden Bestandteil der ausserordentlichen Dienstleistungspflicht nach diesem Kapitel, wenn der Offizier die Gesamtdienstleistungspflicht für den höheren Grad bereits erfüllt hat.
Nicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen können verpflichtet werden:
Hauptleute und Stabsoffiziere, die in der Personalreserve eingeteilt sind; verpflichtet werden können jedoch Ausbildungsoffiziere der Grossen Verbände sowie die in der Untergruppe Sanität eingeteilten Stabsoffiziere;
Hauptleute nach den Anhängen2 und 3;
Subalternoffiziere, welche die Funktion eines Hauptmanns oder Stabsoffiziers ausüben;
Fachoffiziere.
Art. 20 Dauer der Verpflichtung zu ausserordentlichen Dienstleistungen
Hauptleute und Stabsoffiziere werden für zwei Jahre zu ausserordentlichen Dienstleistungen verpflichtet.
Die Verpflichtung kann höchstens zweimal für je zwei Jahre wiederholt werden.
Art. 21 Höchstgrenzen
Innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten Hauptleute und Stabsoffiziere höchstens folgende ausserordentliche Diensttage:
Generalstabsoffiziere als Stabschefs: 60 Tage;
Generalstabsoffiziere, ohne Stabschefs und Kommandanten: 50 Tage;
Führungsgehilfen in Stäben der Grossen Verbände: 50 Tage;
Ausbildungsoffiziere der Stäbe der Grossen Verbände und Stabsoffiziere der Untergruppe Sanität mit Einteilung in der Personalreserve sowie Offiziere zur Verfügung des Kommandanten: 35 Tage;
Kommandanten von Truppenkörpern oder Truppeneinheiten (inkl. Generalstabsoffiziere): im Grundmodell 45 Tage, im Ausnahmemodell 50 Tage;
Führungsgehilfen und Kommandant-Stellvertreter in Stäben von Truppenkörpern: 40 Tage;
Angehörige des Armeestabes: 50 Tage.
Art. 22 Verfahren
Die Kommandanten der Grossen Verbände, bei Armeetruppen die für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten ermitteln die Offiziere, die eine ausserordentliche Dienstleistung zu erbringen haben.
Sie legen in Absprache mit den Betroffenen Zeitpunkt und Dauer der ausserordentlichen Dienstleistung fest. Die Untergruppe Personelles muss den Entscheid genehmigen.
Kann mit einem Betroffenen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, stellt die zuständige Stelle Antrag an die Untergruppe Personelles, den Betroffenen zu einer ausserordentlichen Dienstleistung zu verpflichten. Die Untergruppe Personelles entscheidet bis spätestens am 30. September desselben Jahres über den Antrag und teilt den Entscheid dem betroffenen Offizier, dem Antragsteller und dem Kontrollführer mit.
Nach dem rechtskräftigen Entscheid legt die zuständige Stelle nach Rücksprache mit dem Betroffenen Dauer und Zeitpunkt der zu leistenden Diensttage im Einzelnen fest.
Die Untergruppe Personelles gibt die ausserordentliche Dienstleistungspflicht für alle betroffenen Offiziere ins Personal-Informations-System der Armee (PISA) ein.
4. Titel Ausbildungsdienste
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Grundlagen
Art. 23 Ausbildungsdienste in der Armee
Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Ausbildungsdienste sind im Anhang 5 aufgeführt. Dieser legt fest:
die von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren je nach Funktion, Grad und Einteilung zu bestehenden Grundausbildungs- und Fortbildungsdienste, deren Dauer, deren Teilnehmerkreis sowie die Zuständigkeit für deren Durchführung;
die als Ausbildungsdienst für einen höheren Grad bestimmten Dienstleistungen, die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades bestanden werden müssen;
sonstige Besonderheiten zur Leistung bestimmter Ausbildungsdienste.
Das VBS kann bei veränderten Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere gleich lange oder kürzere Dienste anordnen.
Art. 24 Anrechnung der Ausbildungsdienste
Alle in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdienste werden an die Dienstleistungspflicht des Militärdienstpflichtigen angerechnet.
Das VBS kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im Ausland an Ausbildungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz anrechnen, wenn sie dadurch Kenntnisse erworben und Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen in ihrer künftigen militärischen Tätigkeit zugutekommen.
Vorbehalten bleibt Artikel 45 des MG sowie dessen Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Durchführung der Ausbildungsdienste
Der Chef Heer bestimmt im mehrjährigen Dienstleistungsplan mit jährlichem Anhang die Grunddaten für die Ausbildungsplanung für Grundausbildungsdienste sowie für Fortbildungsdienste der Truppe.4
Das Heer, im Einvernehmen mit dem Generalstab bzw. der Luftwaffe:
regelt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Armee;
bestimmt im jährlichen Schul- und Kurstableau, wann die Schulen und Kurse stattfinden und wer sie durchführt;
ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Schulen und Kursen an, vor allem bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen.
Für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft kann das VBS bestimmte Verbände oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Schul- und Kurstableau angegeben. Die betroffenen Militärdienstpflichtigen sind so früh wie möglich durch die Truppenkommandanten zu informieren.
Zur Vorbereitung von Schulen und Kursen können Kader für höchstens fünf Tage früher einberufen werden, wobei die angegebene Anzahl Tage pro Ausbildungsdienst gemäss Schul- bzw. Kurstableau nicht überschritten werden darf.
Art. 26 Befreiung von Ausbildungsdiensten für weibliche Angehörige der Armee
Weibliche Angehörige der Armee können auf schriftliches und begründetes Gesuch hin vom Ausbildungsdienst befreit werden:
a. bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen haben;
b. nach 57 oder mehr Tagen Ausbildungsdienst der Formationen im zuletzt erworbenen Grad und in der zuletzt übertragenen Funktion.
Über die Befreiung von Ausbildungsdiensten entscheidet die verwaltende Stelle bzw. der Korpskontrollführer im Einvernehmen mit dem Chef Frauen in der Armee.
Befreite weibliche Angehörige der Armee werden in die Personalreserve eingeteilt. Sie können wieder in Formationen eingeteilt werden, wenn die Gründe für die Befreiung vom Ausbildungsdienst entfallen sind; vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.
2. Abschnitt Aufgebot
Art. 27 Grundlagen
Grundlagen für das Aufgebot zu Ausbildungsdiensten sind:
das Schul- und das Kurstableau der Armee;
die Aufgebotsaufträge: 1. der Untergruppe Personelles, 2. der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben, 3. der kantonalen Militärbehörden, 4. der Kommandos der Grossen Verbände.
Art. 28 Form und Zuständigkeit
Die Militärdienstpflichtigen werden durch öffentliche Aufgebotsinformationen der Armee, persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen mündlich, telefonisch oder mit andern Übermittlungsmitteln zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten.
Der Marschbefehl ist den Militärdienstpflichtigen in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zuzustellen.
Die Zuständigkeit und das Verfahren für das Aufgebot werden im Anhang 6 festgelegt.
Art. 29 Öffentliche Aufgebotsinformation der Armee
Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee ist für die Militärdienstpflichtigen das Aufgebot für die Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient sie als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.
Sie verpflichtet die Militärdienstpflichtigen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.
Die Aufgebotsinformation der Armee wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien veröffentlicht.
Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.
Art. 30 Ankündigung von Diensten
Die Verwaltungseinheiten oder die Kommandanten kündigen den Militärdienstpflichtigen die Dienstleistungen so früh wie möglich an:
wenn die Einteilungsformation in der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;
wenn die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist oder zu den Alarmformationen gehört und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als in der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee vorgesehen ist;
wenn die Daten der Dienstleistung seit der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee geändert worden sind;
wenn sie den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten müssen;
wenn sie anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten müssen;
wenn sie in der Personalreserve eingeteilt sind und Dienst leisten müssen.
Andere Ausbildungsdienste werden angekündigt, wenn der persönliche Marschbefehl nicht spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zugestellt werden kann.
Art. 31 Ausbleiben des persönlichen Marschbefehls
Militärdienstpflichtige, die laut öffentlicher Aufgebotsinformation der Armee einrückungspflichtig sind oder denen ein Dienst angekündigt worden ist und die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat. Diese klären die Sachlage ab und veranlassen die nötigen Massnahmen.
Art. 32 Aufgebot bei Strafverfahren wegen Dienstverweigerung
Militärdienstpflichtige, die wegen Militärdienstverweigerung in Strafuntersuchung stehen, werden erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nach dem Vollzug der allfälligen Strafe oder Massnahme wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten.
Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee gilt für sie nur dann als Aufgebot, wenn der Dienst mindestens sechs Wochen nach dem Vollzug der Strafe oder Massnahme beginnt.
Bei Militärdienstpflichtigen, die einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verweigern und zu einer Arbeitsleistung verpflichtet werden, jedoch bereit sind, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, geht die Arbeitsleistung dem Militärdienst vor, wenn die Dienstleistungen zeitlich zusammenfallen.
Art. 33 Aufgebot während eines hängigen Ausschlussverfahrens
Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 des MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.
3. Abschnitt Bestehen und Anrechnen von Ausbildungsdiensten
Art. 34 Grundsätze
Ausbildungsdienste sind in der Regel in der vollen Dauer gemäss Schul- und Kurstableau zu bestehen.
Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden:
wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt;
wenn eine Aufteilung aus familiären oder beruflichen Gründen unerlässlich ist.
Grundausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der vollen Dauer gemäss Schul- und Kurstableau geleistet werden. Angebrochene Tage werden als ganze gerechnet.
Bei Einführung neuer Systeme oder Verfahren im Ausbildungsdienst der Formationen legt der zuständige Inspektor bzw. Direktor die Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, damit die Ausbildung als bestanden gilt.
Zuständig für den Entscheid, ob die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ist der Kurskommandant. Er verfügt eine allfällige vorzeitige Entlassung bzw. Wiederholung von nicht bestandenen Ausbildungsmodulen einzelner Teilnehmer.
Das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten.
Art. 35 Anrechnung von Diensttagen
Jeder von einem Militärdienstpflichtigen im Rahmen eines Ausbildungsdienstes nach dieser Verordnung geleistete Diensttag wird an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
Ein Diensttag gilt als geleistet, wenn der Militärdienstpflichtige im Rahmen eines halben Arbeitstages die Arbeit am Arbeitsplatz oder Arbeiten für die Truppe verrichtet hat. Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Arbeit verrichtet werden konnte, gelten generell als geleistet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.
Art. 36 Entlassung aus besonderen Gründen
Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn:
bei strafbaren Handlungen, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Tat offenkundig und der Fehlbare für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist;
ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der schriftlich angesetzten Probezeit als ungeeignet beurteilt wird;
ein Ausbildungsdienst wegen fehlender geleisteter Tage nicht mehr bestanden werden kann.
Zuständig für die Eröffnung der Entlassungsverfügung, die in jedem Fall in schriftlicher Form zu erfolgen hat, ist im Ausbildungsdienst der Formationen der direkt vorgesetzte Kommandant, unter dem die betroffene Person den Dienst leistet, in anderen Ausbildungsdiensten der Schul- oder der Kurskommandant.5
Wird Dienstbeschwerde erhoben, so kann die Entlassung bis zum Entscheid über die erste Weiterziehung der Dienstbeschwerde aufgeschoben werden.
Art. 37 Vorzeitige Entlassung oder Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt
Das VBS entscheidet über die vorzeitige Entlassung von Truppen oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt wie:
seuchenpolizeilichen Sperren, Quarantänen oder anderen zivilen oder militärischen Massnahmen;
Verkehrssperren.
Art. 38 Reihenfolge der Anrechnung von Ausbildungsdiensten der Formationen
Bestehen Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr mehr als einen Ausbildungsdienst der Formationen, so werden die Dienste in der nachstehenden Reihenfolge angerechnet:
Ausbildungsdienst der Formationen des Kalenderjahres;
Nachholung eines nicht geleisteten oder nicht bestandenen Ausbildungsdienstes der Formationen;
Vorausleistung eines Ausbildungsdienstes der Formationen.
Art. 39 Ohne Erfolg geleisteter Grundausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion
Diensttage aus ohne Erfolg geleistetem Grundausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion werden den Militärdienstpflichtigen bis zu höchstens 24 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet; nicht angerechnet werden die Tage aus einer ohne Erfolg geleisteten Unteroffiziersschule.
Art. 40 Anrechnung von Wochenenden zwischen Kadervorkurs und Wiederholungskurs bzw. Taktisch-Technischem Kurs
Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Wiederholungskurs wird den Militärdienstpflichtigen mit zwei Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, wenn sie:
als Kader den Kadervorkurs sowie den anschliessenden Wiederholungskurs ganz oder teilweise leisten und diese beiden Kurse nur durch die Wochenendtage unterbrochen werden;
als Dienstpersonal in den Kadervorkurs aufgeboten sind sowie den anschliessenden Wiederholungskurs ganz oder teilweise leisten und diese beiden Kurse nur durch die Wochenendtage unterbrochen werden.
Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Taktisch-Technischem Kurs wird den für die Kursdurchführung benötigten Militärdienstpflichtigen, nicht aber den Kursteilnehmern, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
4. Abschnitt Nachholen von Ausbildungsdiensten
Art. 41 Ganzer Dienst
Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste nicht geleistet oder wegen fehlender geleisteter Tage nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
verspätete oder zurückgestellte Aushebung;
befristete ärztliche Dispensation oder Dienstuntauglichkeit;
Dienstverschiebung;
Entlassung eines Rekruten aus der Rekrutenschule, eines Unteroffiziers oder Offiziers aus dem Praktischen Dienst in einer Rekrutenschule, wenn nicht mindestens13 anrechenbare Tage geleistet wurden;
Entlassung aus der Offiziersschule, wenn nicht mindestens13 anrechenbare Tage geleistet wurden;
Dienstbefreiung nach Artikel 17 des MG bei Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;
Dienstbefreiung nach Artikel 18 des MG bei nicht geleisteten Diensten;
Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21–23 des MG;
Zugehörigkeit zum Überwachungsgeschwader oder zum Festungswachtkorps;
Vollzug von Strafen oder Massnahmen auf Grund von Strafurteilen bzw. von Straf- oder Einweisungsverfügungen;
Dienstversäumnis;
Strafverfahren wegen Dienstverweigerung;
Dienstverweigerung;
Auslandurlaub.
Die geleisteten Tage in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben d–f werden an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
Art. 42 Nachholung nicht bestandener Dienste
Bei Rekrutenschulen und Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine neue Funktion wird die verpasste Ausbildungsperiode nachgeholt.
In besonderen Fällen kann der Inspektor beziehungsweise Direktor, der für die Ausbildung der Dienstnachholer verantwortlich ist, anordnen, dass der Dienst in einer andern Ausbildungsperiode nachgeholt wird.
Art. 43 Zeitraum der Nachholung
Mit der Bewilligung einer Dienstverschiebung wird gleichzeitig festgelegt, in welchem Zeitraum der Dienst nachgeholt wird.
Bei der Festlegung des Zeitraumes sind militärische und zivile Bedürfnisse aufeinander abzustimmen.
Nicht geleisteter oder nicht bestandener Ausbildungsdienst der Formationen ist in der Regel in Jahren nachzuholen, in denen die Nachholpflichtigen nach Kurstableau nicht einrückungspflichtig sind; vorbehalten bleiben Dienstleistungen im gleichen Jahr nach dem Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach den Artikeln 44,
und 59 des MG.
Höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Formationen mit jährlichem Ausbildungsdienst der Formationen eingeteilt sind, können zur Erfüllung der Nachholpflicht im gleichen Jahr zum ordentlichen Ausbildungsdienst der Formation und zu einem Nachholdienst aufgeboten werden; Soldaten, Gefreite, Korporale und Wachtmeister dagegen nur bei Nichtbestehen eines Ausbildungsdienstes der Formation wegen Dienstverschiebung.
Art. 44 Neubürger
Neubürger holen nur den Ausbildungsdienst der Formationen nach, den sie im zweiten Jahr nach dem Jahr der Einbürgerung oder später hätten leisten müssen und nicht geleistet oder nicht bestanden haben.
5. Abschnitt Dienstverschiebung und Dienstvorausleistung
Art. 45 Gründe
Eine Dienstverschiebung oder eine Dienstvorausleistung kann aus militärischen Gründen von den zuständigen Behörden angeordnet oder auf Gesuch der Militärdienstpflichtigen aus persönlichen Gründen bewilligt werden.
Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben:
zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
zur Deckung des Bedarfs an Dienstpersonal und Kadern in Schulen und Kursen; das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten zur Deckung des Bedarfs an Kadern;
wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können;
bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-Rekrutenschulen des 20. Altersjahres der Rekruten.
Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe c zusammen, so soll der Ausbildungsdienst der Formationen verschoben werden.
Entfallen die Gründe, die zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führten, so haben die Militärdienstpflichtigen dies der Verwaltungseinheit, die die Dienstverschiebung bewilligt hat, umgehend zu melden; sie sind einrückungspflichtig.
Art. 46 Gesuche
Gesuche um Dienstverschiebung oder um Dienstvorausleistung müssen von den Militärdienstpflichtigen im Regelfall spätestens zwei Monate vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden nach Anhang 7 eingereicht Die Gesuche müssen begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen werden; Studierende legen eine Bestätigung der Schulleitung oder deren Beauftragten bei. Die Bestätigung muss sich unmissverständlich über die Gefährdung einer erfolgreichen Fortsetzung des Studiums bei einer länger dauernden Abwesenheit äussern. Ärztliche Zeugnisse sind in verschlossenem Umschlag beizulegen.
Der Marschbefehl wird dem Gesuch um Dienstverschiebung nicht beigelegt; er behält seine Gültigkeit.
Die Entscheidungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche Beweismittel verlangen.
Das Gesuch muss zudem enthalten:
die Unterschrift des Gesuchstellers;
den Zeitraum, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann.
Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor Beginn des Dienstes eingereicht werden und von den zuständigen Verwaltungseinheiten nicht mehr behandelt werden können, werden dem direkt vorgesetzten Kommandanten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat; vorbehalten bleiben besondere Regelungen für die Angehörigen der Alarmformationen sowie für die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungsdienste.
Der Kommandant prüft und entscheidet, ob ein persönlicher Urlaub im Rahmen der zulässigen Dauer genügen kann oder ob die Entlassung nötig wird.
Art. 47 Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung
Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
Die bewilligte Verschiebung eines Ausbildungsdienstes nach diesem Abschnitt hat keine Wirkung, wenn Assistenz- und Aktivdienst angeordnet wird.
Art. 48 Verfahren und Zuständigkeiten
Verfahren und Zuständigkeiten für die Einreichung und die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 7 geregelt.
Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung wird den Militärdienstpflichtigen schriftlich eröffnet; ein ablehnender Entscheid wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
Art. 49 Richtlinien für den Entscheid
Gesuchen ist unter Abwägung des Gesamtinteresses nur zu entsprechen, wenn zwingende Gründe vorliegen oder die Ablehnung für die Militärdienstpflichtigen oder für deren Arbeitgeber unzumutbar ist.
Gesuchen zur Vorausleistung der Rekrutenschule wegen ziviler Ausbildung soll in der Regel entsprochen werden.
Bei allen Gesuchen in Bezug auf Ausbildungsdienste der Formationen, die nicht unter Absatz 5 oder Artikel 52 fallen, sind bei Bedarf die Kommandanten der Einteilungsformationen der betreffenden Angehörigen der Armee zur Mitwirkung beizuziehen.
Dienstverschiebungsgesuche sind abzulehnen, wenn für die Bedürfnisse der Gesuchsteller die Gewährung von persönlichem Urlaub im Rahmen der zulässigen Dauer genügen kann.
Als zwingende Gründe für eine Dienstverschiebung gelten insbesondere:
a. das Bestehen des Praktischen Dienstes oder von anderen Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion, die im Jahr des Ausbildungsdienstes der Formation mehr als 26 Tage dauern; Kommandanten leisten in der Regel den Ausbildungsdienst ihrer Formation;
b. wichtige Prüfungen nach Artikel 52, die abgelegt werden müssen: 1. in der Zeit von sechs und mehr Tagen Militärdienst oder in den zwölf Wochen, die einem Militärdienst von sechs und mehr Tagen folgen, 2. in der Zeit von einem bis fünf Tagen Militärdienst oder in den vier Wochen, die einem Militärdienst von einem bis fünf Tagen folgen;
ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, die Semester oder Jahreskurse des Vordiploms oder des Diploms. Wird ein Fortbildungsdienst der Truppe nach dieser Bestimmung verschoben, können die Militärdienstpflichtigen im gleichen Jahr bis zu höchstens 19 Tagen Militärdienst aufgeboten werden;
die Verpflichtung zu mehr als 26 Tagen Militärdienst, ohne Tage für die Erkundung eines Ausbildungsdienstes der Formation, in einem Studiensemester;
das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen;
das Training und die Wettkämpfe von nationaler oder internationaler Bedeutung, an denen qualifizierte Sportler teilnehmen;
der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder des Schweizerischen Roten Kreuzes;
ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als sechs Monaten, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes nicht erfüllt sind.
Den Empfehlungen des Schweizerischen Olympischen Verbandes und der Verbindungsstellen zwischen Armee und Hochschulen oder Höheren Fachschulen und Fachhochschulen wird beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung Rechnung getragen.
Sind Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr zu mehr als einer Dienstleistung verpflichtet, so haben beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung
der Praktische Dienst für Kader und die zeitgerechte Ausbildung von Kader und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;
der Ausbildungsdienst mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation; vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b.
Sind Militärdienstpflichtige mit der Erfüllung der Dienstleistungspflicht im Rückstand, so kann die Gewährung der Verschiebung davon abhängig gemacht werden, dass der Zeitpunkt des Nachholens verbindlich festgelegt wird.
Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung und Rekrutenschule
Lehrlingen sowie Studierenden von Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen wird auf Gesuch hin die Verschiebung der Rekrutenschule im Rahmen von Artikel
Absatz 4 bis nach dem Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. bis zum Abschluss der Schule bewilligt.
Sie sind grundsätzlich zu derjenigen Rekrutenschule aufzubieten, die auf das Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss der Schule folgt. Aus organisatorischen Gründen können sie indessen anstatt zur Sommerrekrutenschule des Jahres, in dem sie das20. Altersjahr vollenden, zur Frühjahrsrekrutenschule des folgenden Jahres aufgeboten werden; auf die zivile Ausbildung ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Rekrutenschule wird jeweils höchstens um ein Jahr verschoben; reicht diese Zeit für den Abschluss der zivilen Ausbildung nach Absatz 1 nicht aus, so können die Militärdienstpflichtigen ein neues Gesuch einreichen.
Art. 51 Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung und andern Ausbildungsdiensten
Zur Abstimmung von andern Ausbildungsdiensten auf die zivile Ausbildung und auf das Bestehen von Prüfungen der zivilen Ausbildung können angeordnet werden:
die Vorausleistung oder Verschiebung des Dienstes;
die Gewährung von persönlichem Urlaub; er kann auch vor dem Beginn des Dienstes angeordnet werden;
in besonderen Fällen die vorzeitige Entlassung von Angehörigen des Kaders aus dem Praktischen Dienst.
Das Heer stellt im Einvernehmen mit der Luftwaffe über die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der zivilen Ausbildung Grundsätze auf und regelt die Zuständigkeiten für solche Entlassungen; es berücksichtigt dabei den Ausbildungsstand der Militärdienstpflichtigen und die Bedürfnisse der Schulen.
Art. 52 Wichtige Prüfungen und Vorbereitung auf die Prüfungen
Wichtige Prüfungen und die Vorbereitung auf diese Prüfungen, die eine Dienstverschiebung oder die Gewährung von persönlichem Urlaub rechtfertigen, sind:
die Abschlussprüfungen der Lehre, der Lehrerausbildung, der Mittelschule und ähnlicher Ausbildungsstätten;
die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Semesterprüfungen, von denen der Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängen und deren Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann;
Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen;
Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, wenn der Zeitpunkt der Prüfungen im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Änderung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist;
Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenössisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.
6. Abschnitt Freiwillige Dienstleistungen
Art. 53 Grundsätze
Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn:
sie dazu schriftlich eingewilligt haben; und
für diese freiwilligen Dienstleistungen ein militärisches Bedürfnis ausgewiesen ist.
Angehörige der Armee können für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen eine einmalige schriftliche Zustimmung geben; diese Zustimmung behält ihre Gültigkeit so lange, als sie von den Angehörigen der Armee nicht ausdrücklich widerrufen wird.
Militärische Bedürfnisse sind insbesondere:
die Verbesserung des Kaderbestandes in Schulen und Kursen;
die Mithilfe bei militärischen Grossveranstaltungen;
der Ehrendienst sowie der Einsatz von Angehörigen der Militärspiele bei Feiern und Veranstaltungen.
Angehörige der Armee dürfen ausserhalb von Schulen jährlich zu höchstens
Tagen freiwilliger Dienstleistung nach Absatz 3 aufgeboten werden.
Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung der Dienstpflicht im Rückstand sind, werden grundsätzlich erst nach Regelung der Nachholpflicht zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten.
Art. 54 Anrechnung und militärisches Kontrollwesen
Freiwillige Dienstleistungen werden Angehörigen der Armee nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen des VBS.
Freiwillige Dienstleistungen werden im Dienstbüchlein und im PISA nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen eingetragen.
Erbringt ein Angehöriger der Armee freiwillige Dienstleistungen ohne Anrechnung an die Gesamtdienstleistungspflicht, so erwachsen ihm daraus keine Vorteile:
in Dienstverschiebungs- oder Beförderungsverfahren;
bei der Regelung von fehlenden oder nicht geleisteten Ausbildungsdiensten.
Art. 55 Gesuch und Entscheid
Gesuche um freiwillige Dienstleistungen sind in der Regel spätestens acht Wochen vor Beginn des Dienstes in schriftlicher Form einzureichen:
a. von eidgenössischen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der Untergruppe Personelles;
b. von kantonalen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der kantonalen Militärbehörde.
Die Gesuche sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben. In jedem Fall ist dem Gesuch die schriftliche Zustimmung des freiwillig Dienstleistenden beizulegen.
Für Dienstleistungen in Schulen und Kursen zur Verbesserung des Kaderbestandes sind dem Gesuch zusätzlich beizulegen:
die schriftliche Bestätigung des Kommandanten, bei welchem die freiwillige Dienstleistung absolviert werden soll, über das Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; und
die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur entsprechenden freiwilligen Dienstleistung des betroffenen Angehörigen der Armee.
Die Stellen nach Absatz 1 entscheiden über die Gesuche und eröffnen den Gesuchstellern ihren Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
Sie orientieren den Kommandanten der Formation, in der die Angehörigen der Armee eingeteilt sind, über ihren Entscheid.
7. Abschnitt Persönlicher Urlaub für Militärdienstpflichtige und freiwillig
Dienstleistende
Art. 56 Begriff
Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch bewilligte Unterbrechung des Dienstes.
Art. 57 Gesuch
Für persönlichen Urlaub reichen Militärdienstpflichtige und freiwillig Dienstleistende beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein.
Urlaubsgesuche sind grundsätzlich vor Beginn des Dienstes einzureichen.
Sie müssen begründet und von den Gesuchstellern unterzeichnet werden; allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Art. 58 Richtlinien zum Entscheid
Persönlicher Urlaub wird insbesondere gewährt:
für das Ablegen von Prüfungen der zivilen Ausbildung;
für die Teilnahme an internationalen beruflichen Wettbewerben junger Berufsleute;
für das Einschreiben oder die Einführung in das Studium an Hochschulen, Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, wenn die Lehranstalt die Anwesenheit der Studierenden verlangt oder wenn die Studierenden ein zwingendes Bedürfnis im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums geltend machen können;
für die Besprechung der Koordination von Studium und militärischer Ausbildung mit der Lehranstalt oder mit deren Beauftragten;
qualifizierten Sportlern und deren Trainern zum Training und zur Teilnahme an Wettkämpfen von nationaler oder internationaler Bedeutung;
für die Teilnahme an Landsgemeinden;
für die Teilnahme von Mitgliedern kantonaler Parlamente und Regierungen an Ratssitzungen;
für die Teilnahme an Jungbürgerfeiern;
für die Teilnahme an Synoden der schweizerischen Kirchen.
Persönlicher Urlaub kann gewährt werden, wenn es die militärdienstlichen Bedürfnisse und Verhältnisse gestatten:
für die Teilnahme von Mitgliedern einer Behörde oder von Mandatsträgern einer Partei an Gemeindeversammlungen;
für die Teilnahme an Feiern, wenn sie am Standort der Truppe oder am Wohnort der Militärdienstpflichtigen oder der freiwillig Dienstleistenden ein staatlich anerkannter Feiertag ist;
für die Teilnahme an ausserdienstlichen Schiesswettkämpfen, Militärsportveranstaltungen oder an zivilen Sportwettkämpfen von überregionaler Bedeutung;
zu andern wichtigen Zwecken unter der Voraussetzung, dass eine Ablehnung des Gesuches für den Gesuchsteller unzumutbar wäre.
Das VBS regelt die Gewährung von Urlaub für die Ausübung religiöser Pflichten.
Urlaubsgesuche zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und e sowie von Absatz 2 Buchstabe c werden abgelehnt, wenn die Leistung des Gesuchstellers im Dienst ungenügend oder sein Verhalten unkameradschaftlich ist und die Truppe die Gewährung des Urlaubes nicht verstünde.
Art. 59 Entscheid
Der direkt vorgesetzte Kommandant des Dienstes, in dem der Gesuchsteller steht, entscheidet über das Gesuch, sofern die Kommandanten der Grossen Verbände nichts anderes bestimmen.
Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.
2. Kapitel Bestimmungen zu Grundausbildungsdiensten
Art. 60 Rekrutenschule
Männliche Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in dem Jahr, in dem sie das20. Altersjahr vollenden; weibliche Militärdienstpflichtige können sie im Einvernehmen mit der verwaltenden Stelle bereits im Jahr der Aushebung oder auch später bestehen.
Personen, die im20. Altersjahr oder später eingebürgert und ausgehoben werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.
Vorzeitig Ausgehobene können die Rekrutenschule im 18. oder 19. Altersjahr bestehen.
Männliche Militärdienstpflichtige, die im19. Altersjahr oder früher ausgehoben worden sind, können die Rekrutenschule höchstens bis in das Jahr, in dem sie das 23. Altersjahr vollenden, verschieben.
Militärdienstpflichtige, die am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, müssen sie nicht mehr bestehen; sie können sie jedoch mit ihrer Zustimmung noch bis zum Ende des Jahres bestehen, in dem sie das 32. Altersjahr vollenden.
Art. 61 Ausbildung von Soldaten und Unteroffizieren zu Spezialisten
Das VBS kann die Vollendung der Grundausbildungsdienste von Spezialisten der Truppengattungen und der Dienstzweige für besonders anspruchsvolle Funktionen der Stufen Soldat und Unteroffiziere besonders regeln.
Art. 62 Grundausbildungsdienste der Kader
Anwärter als Korporal, Fourier, Feldweibel und Leutnant bestehen den Ausbildungsdienst für den höheren Grad in der Regel innerhalb von zwei Jahren vom Datum der Genehmigung des Vorschlages zur Weiterausbildung an gerechnet.
Korporale, Fouriere, Feldweibel und Leutnants bestehen den Praktischen Dienst in diesem Grad in der Regel unmittelbar nach dem Ausbildungsdienst für den höheren Grad, spätestens aber innerhalb von drei Jahren vom Datum der Beförderung an gerechnet.
Der nach dieser Verordnung von Militärdienstpflichtigen zu bestehende Praktische Dienst wird:
zusammenhängend in einer Rekrutenschule oder ausnahmsweise in einem anderen Grundausbildungsdienst; sowie
nach Weisungen der Untergruppe Personelles nach Absprache mit den für die Ausbildung und die Durchführung zuständigen Stellen geleistet.
Über Ausnahmen der Absätze1 und 2 entscheiden:
a. bei kantonalen Militärdienstpflichtigen, ausgenommen jene von Buchstabe b: die kantonale Militärbehörde;
bei kantonalen Anwärtern als Küchenchef, Büro-Unteroffizier, Fourier, Feldweibel und Leutnant bei den Ausbildungsdiensten nach Absatz 1 sowie bei kantonalen Küchenchefs, Büro-Unteroffizieren, Fourieren, Feldweibeln und Leutnants beim Praktischen Dienst nach Absatz 2: die Untergruppe Personelles; bei Gesuchen um Wiedererwägung im Einvernehmen mit der kantonalen Militärbehörde;
bei eidgenössischen Militärdienstpflichtigen: die verwaltende Stelle.
Art. 63 Reihenfolge bestehender Grundausbildungsdienste
Zu den Stabs- und Führungslehrgängen wird nur aufgeboten, wer über die fachtechnische Ausbildung für die neue Funktion verfügt.
In Ausnahmefällen kann die fachtechnische Ausbildung nach dem Stabs- oder Führungslehrgang absolviert werden, sofern der betroffene Militärdienstpflichtige sich schriftlich zu deren Nachholung innert zweier Jahre verpflichtet. Den Entscheid trifft der Kommandant des Grossen Verbandes in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt bzw. Dienstzweig.
3. Kapitel Bestimmungen zu Ausbildungsdiensten der Formationen
Art. 64 Kadervorkurse
Vor Kursen werden in der Regel Kadervorkurse durchgeführt. Sie dauern:
für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: 1. drei Tage, in der Regel von Mittwoch bis Freitag, für Soldaten und Gefreite in Unteroffiziersfunktionen sowie für Korporale und Wachtmeister, 2. vier Tage, in der Regel von Dienstag bis Freitag, für Unteroffiziere in Offizersfunktion, höhere Unteroffiziere sowie Subalternoffiziere, 3. fünf Tage, in der Regel von Montag bis Freitag, für Offiziere in Stäben von Truppenkörpern und Einheitskommandanten;
für Taktisch-Technische Kurse: höchstens zwei Wochentage für Führungsgehilfen und Kommandanten.
Für Wiederholungskurse im Ausnahmemodell mit reduzierten Taktisch-Technischen Kursen kann der Kommandant des Grossen Verbandes die Dauer der Kadervorkurse für Offiziere auf höchstens drei Tage verkürzen.
Art. 65 Wiederholungskurse
Die Formationen werden entweder jedes zweite Jahr zu einem Wiederholungskurs von 19 Tagen (Grundmodell) oder jedes Jahr zu einem Wiederholungskurs von zwölf Tagen (Ausnahmemodell) einberufen; vorbehalten bleiben die Sonderregelungen von Artikel 15.
Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere leisten entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion Wiederholungskurse, bis sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere werden im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten; vorbehalten bleibt das Aufgebot zur Nachholung von Ausbildungsdienst, der auf Gesuch der Militärdienstpflichtigen hin verschoben worden ist.
Offiziere bestehen in der Regel alle Kurse ihrer Formationen bis zur Erfüllung ihrer Gesamtdienstleistungspflicht.
Art. 66 Aufgebot zu Ausbildungsdienst der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation
Militärdienstpflichtige können im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht zu Ausbildungsdienst der Formationen einer anderen Formation zugewiesen oder zu andern nach Militärrecht anrechenbaren Dienstleistungen aufgeboten werden.
Art. 67 Restdiensttage
Die Untergruppe Personelles regelt die Einzelheiten über die Leistung von Restdiensttagen.
Art. 68 Taktisch-Technische Kurse
Die taktisch-technische Fortbildung der Offiziere erfolgt unter der Leitung der Kommandanten der Grossen Verbände und der Armeetruppen. Sie findet wie folgt statt:
im Grundmodell: als Taktisch-Technische Kurse in den Jahren ohne Wiederholungskurs der Einteilungsformationen;
im Ausnahmemodell: 1. als reduzierte Taktisch-Technische Kurse in jedem zweiten Jahr, 2. als jährliche, taktisch-technische Schulung im Rahmen des Kadervorkurses bzw. Wiederholungskurses.
Die Taktisch-Technischen Kurse dauern:
im Grundmodell fünf Tage für Kommandanten und maximal vier Tage für Zugführer sowie Führungsgehilfen;
im Ausnahmemodell höchstens fünf Tage für Offiziere.
Sie können bei Bedarf in zwei Teilen durchgeführt werden.
Unteroffiziere können bei Bedarf zu Taktisch-Technischen Kursen aufgeboten
Das VBS kann bestimmte Stäbe und Funktionen vom Bestehen der Taktisch-Technischen Kurse teilweise oder ganz befreien.
Art. 69 Umschulungskurse
Formationen, die eine neue Organisation oder neues Material erhalten, werden nach Möglichkeit im Rahmen der Wiederholungskurse umgeschult. Falls notwendig ordnet der Bundesrat zusätzliche Dienstleistungen in Umschulungskursen an.
Das VBS bestimmt, wer die Umschulung leitet.
Art. 70 Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen
Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste erbringen, leisten in der Regel die Anzahl Diensttage, die sie mit der eigenen Formation zu bestehen haben.
Ausbildungsunterstützende Dienste in Rekrutenschulen können, bei Bedarf, leisten:
Truppeneinheitskommandanten, im Einverständnis mit dem Kommandanten ihres Grossen Verbandes, in der Dauer von höchstens 28 Tagen;
Truppenärzte;
Unteroffiziere.
Die Untergruppe Personelles regelt bei den Ausbildungsunterstützenden Diensten insbesondere:
die Unterstellungsverhältnisse;
das Aufgebotswesen;
die Eintrittsbedingungen;
den Dienstbetrieb;
das Kontroll- und Beförderungswesen.
4. Kapitel Sonstige Dienstleistungen der Truppe6
Art. 71
Für den Besuch von Schulen, Kursen und Übungen, für Kontrollen in Schulen, Kursen und Übungen, für die Erkundung des Kadervorkurses bzw. Wiederholungskurses, die Kontrolle von Anlagen, für Rapporte, Schiedsrichterdienste sowie Kommandoübergaben können zusätzlich aufgeboten werden für:
bis zu drei Tagen: Gefreite in entsprechender Funktion, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere;
bis zu vier Tagen: Subalternoffiziere;
bis zu sechs Tagen: Hauptleute;
bis zu sieben Tagen: Stabsoffiziere.
Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:
Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten wie Fassen von Material und Fahrzeugen usw.;
Entlassungsarbeiten.
Für Formationen nach Artikel 15 darf die Höchstzahl von 26 Tagen nicht überschritten werden.
5. Kapitel Durchdiener
Art. 72
Rekruten bzw. Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere können in Abweichung von dieser Verordnung zu einer zusammenhängenden Dienstleistung von 300 Tagen (Durchdiener) aufgeboten werden. Es handelt sich um eine freiwillige Dienstleistung für eine beschränkte Anzahl von Angehörigen der Armee, die an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet wird.
Für die Grund- und Kaderausbildung der Durchdiener werden zur Verstärkung des Lehrpersonals Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere angestellt.
Der Chef Heer regelt die Einzelheiten wie insbesondere:
Beginn und Ende der Dienstzeit;
das Aufgebotswesen;
die verantwortlichen Schulen;
die Belegung und Logistik;
das Kontroll- und Beförderungswesen;
den Einsatz des Lehrpersonals.
5. Titel Beförderungen, Mutationen ohne Beförderung und Ernennungen
1. Kapitel Beförderungen und Mutationen ohne Beförderung
1. Abschnitt Qualifikation
Art. 73 Inhalt
Die Qualifikation ist die militärische Beurteilung von Dienstleistenden in ihrer Funktion. Sie soll Auskunft geben über die Leistungen und Fähigkeiten sowie über die Persönlichkeit.
Bei Anwärtern auf einen höheren Grad oder auf eine neue Funktion soll sie auch Auskunft geben über die Eignung für die vorgesehene Stellung.
Die Ergebnisse von Leistungen und Prüfungen dürfen durch die Vorgesetzten nur im Hinblick auf die Qualifikation erfasst werden. Sie sind sicher aufzubewahren und nach erfolgter Qualifikation zu vernichten.
Art. 74 Zu qualifizierender Personenkreis
Qualifiziert werden:
in Schulen, Lehrgängen und Praktischen Diensten: die Schüler bzw. die Angehörigen der Armee, die den Praktischen Dienst bestehen;
in Wiederholungs- und Umschulungskursen, die im Lauf eines Jahres gesamthaft mindestens zwölf besoldete Diensttage umfassen: 1. das Kader sowie die Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine Kaderfunktion ausüben; 2. Soldaten und Gefreite, deren Leistungen nicht genügen;
in Taktisch-Technischen Kursen: Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion.
Art. 75 Erteilung und Verbindlichkeit
Der Kommandant oder der Vorgesetzte, unter dem die zu Qualifizierenden Dienst leisten, erteilt die Qualifikation. Bei Spezialisten hört er vorher die fachlichen Vorgesetzten an.
Erteilte Qualifikationen dürfen nicht mehr abgeändert werden.
Art. 76 Mitteilung
Die Qualifikation wird den Dienstleistenden persönlich eröffnet.
Rekruten wird die Qualifikation mündlich mitgeteilt.
Die Qualifikation wird schriftlich mitgeteilt:
bei Soldaten, wenn sie zum Gefreiten oder zur Ausbildung zum Korporal vorgeschlagen werden;
bei Soldaten und Gefreiten, deren Leistungen nicht genügen;
beim Kader sowie bei Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine Kaderfunktion ausüben.
Art. 77 Form, Art und Verfahren
Das Heer erlässt Weisungen über die Form und die Art der Qualifikation sowie über das Qualifikationsverfahren.
2. Abschnitt Vorschlag und Einberufung zur Ausbildung für einen höheren Grad
oder für eine neue Funktion
Art. 78 Grundsätze für die Vorschlagserteilung
Für jede Übernahme eines höheren Grades bzw. einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.
Der Vorschlag wird erteilt, wenn:
der Bedarf ausgewiesen ist; und
der Anwärter für die neue Funktion geeignet ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen wegleitend. Die Untergruppe Personelles legt jährlich den Bedarf an Anwärtern für die einzelnen Kaderfunktionen fest.
Bei der Abklärung der Eignung eines Anwärters werden die direkten Dienst- und Fachvorgesetzten beigezogen.
Art. 79 Erteilung, Genehmigung und Streichung von Vorschlägen
Der Vorschlag für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion wird in der Regel am Ende eines Dienstes erteilt, ausnahmsweise auch ausserhalb eines Dienstes, wenn die Entscheidgrundlagen vorliegen.
Die Zuständigkeiten für die Erteilung und Genehmigung von Vorschlägen für einen höheren Grad richten sich nach Anhang 8.
Die nach Anhang 8 für die Genehmigung zuständigen Stellen streichen den Vorschlag, wenn sie ihn nicht genehmigen oder nicht aufrechterhalten können.
Bei einer Verurteilung wegen Nichteinrückens in einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad können ausnahmsweise auch die Divisionsgerichte der Militärjustiz einen Vorschlag streichen.
Das Heer erlässt Weisungen über das Verfahren im Vorschlagswesen.
Art. 80 Kontrolle
Über die Vorschläge für die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion führen diejenigen Stellen Kontrolle, die für die Einberufung zu den Ausbildungsdiensten zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier sowie zum Leutnant zuständig sind.
Für Offiziere liegt die Kontrollzuständigkeit beim Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. dem für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten.
Art. 81 Zustimmung für die Einberufung
Die Zustimmungen für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad sind im Anhang 9 festgelegt.
3. Abschnitt Beförderung
Art. 82 Grundsätze
Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
Die Angehörigen der Armee dürfen nur befördert werden, wenn:
der Bedarf ausgewiesen ist;
der Anwärter zur Ausübung des Kommandos oder der Funktion fähig ist und sich eignet;
der Anwärter einen guten Leumund besitzt sowie als Person die Anforderungen an das Kommando oder die Funktion erfüllt; und
der Anwärter die sonstigen Einzelbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt.
Kann ein Anwärter einen Technischen Lehrgang aus zwingenden Gründen nicht vor der Funktionsübernahme leisten, so kann er dennoch befördert werden, sofern er sich gegenüber seinem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichtet, die technische Ausbildung innert zweier Jahre nach der Beförderung zu absolvieren.
Die Zuständigkeiten für das Ausstellen des Beförderungsantrages und den Vollzug der Beförderung sind im Anhang 8 festgelegt.
Art. 83 Einzelbedingungen für die Beförderung
Die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades zu bestehenden Ausbildungsdienste sowie die sonstigen Einzelbedingungen für Beförderungen werden im Anhang 5 festgelegt.
Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.7
Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit sechs Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.8
Auf Offiziersfunktionen, ausgenommen Kommandantenfunktionen und Funktionen der Hauptquartierregimenter, kann innerhalb des Armeestabes höchstens zweimal befördert werden.
Auf Offiziersfunktionen der Personalreserve kann höchstens einmal befördert werden.
Art. 84 Ausnahmen
In besonderen Einzelfällen kann ein Angehöriger der Armee auch befördert werden, wenn er nicht alle Beförderungseinzelbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt. In jedem Fall müssen aber die Beförderungsbedingungen von Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sein.
Für Beförderungen nach Absatz 1 sind zuständig:
die Untergruppe Personelles für den Grad des Gefreiten und für die Unteroffiziersgrade;
das VBS auf begründeten Antrag der Untergruppe Personelles für die Offiziersgrade bis und mit Oberst, ausgenommen die Offiziere nach Buchstaben c;
der Bundesrat auf begründeten Antrag des VBS für die Regimentskommandanten.
Art. 85 Zeitpunkt der Beförderung
Die Beförderung zum Gefreiten, zum Unteroffizier, zum Leutnant, zum Oberleutnant sowie zum Generalstabsoffizier wird am Ende des letzten Dienstes vorgenommen, der für die Beförderung bestanden werden muss.
Die Beförderungen nach Absatz 1 gelten vom Tag nach der Entlassung an und werden mit diesem Datum im Dienstbüchlein und in den Kontrollen eingetragen.
Die Beförderungen zum Hauptmann, Major, Oberstleutnant und zum Obersten werden in der Regel vierteljährlich vorgenommen.
Die Beförderung zum Oberstleutnant und Obersten als Regimentskommandant wird auf den1. Januar oder auf den1. Juli vorgenommen.
Der Zeitpunkt für die Beförderung zum höheren Stabsoffizier richtet sich nach dem Bedarf.
Art. 86 Eröffnung
Die Beförderung wird den Angehörigen der Armee schriftlich durch Eintragung im Dienstbüchlein eröffnet.
Art. 87 Urkunde
Wer befördert wird, erhält eine Urkunde. Keine Urkunde wird abgegeben bei der Beförderung zum Oberleutnant.
Sie enthält das Datum der Beförderung, den Grad und bei Beförderungen bis und mit dem Grad eines Obersten die Zugehörigkeit zum Generalstab, die Truppengattung oder den Dienstzweig.
Die Urkunde wird abgegeben:
dem Gefreiten, Unteroffizier und höheren Unteroffizier: von der Stelle, die die Beförderung beantragt;
dem Offizier: von der Stelle, die für die Beförderung zuständig ist.
4. Abschnitt Mutationen ohne Beförderungen
Art. 88 Einteilungen und Versetzungen im Allgemeinen
Die von Angehörigen der Armee für die Übernahme einer neuen Funktion zu bestehenden Ausbildungsdienste sind im Anhang 5 festgelegt.
Für die Neueinteilung und Versetzung von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren gelten im Übrigen:
die Bestimmungen des MG, der Armeeorganisation und deren Ausführungserlasse;
die Bestimmungen des militärischen Kontrollwesens.
Kann ein Anwärter einen Technischen Lehrgang aus zwingenden Gründen nicht vor der Funktionsübernahme leisten, so kann er die Funktion dennoch übernehmen, sofern er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichtet, die technische Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.9
Art. 89 Zuständigkeiten bei Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren
Die Zuständigkeiten für Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren sind im Anhang 10 festgelegt.
Art. 90 Zeitpunkt von Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren
Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren können vierteljährlich vorgenommen werden.
Art. 91 Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
Erfüllt ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ad interim eingesetzt.10
Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.
Art. 92 Führung eines Kommandos oder Ausübung einer Funktion in Vertretung
Kann ein Kommando oder eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt der Kommandant des Grossen Verbandes, bei Armeetruppen der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen Stellvertreter.
5. Abschnitt Aufschub und Unrechtmässigkeit einer Beförderung oder Mutation
Art. 93 Aufschub wegen hängigem Verfahren
Wenn gegen einen Anwärter ein Strafverfahren hängig ist, so kann er während dieser Zeit nicht befördert werden. Die Leistung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad oder die Übernahme einer neuen Funktion sind während dieser Zeit nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles zulässig.
Wird das Strafverfahren eingestellt oder lautet das Urteil auf Freispruch, Busse oder Haft, so kann die Beförderung rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
Ein Anwärter kann nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden, wenn ihr bekannt wird, dass:
gegen ihn ein Betreibungs- oder Konkursverfahren hängig ist;
seine persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die vorgesehene Funktion nicht geordnet sind.
Wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder wenn das Betreibungs- oder Konkursverfahren eingestellt wird, so kann der Anwärter zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad zugelassen werden, oder es kann ihm die neue Funktion übertragen werden. Die Beförderung kann in diesen Fällen rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
Die zuständigen Verwaltungsstellen sind ermächtigt, in den Fällen von Absatz 3 nähere Abklärungen zu treffen.
Art. 94 Aufschub und Versetzung wegen Verurteilung
Wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer sichernden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch verurteilt worden ist, kann in der Regel erst zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad und zu Praktischen Diensten zugelassen oder befördert werden:
bei bedingtem Strafvollzug nach Ablauf der Probezeit;
bei unbedingtem Strafvollzug sowie beim Massnahmenvollzug nach Löschung der Strafe im Strafregister.
Die Untergruppe Personelles kann den Aufschub nach Absatz 1 verlängern oder auf Gesuch des Verurteilten oder des Truppenkommandanten oder der verwaltenden Stelle verkürzen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.
Die Untergruppe Personelles kann einen Verurteilten in eine andere Funktion versetzen oder neu einteilen. Sie hört vorgängig den Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. den für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten an. Bei kantonalen Angehörigen der Armee ist die Anhörung der zuständigen kantonalen Militärbehörden erforderlich.
Art. 95 Unrechtmässige Beförderung oder Mutation
Widerspricht eine Beförderung oder Mutation dem MG und dessen Ausführungserlassen, so kann sie ungültig erklärt werden.
Zuständig für die Ungültigerklärung sind:
bei Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren bis und mit dem Grad eines Obersten, unter Vorbehalt von Buchstaben b: das VBS auf Antrag der Untergruppe Personelles;
bei Regimentskommandanten: der Bundesrat auf Antrag des VBS.
6. Abschnitt Sonderregelungen
Art. 96 Beförderungen zum Gefreiten und zum Wachtmeister
Pro Formation oder vergleichbarer Organisationseinheit des Dienstpersonals der Personalreserve (Bundesamt/Ausbildungsregion/Grosser Verband usw.) dürfen:
höchstens 30 Prozent des Sollbestandes der Soldaten zum Gefreiten; und
höchstens 40 Prozent des Sollbestandes der Korporale zum Wachtmeister befördert werden.
In Abweichung zu den Vorgaben nach Absatz 1 können in den Militärpolizeidetachementen die als Postenchefs eingesetzten Korporale zu Wachtmeistern befördert
Der korpskontrollführenden Stelle sind die beabsichtigten Beförderungen zum Gefreiten oder zum Wachtmeister rechtzeitig zu unterbreiten. Sie verbietet die Beförderung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 82 nicht gegeben sind.
Art. 9711 Doppel- und Mehrfachgrade
Sind in den Sollbestandestabellen für eine Offiziersfunktion zwei oder mehrere Grade festgelegt, so ist die Beförderung zum nächsthöheren der aufgeführten Grade frühestens nach fünf Jahren im bisherigen Grad zulässig, sofern die erforderlichen Bedingungen nach Anhang 5 für diese Funktion erfüllt sind.
Die Beförderung vom Grad Oberstleutnant zum Grad Oberst ist bereits nach zwei Jahren im Grad Oberstleutnant zulässig.
Art. 98 Übernahme eines neuen Kommandos oder einer neuen Funktion
Übernehmen Unteroffiziere und Offiziere ein neues Kommando oder eine neue Funktion, so haben sie die erforderlichen Ausbildungsdienste gemäss Anhang 5 zu bestehen.
Es gelten folgende Ausnahmen zu Absatz 1:
übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Major ein Einheitskommando, für welches in den Sollbestandestabellen der Doppelgrad Hauptmann/Major festgelegt ist, so muss der nach Anhang 5 verlangte Praktische Dienst nicht absolviert werden;
wechselt ein Kommandant, ein Kommandant-Stellvertreter oder ein Stabschef auf eine Führungsgehilfenfunktion gleicher Stufe (Truppenkörper oder Grosser Verband), so muss der gemäss Anhang 5 verlangte Stabslehrgang nicht absolviert werden.
Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind der Führungslehrgang I sowie der Praktische Dienst zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen.
Art. 99 Zustimmung zur Vorschlagserteilung zum höheren Grad
Sind für die Beförderung zum nächsthöheren Grad nur eine bestimmte Anzahl Gradjahre Voraussetzung, so ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.
Art. 100 Instruktionskorps, Überwachungsgeschwader und Festungswachtkorps
Angehörige des Instruktionskorps, des Überwachungsgeschwaders und des Festungswachtkorps müssen für eine Beförderung auf Kommandos und Funktionen der Armee die Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Haben sie in Schulen Ausbildungsblöcke unterrichtet, so müssen sie diese für eine Beförderung oder für die Übernahme einer Funktion nicht mehr bestehen.
Berufsoffiziere können an Stelle der vorgesehenen Stabslehrgänge die entsprechenden Führungslehrgänge absolvieren und umgekehrt.
Art. 101 Befristete Gradverleihung
Wenn es die Ausübung eines besonderen Amtes oder einer besonderen Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes, die Absolvierung einer bestimmten militärischen Ausbildung oder den Einsatz im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation zwingend erfordern, kann der Generalstabschef einzelnen Personen für die Dauer ihres Einsatzes bzw. ihrer Amts- oder Funktionsausübung im Ausland den erforderlichen militärischen Grad verleihen.
Nach Abschluss des Einsatzes bzw. der Amts- oder Funktionsausübung verliert die Gradverleihung automatisch ihre Gültigkeit. Angehörige der Armee bekleiden wieder ihren ursprünglichen Grad.
2. Kapitel Ernennungen zum Fachoffizier
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 102
Dieses Kapitel regelt die Übertragung von Offiziersfunktionen an Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere.
Der Bedarf richtet sich nach den Sollbestandestabellen.
2. Abschnitt Ernennung
Art. 103 Bedingungen
Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn:
kein geeigneter Offizier für die Übertragung der Funktion zur Verfügung steht;
die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeit und Stellung geeignet ist.
Art. 104 Antrag und Genehmigung des Antrages
Der Antrag auf Übertragung einer Offiziersfunktion wird von der Truppe gestellt.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Mutation von Offizieren gelten.
Die Untergruppe Personelles genehmigt den Antrag.
Art. 105 Ernennung
Die Untergruppe Personelles ernennt den Anwärter zum Fachoffizier.
Die Ernennungen zum Fachoffizier werden in der Regel vierteljährlich vorgenommen.
Es wird keine Urkunde abgegeben.
Art. 106 Einführung in die Offiziersfunktion
Die zu Fachoffizieren ernannten Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere können in einem Kurs in die neue Funktion eingeführt werden; der Kurs dauert höchstens fünf Tage.
Der Kurs wird von den Bundesämtern, den Untergruppen oder den ihnen gleichgestellten Stellen durchgeführt, die in ihren Sollbestandestabellen Fachoffiziere ausweisen.
3. Abschnitt Qualifikation und Entzug der Offiziersfunktion
Art. 107 Qualifikation
Die Fachoffiziere werden wie Offiziere qualifiziert.
Art. 108 Entzug der Offiziersfunktion
Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung rückgängig gemacht, wenn er:
auf Grund einer beruflichen Tätigkeit oder Stellung ernannt wurde, die er nicht mehr ausübt oder innehat; und
die Offiziersfunktion sechs Jahre oder weniger ausgeübt hat.
Die Ernennung wird auch rückgängig gemacht, wenn sie dem MG, den Bestimmungen über die Armeeorganisation oder dieser Verordnung widerspricht.
Zuständig für den Entzug der Offiziersfunktion ist die Untergruppe Personelles. Sie entscheidet über die weitere Verwendung.
Bei Fachoffizieren, deren Ernennung rückgängig gemacht wird, prüft die Untergruppe Personelles, ob sie in der Armee noch verwendet werden können.
Können sie in der Armee nicht mehr verwendet werden, so sind sie aus der Militärdienstpflicht zu entlassen; sie werden von der Untergruppe Personelles nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde gemeldet.
Zum Entzug der Offiziersfunktion und zur weiteren Verwendung in der Armee wird die betroffene Person angehört.
3. Kapitel Ernennungen zum Feldprediger
Art. 109 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ernennungen sind nebst bestandener Rekrutenschule, technischer Ausbildung für Feldprediger von 19 Tagen, Militärdiensttauglichkeit, Empfehlung durch die Militärbehörde des Wohnkantons:
zum evangelisch-reformierten Feldprediger: 1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde, 2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde;
zum römisch-katholischen Feldprediger: 1. die Anerkennung als Priester durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat;
zum römisch-katholischen Diakon oder Pastoralassistenten in der Armee: 1. die Anerkennung als Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.
Art. 110 Zuständigkeiten
Der Feldprediger wird auf Antrag des Unterstabschefs Personelles der Armee durch den Chef VBS ernannt.
Art. 111 Rechte und Pflichten
Der Feldprediger wird mit seiner Ernennung Hauptmann Feldprediger; der römisch-katholische Diakon wird Hauptmann Diakon und der Pastoralassistent Hauptmann Pastoralassistent. Er hat damit die Rechte und Pflichten eines Offiziers.
Anwärter als Feldprediger-Dienstchefs bestehen eine technische Ausbildung in der Dauer von höchstens fünf Tagen.
Der Generalstabschef regelt im armeeseelsorgerischen Bereich:
den Auftrag und die Organisation der Armeeseelsorge;
die Einzelheiten bei der Rekrutierung, der Ernennung, der Einteilung, der Ausbildung sowie der Bestimmung der Aufgaben der Feldprediger resp. Feldprediger-Dienstchefs.
4. Kapitel Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
1. Abschnitt Voraussetzungen
Art. 112
Das Verfahren zur Enthebung von einem Kommando oder einer Funktion wird eingeleitet, wenn die Möglichkeit einer weiteren militärischen Verwendung in der bisherigen oder in einer neuen Stellung ausgeschlossen scheint.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 113 Vorgehen
Wird die Enthebung von einem Kommando oder von einer Funktion erwogen, weil die betroffene Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügt, so wird sie von ihrem Kommandanten bzw. Vorgesetzten so früh wie möglich schriftlich mit Angabe der Gründe verwarnt.
Bleibt die Verwarnung erfolglos, so wird die betroffene Person in der Regel innerhalb eines Jahres neu auf ihre Fähigkeiten geprüft.
Bestätigt die Prüfung die Unfähigkeit, so wird die betroffene Person vom Kommando oder von der Funktion enthoben.
Kann die Prüfung der Fähigkeiten nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden, so wird die betroffene Person ohne Prüfung vom Kommando oder von der Funktion enthoben.
Fällt eine weitere militärische Verwendung ausser Betracht oder ist die sofortige Ablösung im Interesse der Truppe geboten, so wird die betroffene Person ohne Bewährungsverfahren vom Kommando oder von der Funktion enthoben.
Die betroffene Person ist vor der Enthebung vom Kommando oder von der Funktion anzuhören.
Art. 114 Prüfung und Bewährungsdienst
Bei Unteroffizieren und Subalternoffizieren besteht die Prüfung der Fähigkeiten in einem Bewährungsdienst.
Der Bewährungsdienst wird nach Anordnung des Kommandanten des vorgesetzten Regiments bzw. des vorgesetzten Grossen Verbandes, bei Armeetruppen nach Anordnung des für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten unter einem anderen, dafür besonders geeigneten Kommandanten geleistet.
Bei Hauptleuten und Stabsoffizieren wird die Art der Prüfung vom Kommandanten des Grossen Verbandes, bei Armeetruppen vom für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten bestimmt.
Der Vorgesetzte des Kommandanten der Formation, in der die betroffene Person eingeteilt ist, unterrichtet den Kommandanten, unter dem der Bewährungsdienst zu leisten ist, über die Gründe der Verwarnung.
Der Bewährungsdienst dauert in der Regel gleich lang wie der Ausbildungsdienst der Formationen.
Der Kommandant, der mit der Prüfung beauftragt wird, berichtet am Ende des Bewährungsdienstes dem Vorgesetzten, der die Prüfung angeordnet hat, schriftlich über die Befähigung für die bisherige oder für eine andere Verwendung.
Art. 115 Zuständigkeit für die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
Für die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion sind zuständig:
bei Unteroffizieren: der Kommandant der Formation, in der die betroffene Person eingeteilt ist, nach Anhören des vorgesetzten Kommandanten;
bei kantonalen Offizieren: die Militärbehörde des Kantons, dem die betroffene Person angehört;
bei eidgenössischen Offizieren: 1. bei Subalternoffizieren: die Untergruppe Personelles, 2. bei Hauptleuten, Majoren, Oberstleutnants sowie Obersten, unter Vorbehalt von Ziffer 3: das VBS, 3. bei Regimentskommandanten: der Bundesrat.
Art. 116 Antrag und Vollzug
Bei Offizieren richtet der Kommandant, der für die Erteilung der Qualifikation zuständig ist, den Antrag auf Enthebung vom Kommando oder von der Funktion auf dem Dienstweg an die Behörde, die für die Enthebung zuständig ist.
Bei Regimentskommandanten wird der Antrag von der Geschäftsleitung des VBS gestellt.
Die Verfügung über die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion muss ausser der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Folge nach Artikel 118 enthalten.
Der Entscheid des Kommandanten über die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion eines Unteroffiziers unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an das VBS.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz12, das Verfahren kantonaler Behörden nach dem kantonalen Recht; auch die als letzte Instanz entscheidenden kantonalen Behörden können einer Verwaltungsbeschwerde, die bei ihnen eingereicht wird, oder einer Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 117 Eintrag im Dienstbüchlein
Die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion wird im Dienstbüchlein erst eingetragen, wenn sie rechtskräftig ist.
Die Zuständigkeit für den Eintrag sowie dessen Form richten sich nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen13.
3. Abschnitt Ausschluss von der Militärdienstleistung
Art. 118
Das VBS kann auf Grund des rechtskräftigen Entscheides über die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion den Ausschluss von der Militärdienstleistung anordnen.
Der Entscheid über den Ausschluss ist endgültig.
Der Vollzug richtet sich nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen14.
6. Titel Schlussbestimmungen
1. Kapitel Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 119 Vollzug
Das VBS, der Generalstab, das Heer bzw. die Luftwaffe vollziehen diese Verordnung und erlassen die nötigen Weisungen.
Der Bundeskanzlei und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement obliegt der Vollzug im Bereich ihrer Stäbe.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 24. August 199415 über die Dauer der Militärdienstpflicht (VDM);
die Verordnung vom 31. August 199416 über die Ausbildungsdienste (VAD);
die Verordnung vom 24. August 199417 über das Bestehen der Ausbildungsdienste (VBA);
[AS 1994 2894, 1998 1430]
[AS 1994 2907, 1996 1182, 1997 143, 1998 1587, 1999 1323]
[AS 1994 2951, 1995 702 5338, 1997 244 2826, 1999 941 Art. 150 1295]
d. die Verordnung vom 24. August 199418 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee (VBMA).
2. Kapitel Änderung bisherigen Rechts
Art. 12119 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom7. Dezember 199820 über das militärische Kontrollwesen (VmK)
Art. 66 Abs. 2
...
Art. 120a
...
Anhang 2 ...
2. Verordnung vom21. November 199021 über das Instruktionskorps
Art. 35a
...
Art. 36b Abs. 3 und 4
...
3. Kapitel Übergangsbestimmungen
Art. 122 Feststellung der erfüllten Gesamtdienstleistungspflicht im Übergang Armee 61 zu Armee 95
Vom1. Januar 1995 an hat die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt bzw. muss keinen Ausbildungsdienst mehr leisten, wer nach bisherigem Recht nach den Regeln
[AS 1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1868] von Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 in Wiederholungs- und Ergänzungskursen insgesamt folgende Anzahl anrechenbare Diensttage geleistet hat:
Soldaten, Gefreite und Korporale: 173 Tage (acht Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs von 13 Tagen);
Wachtmeister: 180 Tage (neun Wiederholungskurse von 20 Tagen);
Feldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere: 213 Tage (zehn Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs von 13 Tagen).
Art. 123 Bestehen von Grundausbildungsdiensten
Angehörige der Armee, die nach den für die Armee 61 geltenden Bestimmungen (nach bisherigem Recht) einen Teil der Grundausbildungsdienste geleistet haben, bestehen nur noch die Restdauer der Dienste nach neuem Recht, sofern diese länger als fünf Tage dauern.
Korporale, die ihre Unteroffiziersschule nach bisherigem Recht bestanden haben, den Praktischen Dienst aber nach neuem Recht leisten, sind in die5. und 6. Woche der Unteroffiziersschule aufzubieten. Sie leisten anschliessend den Praktischen Dienst wie die übrigen neuernannten Korporale.
Sanitätsoffiziers- und Hospitalisationsoffiziersaspiranten der Sanitätstruppen, die nur eine Sanitätsoffiziersschule I von 27 Tagen nach bisherigem Recht geleistet haben, bestehen ab 1995 eine Sanitätsoffiziersschule von 117 Tagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten 27 Tage Sanitätsoffiziersschule I. Sie rücken zu Beginn der fünften Woche in die neue Sanitätsoffiziersschule ein.
Arzt-, Zahnarzt- und Apothekeraspiranten der Sanitätstruppen wird der nach bisherigem Recht in der Sanitätsoffiziersschule I geleistete Anteil Offiziersschule nicht angerechnet; sie haben ab 1995 die ganzen 61 Tage der neuen Sanitätsoffiziersschule zu bestehen.
Offizieren, die eine verkürzte Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden haben (Unteroffiziersausbildung bis und mit Abverdienen als Leutnant), wird die Differenz hinsichtlich der Anzahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer der Grundausbildung zum Leutnant nach bisherigem Recht nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet; ausgenommen davon sind die Fachoffiziere.
Technischen Unteroffizieren der Jahrgänge 1963 und jünger, die eine verkürzte Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden haben (Unteroffiziersschule bis und mit Abverdienen des Feldweibelgrades), wird die Differenz hinsichtlich der Anzahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer der Grundausbildung zum Feldweibel nach bisherigem Recht nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
Art. 124 Dienstanrechnungen bei Fortbildungsdiensten der Truppe
Nach bisherigem Recht bestandene Wiederholungskurse werden mit20, nach bisherigem Recht bestandene Ergänzungskurse mit 13 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht nach neuem Recht angerechnet.
Angehörigen des Dienstzweiges Militärjustiz und Angehörigen von Formationen mit zum Teil tageweisen Dienstleistungen, die auf den1. Januar 1995 oder später zu einem andern Dienstzweig, zu einer andern Truppengattung versetzt werden, werden
anrechenbare Diensttage als ein Wiederholungskurs von 20 Tagen und 13 anrechenbare Diensttage als ein Ergänzungskurs von 13 Tagen angerechnet; verbleibende anrechenbare Einzeltage werden an die Gesamtdienstleistung angerechnet.
Die Regelungen nach den Absätzen1 und 2 gelten auch für Angehörige des Armeestabes und der Alarmformationen, die auf den1. Januar 1995 oder später in eine andere Formation eingeteilt werden.
Nicht mitgezählt werden Tage, die Angehörige der Armee freiwillig oder als Tage in Kadervorkursen, für Erkundung, für die Vorbereitung der Kurse und für Organisations- und Entlassungsarbeiten geleistet haben.
Art. 125 Nachträgliche Dienstanrechnung
Soldaten und Gefreite werden die Diensttage, die sie in Wiederholungskursen nach bisherigem Recht über 22 Tage hinaus geleistet haben, nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind die zusätzlich geleisteten Diensttage aus Fachkursen sowie bei Umorganisationen oder Neubewaffnungen von Formationen.
Art. 126 Besondere Dienstanrechnung für Dienstleistungen von Offizieren im Übergang von Armee 61 zu Armee 95
Ausbildungsdienste, die von Offizieren im Rahmen der Übergangsbestimmungen von Armee 61 zu Armee 95 über die Höchstzahl nach Kapitel 1 des3. Titels geleistet worden sind, werden bei einer späteren Beförderung an die Gesamtdienstleistungspflicht im höheren Grad angerechnet.
Art. 127 Dienstanrechnung bei ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes
Ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes wird bis zum 31. Dezember 1990, ungeachtet der tatsächlich geleisteten Dienste, entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer Einteilung am1. Januar 1991 die gleiche Anzahl Diensttage in Kursen im Truppenverband angerechnet wie den Angehörigen der Armee, die nie hilfsdiensttauglich waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz aus, der als Angehöriger des Hilfsdienstes entrichtet worden ist.
Art. 128 Dienstnachholung
Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie nach bisherigem Recht in einer Heeresklasse nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach, wenn die Nachholung nach diesem bisherigen Recht gesetzlich vorgesehen war oder wenn der Kurs im Truppenverband auf Gesuch des Angehörigen der Armee verschoben wurde.
Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie wegen Untauglichkeit bis zum 31. Dezember 1999 nicht geleistet haben, nicht nach. Ihnen wird bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer Einteilung die gleiche Anzahl Diensttage in Kursen im Truppenverband angerechnet wie den Angehörigen der Armee, die nie untauglich waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz aus, der als Untauglicher entrichtet worden ist.
Offiziere holen Kurse im Truppenverband, die sie als Soldat, Gefreiter oder Unteroffizier nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach, wenn sie nach bisherigem Recht als Offizier Dienst im Rahmen der Gesamtdienstleistungspflicht (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom19. Januar 198322 über die Wiederholungs-, Ergänzungs- und Landsturmkurse, VWK) geleistet haben.
Für ausserordentliche Dienstleistungen, die ab dem1. Januar 2001 geleistet werden, wird den betroffenen Offizieren der von ihnen bezahlte Wehrpflichtersatz nach den Grundsätzen über die Dienstnachholung zurückerstatttet.23
Art. 129 Beförderungen und Mutationen ohne Beförderung
Werden Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme geändert oder Funktionen aufgehoben oder im Grad geändert, können Beförderungen und Funktionsänderungen ab Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch nach dem neuen Recht vorgenommen werden.
Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme, die nach neuem Recht erweitert worden sind, gelten auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Bedingungen nach bisherigem Recht erfüllt worden sind.
Ein nach bisherigem Recht bestandener Stabslehrgang II oder III wird als Stabslehrgang II des neuen Rechts angerechnet.
Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden worden ist. Das Heer bzw. die Luftwaffe entscheidet über das Bestehen solcher Ausbildungsdienste in konkreten Einzelfällen.
Leutnants, die auf den1. Januar 2000 alle Beförderungsbedingungen nach Anhang
erfüllen sowie den Praktischen Dienst als Leutnant absolviert haben, können in Abweichung von Artikel 83 Absatz 2 zum Hauptmann befördert werden.
Über sonstige von dieser Verordnung nicht geregelte Anrechnungsfälle grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die Geschäftsleitung VBS.
[AS 1983 178, 1984 1292, 1990 120 Art. 6 2021, 1992 454]
Art. 130 Abteilungs-/Bataillonskommandanten und deren Stellvertreter
Offiziere, die den Führungslehrgang II nach bisherigem Recht bestanden haben, können auf den1. Januar 2000 in der Funktion eines Abteilungs-/Bataillonskommandanten sowie deren Stellvertreterfunktion ohne Erfüllung weiterer Bedingungen nach Anhang 5 zum Oberstleutnant bzw. Major befördert werden.
Zum Oberstleutnant können Kommandanten, die auf Ende des Jahres 1999 das Abteilungs-/Bataillonskommando abgeben, befördert werden, wenn:
sie ab dem Jahr 2000 weiterhin Dienstleistungen bei der Truppe erbringen;
die Beförderung vom vorgesetzten Kommandanten des Grossen Verbandes unterstützt wird; und
sie der vorgesehenen Beförderung zustimmen.
4. Kapitel Inkrafttreten
Art. 131 Armee-Ausbildungszentrum Luzern (AAL) Ausbildungsdienst (Ausb D) Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD)1.11.21.31.41.11.21.31.41.5 I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter2.3 Ausbildung zum Technischen Fw – TLG 36* – Unteroffiziere – Prakt D 82 I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier2.4.1 Träger des Feldzeichens – TLG für Adj Uof 5* – Einh Fw Beförderung nach 5 Jahren Einh Fw bzw. nach 3 Jahren Fach Uof (Fw) des FWK2.4.2 Tech Adj Uof – TLG für Tech Adj Uof 5* – Tech Fw Beförderung nach 5 Jahren Fw2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten – TLG für Stabsadj 19* – Fw / Adj der Truppe – SLG I 26* Beförderung nach 5 Jahren Adj/Fw der Trp bzw. des FWK – Offiziersschule 117* – Unteroffiziere – Prakt Dienst 108 – Leutnants3.2 Ausbildung zum Oberleutnant3.3 Ausbildung zum Pilot (Hptm) – FLG I Pil 24* – Sub Of Pil – Prakt Dienst (TAKAUS 4) 26* I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter3.4 Ausbildung zum Bordop (Hptm) – FLG I LW 26* – Sub Of 4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier4.1 Einh Kdt (Hptm) – TLG I 12* – Sub Of – FLG I 26* – Prakt Dienst 82* – FLG II 26*4.9 Geschw Kdt Stv (Major) – FLG II 26* – Pil Hptm, St Kdt Major I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter 6. Ausbildung zum Führungsgehilfen6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major) – TLG A 12 – Sub Of – SLG I 26* I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter6.2 Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst), (Oberst) – SLG I 26* – Fhr Geh Hptm bis Oberst FLG oder einen spez. Beförderungsdienst von gleicher Dauer anordnen.6.3 Fhr Geh Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major) – TLG B 12 – Sub Of – TLG B Nof (sofern TLG A absol- 12* – Fhr Geh Hptm – TLG B ACSD 12* – Einh Kdt Hptm / Major I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter – SLG II 19*6.4 Fhr Geh Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt) – TLG B 12 – Fhr Geh Hptm / Major – TLG B Nof (sofern TLG A absol- 12* – Kdt Stv Major / Oberstlt – TLG B ACSD 12* – Kdt Hptm / Major / Oberstlt – SLG II 19* I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter6.5 Fhr Geh Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst) – TLG B 12 – Fhr Geh Major / Oberstlt – TLG B Nof (sofern TLG A absol- 12* – Kdt Stv Major bis Oberst – TLG B ACSD 12* – Kdt Major bis Oberst – SLG II 19*6.6 Fhr Geh Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der Tc Br – TLG B 12 – Fhr Geh Major / Oberstlt – TLG B Nof (sofern TLG A absol- 12* – Kdt Stv Major bis Oberst – TLG B ACSD 12* – SC Oberst i Gst – SLG II 19* Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige (z. B. Gst Of, Adj, Nof, Qm und Az ) FLG / SLG**: spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Beförderungen auf Funktionen gemäss OTF (bis max. zum Grad Oberst): jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad möglich. Vorschlagserteilung Genehmigung des Vorschlags und Antrag auf Beförderung Beförderung
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
Anhang 1 24 (Art. 3) Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet)
1. Abschnitt Begriffe
Die Kernaufgabe des Kommandos Armee-Ausbildungszentrum Luzern besteht in der Grundausbildung der höheren Kader der Armee. Das AAL umfasst folgende Schulen: Generalstabs-, Stabs- und Führungslehrgänge sowie Technische Lehrgänge für Adj und Nof. Alle Dienstleistungen nach dem Schul- bzw. Kurstableau, die jährlich erlassen werden; sie beinhalten Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT). Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach dem Artikel 53 des MG sowie nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen von Bereitschaftstruppen, Alarmformationen und Einsätze von Angehörigen der Armee nach Artikel 43 des MG; c. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 des MG Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation. Dienstleistungen von Angehörigen der Armee im Rahmen der Personalreserve, des Armeestabes oder ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Dienstleistungspflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Schulen und Kursen), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 des
24 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2001 190).
MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden. Beförderung Übertragung eines höheren Grades Dienstvorausleistung Das Leisten eines Ausbildungsdienstes nicht nach dem Aufgebot, sondern zu einem früheren Zeitpunkt. Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Dienstleistungspflicht. Erkundung (Erk) Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Dienstleistungspflicht. Ernennung Übertragung von Offiziersfunktionen an Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren. Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen. Fachhochschulen Zu Fachhochschulen aufgewertete höhere Fachschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995. Fachkurs (FK) Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten. Friedensförderungsdienst Ist Teil des sicherheitspolitischen Auftrags. Dient (FFD) friedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen. Die Anmeldung zum Friedensförderungsdienst ist freiwillig. Der Bund geht mit den Angehörigen dieser Truppen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäss Beamtengesetz ein. Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten. Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungsdienst für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände. Gesamtverteidigungskurs Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten Ein- (GVK) satz im Bereich der Gesamtverteidigung.
Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und militärischen Kommandostellen. Grundausbildungsdienste Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung (GAD) für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert. Grundkurs für den Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen Einsatz im Friedensförderungs- nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensdienst (GK FFD) förderungsdienstes (vgl. FFD). Kader Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite, die Unteroffiziersfunktionen ausüben. Kadervorkurs (KVK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen Soldaten und Gefreiten. Militärdienstpflicht Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungs- (MDP) dienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst. Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Militärsportkurs (MSK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Dienstleistungspflicht. Neueinteilung Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges. Praktischer Dienst Dient der praktischen Anwendung der in einer (Prakt D) Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in einer Rekrutenschule absolviert.
Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader. Rapport (Rap) Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen. Schiedsrichterdienst Dienst in einer Übungsleitung für die Beobach- (SRD) tung und Bewertung der Truppentätigkeit. Stabskurs (SK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände. Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen. Stabsübung (SU) Dient der Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben Taktisch-Technischer Kurs Ausbildungsdienst der Formationen für Offiziere (TTK) (allenfalls Unteroffiziere) im Rahmen eines Grossen Verbandes im Hinblick auf mögliche Einsätze und Aufgaben. Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht.
Trainingskurs (TK) Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten. Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes. Versetzung Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig. Vorkurs (VK) Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst. Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung. Zusatzausbildungsdienste Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen (ZAD) der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen: a. nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach Anhang 1 der Verordnung vom7. Dezember 1998 über das militärische Kontrollwesen (VmK), sowie c. nach Anhang 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Organisation der Armee (VOA).
2. Abschnitt Abkürzungen
Dv Dienstvormerk in PISA DvA Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II des Generalstabschefs vom5. Dezember 1997 über «Militärische Schriftstücke – Abkürzungen».
Dauer der Militärdienstpflicht für Hauptleute in speziellen
Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten
Bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, sind militärdienstpflichtig 1 Hauptleute in den folgenden Funktionen (nach OTF): Luftwaffe Stab der Feldarmeekorps, des Gebirgsarmeekorps und der Luftwaffe (LWORG): Chef Luftaufklärung, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-, Werk-Pilot), Drohnenpilot, Nutzlastoperateuroffizier Fliegerbrigade 31: Fliegernachrichtenoffizier, Flugsicherungsoffizier, Chef Einsatz Lufttransporte, Fliegerabwehroffizier, Radaroffizier, Jägerleitoffizier, Auswertungsoffizier, Zielzuweisungsoffizier, Luftaufklärungsoffizier, Fotografoffizier, Fallschirmaufklärungsoffizier, Offizier für elektronische Kriegsführung, Offizier Einsatz Lufttransporte, Technischer Offizier, Chefstellvertreter Identifikation, Gruppenchef, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-, Werk-Pilot), Bordoperateuroffizier, Offizier Einsatz, Drohnenpilot, Nutzlastoperateuroffizier Flugplatzbrigade 32: Technischer Offizier, Wetteroffizier Informatikbrigade 34: Werksicherungsoffizier, Anlagekommandant, Offizier für elektronische Kriegsführung, Informatiknachrichtenoffizier, Übermittlungsoffizier, Radaroffizier, Wetteroffizier, Elektronische-Aufklärung-Offizier, Richtstrahloffizier Stab Luftwaffenunterhaltsdienst 35 sowie Stäbe der Luftwaffenbetriebsgruppen: Technischer Offizier, Chef Flugmaterialdienst, Chef Spezialmaterialdienst, Chef Elektrodienst, Chef Betriebsanlagedienst, Chef Baudienst, zugeteilter Offizier, Chef Werkpilot Übermittlungstruppen Hauptleute der Telecombrigade 40, Telecomoffizier Sanitätstruppen Kommandant, Kommandant Stellvertreter, Arzt alle Funktionen, Apotheker, Pharmakologe, Chef Spitallabordienst, Biologieoffizier Militärpolizei Hauptleute der Militärpolizei
1.5 Feldpostdienst Hauptleute des Feldpostdienstes 1.6 Militärjustiz Hauptleute der Militärjustiz 1.7 Armeeseelsorge Hauptleute der Armeeseelsorge 1.8 Militäreisenbahndienst Hauptleute des Militäreisenbahndienstes 1.9 Mobilmachung Hauptleute in den Stäben und den Abschnitten der Mobilmachungsplätze 1.10 Einzelne Funktionen Hauptleute der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne Funktionen von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige Hauptleute des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne Funktionen des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige Hauptleute in einer Stabsoffiziersfunktion 2 Hauptleute mit besonderen Fähigkeiten zur Ausbildung von Angehörigen der Armee
Anhang 325 (Art. 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1)
Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht und weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
1. Abschnitt: Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht 1 Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Dauer der Militärdienstpflicht gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des MG bis zum Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird, sind mit entsprechender Einteilung in den Graden Soldat, Gefreiter, Unteroffizier und Subalternoffizier sowie bei Hauptleuten, die nicht unter Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung fallen, bei folgenden Personen gegeben: bei Personen des VBS, der kantonalen Militärdirektionen und -departemente sowie von deren Betrieben mit Einteilung als Dienstpersonal in der Personalreserve oder in Formationen von Verwaltungseinheiten und Betrieben, die im Aktivdienst militarisiert werden oder Teile von militärischen Formationen bilden; bei Personen der Gruppe Rüstung sowie der SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme, der SM Schweizerische Munitionsunternehmung, der SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme und der SE Schweizerische Elektronikunternehmung mit der Einteilung als Dienstpersonal in der Personalreserve oder in Formationen der Armee, die im Aktivdienst als Spezialisten für den Unterhalt benötigt werden; bei Personen der Luftwaffe, die in folgenden Funktionen eingeteilt sind: Fliegernachrichtenoffizier, Pilot, Auswertungsoffizier, Bordoperateuroffizier und Fallschirmaufkläreroffizier der Fliegerbrigade 31; Technischer Unteroffizier der Flugplatzbrigade 32; Lawinenoffizier, Lawinenunteroffizier, Lawinensoldat, Radaroffizier, Wetteroffizier, Informatiknachrichtenoffizier, Offizier für elektronische Aufklärung und Offizier für elektronische Kriegsführung der Informatikbrigade 34; Fliegeroffizier, zugeteilter Offizier, Fachpersonal Unteroffizier und Soldat sowie Technischer Unteroffizier des Stabes Luftwaffenunterhaltsdienst 35 und der Stäbe der Luftwaffenbetriebsgruppen; bei Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes und des Labors für Atmosphärenphysik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, der Nationalen Alarmzentrale und der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; bei Personen der Swisscontrol mit Einteilung in Formationen, die im Aktiv-
25 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 190).
dienst in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt sind; 1.6 bei Personen von Stauanlagen, die zur Sicherstellung des Wasseralarms in Formationen der Luftwaffe eingeteilt sind; 1.7 bei Personen in den Funktionen Kommandant Ingenieurstab, Bauingenieur, Architekt oder Geologe der Ingenieurstäbe der Genietruppen und der Formationen der Rettungstruppen; 1.8 bei Personen der Schweizerischen Post mit Einteilung in Formationen der Feldpost; 1.9 bei Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Einteilung in der Telecombrigade 40; sind solche Personen zudem Kaderangehörige bleibt ihre Verwendung bis zum Ausscheiden aus der entsprechenden Kaderstellung vorbehalten; 1.10 bei Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Übermittlungsbrigade 41 eingeteilt sind; 1.11 bei Ärzten, Spezialärzten FMH, Apothekern und Biologen auf stabs- oder einheitseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen der Stäbe und Einheiten; 1.12 bei Tierärzten, die den Veterinärtruppen angehören, sowie bei Angehörigen der Armee in der Funktion Hundeführer; 1.13 bei Fachpersonal der zivilen und militärischen Betriebsstoffanlagen mit Einteilung in Formationen der Versorgungstruppen; 1.14 bei Personen, die als Katastrophenhundeführer, als Chemieberater oder als Rettungsmotorfahrer ausgebildet und im Katastrophenhilferegiment oder bei den Rettungstruppen eingeteilt sind; 1.15 bei Polizeibeamten, die bei der Militärpolizei eingeteilt sind; 1.16 bei Angehörigen der Militärjustiz sowie bei Richtern und Ersatzrichtern der Militärgerichte; 1.17 bei Angehörigen der Armee, die in der Armeeseelsorge eingesetzt werden; 1.18 bei Medienspezialisten, die in den Stäben der Grossen Verbände als Informationsoffizier eingesetzt sind; 1.19 bei Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung in Formationen des Militäreisenbahndienstes und bei Angehörigen des Militäreisenbahndienstes; 1.20 bei Subalternoffizieren der Mobilmachungsstäbe und bei Offizieren der Mobilmachung, die in den Mobilmachungsabschnitten und in den Mob Kp eingeteilt sind; 1.21 bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne
Funktionen von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige; 1.22 bei Angehörigen des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne Funktionen des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige; 1.23 bei Angehörigen der Personalreserve, die als Lehrpersonal, Milizausbilder oder in der Militärwissenschaftlichen Arbeitsgruppe (MWA) bzw. im Psychologisch-Pädagogischen Dienst (PPD) eingesetzt sind; 1.24 bei Angehörigen der Armee, die den zivilen Führungsorganen zur Verfügung gestellt wurden. 1.25 bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden können. 1.26 bei Angehörigen der Armee, bei denen die militärische Einteilung für die ausserdienstliche Tätigkeit unerlässlich ist;
2. Abschnitt: Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 2 Die Voraussetzungen für die weitere Verwendung auf freiwilliger Grundlage nach Erfüllung der Militärdienstpflicht sind mit entsprechender Einteilung gestützt auf Artikel 14 des MG bei folgenden Personen gegeben: 2.1 bei Personen und Angehörigen der Armee nach den Ziffern 1.1, 1.4–1.6, 1.8–1.23, 1.25 und 1.26; 2.2-2.3 ... 2.3 bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden können; 2.4 bei Stabsoffizieren und höheren Stabsoffizieren; 2.5 ... 2.6 bei Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren.
Übersicht über die Ausbildungsdienstarten
Ausbildungsdienste (Ausb D)
Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT)
Schulen (S) Kurse (K)
Ausbildungsdienste der Besondere Zusatzausbildungsdienste Formationen (ADF) Dienstleistungen (ZAD) der Truppe (Beso DL)
Rekrutenschule (RS) Erkundung (Erk) Schiedsrichter- Militärsportkurs dienst (SDR) (MSK) Unteroffiziersschule (UOS) Kadervorkurs (KVK) Stabsübung (SU) Gesamtverteidigungskurs (GVK) Fourierschule (Four S) Wiederholungskurs Stabskurs (SK) Grundkurs (GK) (WK) Feldweibelschule (Fw S) Taktisch-Technischer Rapport (Rap) Einführungskurs Kurs (TTK) (EinfK) Offiziersschule (OS) Trainingskurs (TK) Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Stabslehrgang (SLG) Umschulungskurs (UK)
Führungslehrgang (FLG) Vorkurs (VK) Leiterkurs ausserdienstliche Ausbildung (Lei K) Technischer Lehrgang Fachdienstkurs (FDK) (TLG) Ausbildungsunterstüt- Generalstabslehrgang zende Dienste (AUD) (GLG) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)
Anhang 526 (Art. 23 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1)
Ausbildungsdienste
Inhaltsverzeichnis I. Grundausbildungsdienste 1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Unteroffiziersschule 1.4 Praktischer Dienst als Kpl
2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Ausbildung zum Einheitsfourier 2.2 Ausbildung zum Einheitsfeldweibel 2.3 Ausbildung zum Technischen Fw 2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.4.1 Träger des Feldzeichens 2.4.2 Tech Adj Uof 2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten
3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann (nur Pilot und Bordoperateur) 3.1 Ausbildung zum Leutnant 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant 3.3 Ausbildung zum Pilot (Hauptmann) 3.4 Ausbildung zum Bordoperateur (Hauptmann)
4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv und höh Stabsof) 4.1 Einh Kdt (Hptm) 4.2 Kdt MP Det (B), Kdt Stv MP Det (A), Kdt Stv SDMP Det (Hptm) 4.3 Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm) 4.4 Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom SDBR (Hptm/Major) 4.5 Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major) 4.6 Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major) 4.7 St Kdt (Major) 4.8 Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major) 4.9 Geschw Kdt Stv (Major) 4.10 Bat/Abt Kdt, Kdt Mob Absch, Kdt LW Betr Gr, Kdt MP Zo,
Kdt SDBR, Kdt A Lab ACSD (Oberstlt) 4.11 Geschw Kdt (Oberstlt) 4.12 Kdt/Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt 4.13 Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D (Oberstlt) 4.14 Rgt Kdt, Kdt Stv FWK (Oberst) 4.15 Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.16 höh Stabsof (Br/Div/KKdt) und Kdt FWK (Oberst)
5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier 5.1 Gst Of Grundausbildung 5.2 Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4 5.3 Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4 5.4 Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4
6. Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major) 6.2 Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst), (Oberst) 6.3 Führungsgehilfen Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major) 6.4 Führungsgehilfen Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt) 6.5 Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst) 6.6 Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der Tc Br 6.7 Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ Rgt) sowie Offiziere der Pers Res (Hptm bis Oberst) 6.8 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)
II. Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); 1. Fachdienstkurse (FDK) 1.1 FDK BAKT 1.2 FDK BAUT 1.3 FDK BALOG 1.4 FDK LW 1.5 FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
2. Trainingskurse (TK)/Umschulungskurse (UK) 2.1 TK 2.2 UK
3. Einführungskurse (EinfK) 3.1 EinfK BAKT 3.2 EinfK BAUT 3.3 EinfK BALOG 3.4 EinfK LW/BAALW 3.5 EinfK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
4. Weitere FDT
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
Grundsätzliche Bemerkungen: * = Zwingend vor einer Beförderung zu bestehender Ausbildungsdienst (Beförderungsdienst). ** = Of, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausbildungsdienst zu absolvieren haben, können frühestens nach 5 Gradjahren (Ausnahme: vom Oberstlt zum Oberst bereits nach 2 Gradjahren) befördert werden. BA = Für die Ausbildung verantwortliches Bundesamt, verantwortlicher Dienstzweig bzw. verantwortliche Verwaltungseinheit. Tage = Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Schul-/Kurstableau; bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht anrechenbarer Wochenendtage.
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule – RS 103 – Rekruten HEER/BA
54 – weibliche Fhr, Sekr, Büroord und BA Trp Koch Rekr – Motf, Motrdf können RS in zwei Teilen absolvieren BA 96 – angehende Kü Chef BA – Geb Spez bestehen RS in zwei Teilen (Sommer-/ Winterteil) BAKT – Bmfhr Rttg Trp können RS in zwei Teilen absolvieren BALOG 1.2 Fachkurse – FK GA Sicherheit 2 × 19 – Gfr + 3 Jahre als Fach Pers FWK – FK für Schlz 19 – Sdt an Stelle 1. WK HEER – FK für Hfs 19 – Sdt an Stelle 1. WK BALOG – FK für Four Anwärter 12 – Korporale nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestandteil ihres BALOG Praktischen Dienstes absolviert haben bzw. als Rekrut nicht zum Four Geh ausgebildet wurden
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – FK für Fw Anwärter 11 – Korporale nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestandteil ih- BALOG res Praktischen Dienstes absolviert haben – FK Gtw und Warte 19 – Sdt an Stelle 1. WK BALOG – FK High Tech Spez 12/19 – High Tech Spez an Stelle 1. WK BALOG – FK für San/Spit Sdt 19 – San Sdt, San Sdt/Fhr und Spit Sdt an Stelle 1. WK in einer Schule; exkl. AdA mit BALOG (Pfl D) UOS Vorschlag – FK Fsch Aufkl 40 – Sdt BAALW – FK Dro Elo 12 – Sdt an Stelle 1. WK BAALW – FK FI 24 – Sdt an Stelle 1. und 2. WK BAALW – FK FEC 19 – Lwf Uof (Schütze) an Stelle 1. WK BAALW – FK LW Uem Gtm 12 – LW Uem Gtm (Betr) und (Endgt) an Stelle 1. WK BAALW 24 – LW Uem Gtm (Ristl), (AwZ) und an Stelle 1. und 2. WK BAALW (TAF) – FK LW Radar Gtm TAF 24 – Sdt an Stelle 1. und 2.
WK BAALW 1.3 Unteroffiziersschule – UOS 40* – angehende Korporale BA 40* – angehende Kpl Militärmusik in zwei Teilen HEER 24* – angehende Kü Chefs BALOG 1.4 Praktischer Dienst als Kpl – Prakt D 82/961 – Korporale Geb Spez in zwei Teilen HEER/BA 103 – Vrk und Trsp Uof (ohne weibl Fhr kann auch in zwei Teilen absolviert werden BA Trp), Tankw Uof 26 – Kpl FWK nach zurückgelegtem 28. Altersjahr FWK
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 33 – Vet Uof mit Of-Vorschlag angehende Tierärzte BALOG 40/541 – angehende Einheitsfouriere + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG 105 – Küchenchefs davon 2 Tage als KVK BALOG 63/771 – Kü Chefs mit Four Vorschlag + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG 1 gilt nur für UOS Modelle 3 + 3 bzw. 40/471 – Kpl San Trp stud/cand med, med dent, pharm oder Az, Zaz, BALOG + 1 gemäss HEER Apot mit Vorschlag für San OS
2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Ausbildung zum Einheitsfourier – Four Schule 33* – Unteroffiziere BALOG – Prakt Dienst als Four 108 – Fouriere davon 5 Tage als KVK BALOG – Prakt Dienst angehende Qm 52 – Fouriere davon 5 Tage als KVK BALOG – Rest Prakt Dienst 30 – Fouriere für AdA, die als Four Anw nur 40 bzw. 63 Tage UG Pers A/ Prakt D geleistet haben BALOG 2.2. Ausbildung zum Einheitsfeldweibel – Fw Schule 33* – Unteroffiziere BALOG – Prakt Dienst als Fw 108 – Feldweibel davon 5 Tage als KVK BALOG 26 – Feldweibel FWK nach zurückgelegtem 32. Altersjahr FWK
Ausbildung. Beförderung 512.21
Bemerkungen Zuständig
anderer oder zusätzlicher TLG: BA – TLG I für Spielfhr-Stv = 54* Tage HEER – TLG Tech Fw G Trp = 26* (davon 14 BAUT Tage Spez D in einer RS) – TLG Uem Tech Uof und – TLG I+II Rep Uof = 38* BALOG (2×19)Tage – TLG Tech Uof Hfs = 19* Tage BALOG – TLG Tech Uof UP = 40* Tage BAALW – TLG Tech Uof Flz, Elo und TS = 19* Tage BAALW – TLG Tech Uof Ik Br = 40* Tage BAALW Ausnahmen: BA – Tromp Fw = 54 Tage HEER – Tech Fw Uem Trp und Rep 12 Tage BAUT – Tech Fw Hfs = 108 Tage BALOG
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
Bemerkungen Zuständig – Tc Uof BAUT – Tech Uof Betrst und Rep Uof Mat Trp BALOG – Tech Uof Flz, Elo und TS BAALW – Tech Uof FP D FPD
BALOG
anderer oder zusätzlicher TLG: HEER/BA – TLG A MLT für Vsg und Tech 10* Tage BAKT Adj Uof – TLG Rep Adj Uof = 2 Tage BALOG – Tech Fw Flz, Elo, TS und UP Ei Leiter BAALW – Tech Fw Ik Br BAALW
BALOG AAL
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann (nur Pilot und Bordoperateur) 3.1 Ausbildung zum Leutnant Ausnahmen: HEER/BA – Az, Zaz, Apot = 61 Tage BALOG – Log OS 1+2 für angehende Qm und Lt des FP D = 82 Tage BALOG – Vet OS (zwei Teile) = 87 Tage BALOG – angehende Of MED = 61 Tage BALOG davon 5 Tage als KVK HEER/BA – Stabssekr = 45 Tage BAUT – Of des Telecom Dienstes= 19 Tage BAUT – Vet Of = 89 Tage BALOG – Of des MED MED
Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt bzw. 2 Jahre nach Brevetierung zum Lt für Of des MED Insp/Dir
– In 2 Teilen (FLG I LW + TAKAUS 3) LW LW
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
Bemerkungen Zuständig
LW
anderer oder zusätzlicher TLG: BA – TLG I Mat = 5* Tage BALOG – TLG I Flpl / Flab = 4* Tage BAALW – Kdt Mob Kp UG Op – Kdt San Trp, Kdt Vsg Trp, Kdt Vet Trp BALOG – Kdt Ik Br (exkl. LW Füs Kp) BAALW Ausnahmen**: Gs Vb – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT – Kdt Ing Stab = SLG I von 26* Tagen BAUT – Kdt Ing Stab BAUT – Of des FP D FPD
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 4.2 Kdt MP Det (B)/Kdt Stv MP Det (A), Kdt Stv SDMP Det (Hptm) – TLG I Mil Sich 5* – Sub Of UG Op – FLG I 26* Gs Vb 4.3 Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm) – TLG I für Musik 26* – Sub Of HEER 4.4 Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom SDBR (Hptm/Major) – TLG I 12* – Sub Of anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Fhr Geh Hptm/Major – TLG I/A Mil Sich = 5* Tage UG Op – Einh Kdt Hptm – TLG Stabseinh Kdt Ter D= 5* Tage UG Log – TLG Stabseinh Kdt MED = 5* Tage BAUT – TLG Stabseinh Kdt BALOG Vsg Trp, San Trp und Rttg Trp 5* Tage Kdt FWK Sektor FWK – FLG I 26* Ausnahmen**: Gs Vb – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT – Prakt Dienst 82* davon 5 Tage als KVK BA
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – ohne Fhr Geh Major – ohne Kom SDMP und Kom SDBR UG Op – Kdt LW D Kp nach 5 Jahren beruflicher LW Tätigkeit beim BABLW Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hptm 4.5 Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major) – TLG I/A Mil Sich 5* – Hptm UG Op – FLG II 26* Gs Vb 4.6 Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major) – TLG II für Musik 26* – Hptm HEER 4.7 St Kdt (Major) – FLG II / TAKAUS 26* – Pil Hptm In zwei Teilen: (Modul 1 des FLG II + TAKAUS) AAL / LW 4.8 Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major) – TLG II 12* – Fhr Geh Hptm/Major (gewesener anderer oder zusätzlicher TLG: BA Einh Kdt) – Einh Kdt Hptm/Major – TLG II/B Mil Sich = 5* Tage UG Op – Kdt Stv Mob Absch UG Op – Kdt Stv Reg FWK FWK – Kdt Stv der Fest Trp BAUT
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Kdt Stv San Bat, (Mob) Spit BALOG Abt, San Mat Abt, Trsp Bat, Vet Abt – Kdt Stv Vsg Bat BALOG – Kdt Stv der LW BAALW Ausnahmen**: AAL – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT – Kdt Stv Mob Absch = gemäss USC Op UG Op
AAL 4.10 Bat/Abt Kdt, Kdt Mob Absch, Kdt LW Betr Gr, Kdt MP Zo, Kdt SDBR, Kdt A Lab ACSD (Oberstlt) – TLG II 12* – Fhr Geh Hptm bis Oberstlt anderer oder zusätzlicher TLG: BA (gewesener Einh Kdt) – Kdt Stv Major/Oberstlt – TLG II Inf = 14* BAKT – Einh Kdt Hptm/Major – TLG II MLT = 8* (2×4) Tage BAKT – Kdt Mob Absch UG Op – Kdt der Fest Trp BAUT – Kdt San Bat, (Mob) Spit Abt, San Mat Abt, BALOG BDA, Trsp Bat – Kdt Vsg Bat BALOG – Kdt Vet Abt BALOG – Kdt der Ik Br BAALW
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – FLG II 26* Ausnahmen**: AAL – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT – Kdt Mob Absch = gemäss USC Op UG Op 4.11 Geschw Kdt (Oberstlt) – FLG II 26* – St Kdt Major AAL – Geschw Kdt Stv 4.12 Kdt / Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt – Fhr Geh Major bis Oberst GST – Kdt Stv Major bis Oberst FLG/SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Gst Of: zum Oberstlt i Gst = bestandener GLG III von 19* Tagen zum Oberst i Gst = bestandener GLG III und GLG IV von je 19* Tagen 4.13 Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D (Oberstlt) – TLG III – – Fhr Geh Maj/Oberstlt mit TLG: (gewesener Kdt Trp Kö) – TLG III Art (FFZ) = 12 Tage BAUT – Bat/Abt Kdt Oberstlt – FLG III 5* Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19* Tagen
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 4.14 Rgt Kdt, Kdt Stv FWK (Oberst) – TLG III – Fhr Geh Maj/Oberstlt mit TLG: (gewesener Kdt Trp Kö) – TLG III Art (FFZ) = 12 Tage BAUT – FLG III 5* – Kdt Stv Oberstlt Ausnahmen: AAL – Bat/Abt Kdt Oberstlt – Kdt Tc Rgt BAUT 4.15 Kdt Stv Gs Vb (Oberst) – – – Fhr Geh Oberstlt / Oberst (gewesener Kdt Trp Kö) – Kdt Stv Oberstlt – SC Gs Vb Oberst i Gst 4.16 höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) und Kdt FWK (Oberst) – FLG IV max. 49 – Fhr Geh Oberstlt / Oberst (7 Wochen in Teilen) USC DOS (gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb) – Kdt Stv Oberstlt / Oberst – SC Gs Vb Oberst i Gst Die Beförderung zum Korpskommandanten ist nur von den Graden Br und Div aus möglich.
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier 5.1 Gst Of Grundausbildung – GLG I 26 – Pil (Hptm) Weitere Bedingungen: AAL – Kdt Stv (Major) – bestandener FLG II – Kdt Hptm / Major / Oberstlt – Führung Einh Kdo während: 2 WK im Grundmodell 3 WK im Ausnahmemodell – Piloten: 3 Gradjahre als Hptm – GLG II 26* Die Beförderung zum Major i Gst bzw. die Aufnahme ins Korps der Gst Of erfolgt nach bestandenem GLG II 5.2 Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4. – GLG III 19* – Gst Of Major i Gst AAL – Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Major/Oberstlt) bzw. bei Mehrfachgraden: AAL Beförderung zum Oberstlt i Gst nach 5 Jahren als Major i Gst. 5.3 Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4. – GLG III 19 – Gst Of Major i Gst AAL – GLG IV 19* – Gst Of Oberstlt i Gst AAL – Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst) bzw. bei Mehrfachgraden: Beförderung zum Oberst i Gst nach 2 Jahren als Oberstlt i Gst. – Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich. 5.4 Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4.
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Bemerkungen Zuständig
anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Kdt Stv Major – TLG A TID = 5 Tage GST TID – Einh Kdt Hptm/Major – TLG I/A Mil Sich = 5 Tage UG Op – TLG I und II für Musik = 19 Tage HEER – TLG A Mat Trp = 5 Tage BALOG – TLG A Flpl / Ik / Flab = 4 Tage BAALW – Of Mob UG Op – Of Ter D UG Log – Chef Ei BAKT – KC BAUT – Werkschutzof (HQ Rgt) BAUT – Betrst Of, Vpf Of, C Vsg, Mun Of, Qm, Of San Trp und Vet Of BALOG – Of der Fl Br (exkl. Adj, Nof usw.) BAALW – Of des FP D FPD – Of des MED MED
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig Ausnahmen: AAL – ohne Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II – ohne FUOf mit bestandenem FLG I BAUT – Chef SKdt spez. Ausb D gemäss BAUT** BAUT – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – FLG I LW von 26* Tagen für Of der Uem Br 41 LW – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW – Of des MED gemäss MED ** MED – Chef Pf Stel, Zgh Of UG Op – Chef Tech, Bereichsleiter FWK – Ssp Of, KC und Sachbearb HQ Rgt BAUT – Of Fkt San Trp (exkl. Az, Chef Med Stab, Nof BALOG San D, Uem Of, Vrb Of, Hosp Of, Of San Trp, Tech Of) – Vpf Of BALOG – Bauchef Ik Br LW Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann
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Bemerkungen Zuständig
– Kdt Stv Major / Oberstlt – ohne Of mit bestandenem FLG II oder III, bzw. AAL – Kdt Hptm bis Oberst SLG II – Of des FWK gemäss FWK FWK FLG / SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw.
anderer oder zusätzlicher TLG: BA/AAL – TLG A Adj = 19* Tage AAL – TLG II/B Mil Sich = 5 Tage UG Op – TLG Alpinof = 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG – TLG B LW = 4 Tage BAALW – Sport Of Gs Vb UG Ausb Fhr – KC BAUT – Tc Of BAUT – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) ge- LW mäss LW – Of des FP D FPD
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Bemerkungen Zuständig Ausnahmen: AAL – Ohne Of mit bestandenem FLG II – Of des Telcom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW ohne SLG** – KC BAUT – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann
anderer oder zusätzlicher TLG: BA/AAL – TLG A Adj = 19* Tage AAL – TLG B TID = 5 Tage0 GST TID – TLG Alpinof 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG – TLG B LW = 4 Tage BAALW
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Of Ter D UG Log – Chef MLT BAKT – Tc Of BAUT – Of Fest Trp BAUT – Qm, Chef Vsg, Rep Of, Chef Mat D BALOG – Of der LW (exkl. Flab Of, Adj, Nof, Az usw.) LW gem LW Ausnahmen: AAL – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW – Chef Rechts D UG Log – Hosp Of BALOG – Chef Vpf D, Chef Betrst D BALOG – Chef Tech D LW Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Major/Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Major
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Bemerkungen Zuständig
anderer oder zusätzlicher TLG: BA/AAL – TLG A Adj = 19* Tage AAL – TLG B TID = 5 Tage GST TID – TLG Alpinof = 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG – TLG B LW = 4 Tage BAALW – Of Ter D UG Log – Chef Vsg und Chef MLT BAKT – Tc Of BAUT – Of Fest Trp BAUT – Chef Mun D/Kom D/Vsg und Mat D BALOG – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gemäss LW – Of des FP D FPD Ausnahmen: AAL – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Hosp Of, Korpsaz, Chef San D LW, Ter BALOG Div Az – Chef Vet D, Div Pfaz BALOG – Chef Vpf D, Chef Betrst D BALOG – Chef Rttg BALOG – Chef Tech D LW – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt
anderer oder zusätzlicher TLG: BA/AAL – TLG B TID = 5 Tage GST TID – TLG B Uem = 5 Tage BAUT – Kdt Major bis Oberst – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG – Chef MLT BAKT – Chef Mun D/Kom D und Vsg BALOG – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW – Of des FP D FPD
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig Ausnahmen: AAL – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT BAUT – Of des MED gemäss MED MED – Of LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** – Hosp Of, Korpsaz, Chef San D, Ter Div Az, BALOG – Chef Vet D, Korpspfaz BALOG – Chef Rttg BALOG – Chef Mat D BALOG – Chef Vrk u Trsp BALOG – Chef Tech D BAALW – Of des FP D FPD 6.7 Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ Rgt) sowie Offiziere der Personalreserve (Hptm bis Oberst); ohne Fhr
– Sub Of bis Oberst GST
Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen
– innerhalb des A Stab (ohne HQ Rgt und ohne Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige) sind zwei Beförderungen, – innerhalb der Pers Res ist eine Beförderung
Ausbildung. Beförderung 512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige haben die Ausbildungsdienste als Fhr Geh Gs Vb (Ziffern 6.3 bis 6.6) zu bestehen. Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte die Ausbildungsdienste als Fhr Geh Trp Kö (Ziffer 6.1. und 6.2) anordnen. 6.8 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst) FLG/SLG**: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der Oberauditor einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Beföderungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Beförderungen von Führungsgehilfen (ohne Präsidenten) auf Funktionen der MJ gemäss OTF (bis max. Oberst): jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad.
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 1. Fachdienstkurse (FDK) 1.1 BAKT FDK für Geb Spez 5 Absolventen der Geb Spez RS alle 2 Jahre BAKT FDK für Mw Schiessen 5 (Sch) Mw Sub Of der Inf, MLT BAKT und Fest Trp alle 6 Jahre; angehende Kdt Sch Füs Kp, Flhf und Schw Mw Kp, sofern als Sub Of keine Mw Ausb erhalten 1.2 BAUT FDK Uem Trp 12 Sdt, Uof, Of nach Bedarf BAUT FDK für Centi Bkr Besatzung 5 alle 2 Jahre als Teil-WK BAUT
1.3 BALOG FDK Vet Of, Pfaz max. 5 alle 2 Jahre BALOG FDK Hfs 19 BALOG FDK Hdfhr 5 BALOG FDK 1 Betrst D 2 Vsg Zfhr Trp (MLT, Art) BALOG FDK 3 für Vsg Zfhr 1 Vsg Zfhr Trp FAK 1 und FAK 2 Verantwortliche für Ei von Umschlag- BALOG geräten FDK 4 für Vsg Zfhr 1 Vsg Zfhr Trp Geb AK 3, FAK 4 Verantwortliche für Ei von Umschlag- BALOG und LW geräten FDK 1 Rep Of 3 Sub Of, Hptm bei Fkt Übernahme als Rep Of (Umschulung) BALOG FDK 2 Mat Trp 2 angehende Rep Of Rgt Stab, C BALOG Mat D Stab Vsg Rgt
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig FDK Trp Hdwk 5 Trp Hdwk Uof und Sdt nach Bedarf BALOG
FDK mil Kata Hi max. 19 neu in Kata Hi Rgt eingeteilte an Stelle 1. WK mit Kata Hi Rgt BALOG AdA 1.4 LW FDK Fhr Geh Gs Vb LW max. 2 Fhr Geh Gs Vb LW alle 2 Jahre, nach Bedarf LW FDK Fhr Geh Trp Kö max. 2 Fhr Geh Trp Kö alle 2 Jahre, nach Bedarf LW FDK LWORG max. 3 Of der LWORG alle 2 Jahre LW FDK Jlt Of max. 4 Of Fl Ei Gr nach Bedarf LW FDK Chef Flab max. 3 Chef Flab bzw. Chef LW Gs Vb alle 2 Jahre LW FDK Nof Fl Br 5 Fl Nof Fl Br LW FDK Bauchef LW 4 neu ernannte Bauchefs alle 3 Jahre LW FDK Sportof LW 3 neu ernannte Sportof LW FDK LWND max. 5 Nof der LW nach Bedarf LW FDK Luftrttg max. 5 Az, Rttgsan, Rttgflughelfer, Ei LW Lei FDK Dro Pil und NLO max. 12 angehende Dro Pil und NLO nach Bedarf LW FDK WSO max. 2 Werksicherheitsoffiziere nach Bedarf LW FDK UP Ei Leiter 2 UP Ei Leiter LW FDK Flab Br max. 3 Fhr Geh LW FDK Dro Elo/Dro Mech 2 Dro Elo und Dro Elo Mech Uof alle 2 Jahre, als Teil WK BAALW und Sdt FDK Of L Flab Lwf Abt 2 Of L Flab Lwf Abt alle 2 Jahe, als Teil TTK BAALW
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 1.5 Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen FDK Ger Schreiber 4 neu eingeteilte Gerichtsschreiber OA FDK für UR max. 5 neu eingeteilte Untersuchungs- OA richter FDK für Auditoren 1 neu eingeteilte Auditoren OA FDK TID 5 Chef TID sowie Medien und Info GST TID Of FDK Komka I 3 Kdt und Kdt Stv Stufe Bat/Abt Adj Stufe Bat/Abt absolvieren den Kurs GST TID während dem TLG A Adj FDK Komka II 3 Kdt, Kdt Stv und Adj Stufe Rgt GST TID FDK für AS 5 neuernannte Wpl Seels UG Pers A FDK Mil Sich max. 19 AdA der Mil Sich mit beso Fkt UG Op und/oder beso Ausb Bedürfnissen FDK Kdt MP Det max. 19 angeh Kdt MP Det UG Op FDK Mil Sich Of Gs Vb 5 angehende Mil Sich Of Gs Vb UG Op FDK ACSD 5 alle AC Schutzof nach Bedarf UG Op FDK mil Az I und II 4 mil Az UG San FDK mil Psych 3 mil Psych alle 2 Jahre UG San FDK PPD max.
5 einget PPD Of nach Bedarf HEER FDK für Tamb Uof 5 Tamb Uof, Wm Anw nach 2 WK HEER FDK für Sport Of Gs Vb 5 angehende Sport Of Gs Vb vor der Einteilung als Sport Of; UG Ausb Fhr wird nach Bedarf durchgeführt
II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2. Trainingskurs (TK)/Umschulungskurs (UK) 2.1 TK TK für AC Lab Spez 5 AC Lab Spez UG Op TK Kata Hi Ausland max. 3 Spez Pool Ausland Kata Hi Rgt alle 2 Jahre UG Op TK für Pz Besatzung 3 BAKT TK Atemschutz 2 Ats Gt Träger BALOG TK Strahlenschutz 1 BALOG TK Chemieberater 2 BALOG TK Spr Tech 2 Spr Of Rttg Trp BALOG TK Dro Pil und NLO max. 5 Sub Of, Dro Pil und NLO LW TK Fsch Aufkl 5 Fsch Aufkl LW 2.2 UK UK Trp Hdwk max. 19 nach Bedarf bei Umrüstung BALOG
3. Einführungskurse (EinfK) 3.1 BAKT EinfK für mil Bergfhr 19 AdA aller Grade mit ziv Bergfhr BAKT Patent, die keine Geb Spez RS absolviert haben EinfK Law Absch D 5 AdA der A Law Abt 1 BAKT
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 3.2 BAUT EinfK Art+12 cm Mw SKdt 19 alle Of der Inf/MLT/Art/Fest, BAUT welche SKdt werden EinfK für SKdt Drohne 5 SKdt Art/Fest Trp, welche SKdt BAUT Drohne werden EinfK für C Wet Stel Gs Vb 12 BAUT EinfK Ustü Waf 3 neuernannte Br / Div Kdt BAUT EinfK für Art Nof 12 angeh Art Nof (Sub Of) BAUT EinfK für Kdt Pz-, Fest Kp und Fest Br max. 5 neue Fkt Inhaber Ausb als Chef Eist Telematik BAUT Uem Kp EinfK Tc D Uof / Of 12 neu im Tc D eingeteilte Of und BAUT Uof EinfK Fach Of Uem Trp max. 5 neue Fkt Inhaber BAUT EinfK für EDV Spez max. 12 angehende EDV Spez BAUT EinfK für Krypt Spez max. 12 angehende Krypt Spez BAUT EinfK für Fhr Org max.
5 neue Fkt Inhaber BAUT 3.3 BALOG EinfK San D 19 zu den San Trp umgeteilte ohne Az, Zaz und Apot BALOG Sdt/Uof EinfK für Of Anw Trsp Trp 1/2 19 Of Anw Trsp Trp (Vrk u Trsp) AdA ohne mil Fahrberechtigung Kat III BALOG sowie Anw Vrk u Trsp Of EinfK I für Mun Of 4 Of für Fkt Kdt oder DC im Be- nur Vsg Fo BALOG reich Mun EinfK II für Mun Of 4 angeh Mun Of und C Vsg im ohne Vsg Bat BALOG Abt/Bat Stab
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig EinfK III für Mun Of 4 angeh Mun Of und C Vsg in Rgt ohne Vsg Rgt BALOG Stäben EinfK IV für Stabseinhkdt 3 angeh Kdt Stabskp Vsg Rgt und für Kdt Stabs- bzw. Mun Kp in Zweitverwendung BALOG Mun Kp (Umschulung) EinfK V für Vsg Zfhr 10 neu als Vsg Zfhr eingeteilte Of nur für Of, die keine Vsg Ausb in OS absolviert ha- BALOG ben EinfK FUG 5 AdA aller Trp Gat mit FUG BALOG EinfK 1 Betrst Spez 12 neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG EinfK 2 Betrst Spez 12 neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG EinfK Gasta 5 AdA aller Trp Gat mit Gasta BALOG EinfK für Hdfhr 12 angehend Schutz- und Kata BALOG Hdfhr EinfK Sort Trümmer Ei 5 BALOG EinfK Rttg Trp 19 Of Anw anderer Trp Gat BALOG EinfK Of Ord 5 AdA aller Trp Gat BALOG EinfK Trp Hdwk 5 AdA aller Tp Gat BALOG 3.4 LW / BAALW EinfK neue Gst Of LW 2 neu ernannte Gst Of BAALW 3.5 Dienstzweige bzw.
diverse Verwaltungsstellen EinfK MP 12 angehende MP AdA der MP Det UG Op EinfK SDMP 12 angehende Of/Fachof der SDMP UG Op Det EinfK für AC Lab Spez 19 Sdt/Uof, die zum AC Lab Spez vor der Einteilung als AC Lab Spez; ange- UG Op ausgebildet werden, sowie ange- hende Zfhr nach absolviertem TLG A hende AC Lab Zfhr ACSD
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig EinfK für Mob Of 5 neu in Mob Fo eingeteilte Of vor der Versetzung zur Mob; ausnahmswei- UG Op se spätestens im 1. Einteilungsjahr EinfK Mob für Trp Kader 1 neue Trp Kdt, Chef Mob Det, AC UG Op Schutzof von Trp Kö und Einh Fw EinfK Ter D/Of Ter Stäbe 5 Of Ter Stäbe und Kdt Ter vor der Versetzung zum Ter D UG Log Stabskp EinfK A Stab 5 neu im Führungsstab der Armee USC DOS eingeteilte Of EinfK I PPD 4 angeh PPD Of HEER EinfK II PPD 19 angeh PPD Of HEER EinfK für Eisb Of 12 neu ernannte Eisb Of nur AdA, die eine OS für Eisb Of absolviert haben MED EinfK für Eisb Of 5 neu im MED eingeteilte Of MED
4. Weitere FDT Prakt D für Fpr 5 UG Pers A Mil SportK Gs Vb max. 12 angeh Sportleiter Einh Gs Vb Mil SportK qual Sportler max. 12 angeh Sportleiter Einh HEER Kampf GrundK 19 Sub Of Inf, MLT, Art, LW, G BAKT Trp, Fest Trp, FWK, Uem-, Vsg-, Rttg- Mat- und Trsp Trp nach Bedarf Pf Insp auf Mob PI 3 Vet Of BALOG GK Spr Tech für Rttg Trp 12 Sub Of Rttg Trp BALOG
II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig GK Rttg Tech 12 Sub Of Rttg Trp BALOG GK Rttg Tech Atemschutz 5 Sub Of Rttg Trp BALOG GK Rttg Tech Schadenplatz 5 Sub Of Rttg Trp BALOG
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Zuständigkeit und Verfahren für das Aufgebot
1. Abschnitt: Eingabe der Daten ins PISA
Die Daten für das Aufgebot mit PISA werden wie folgt ins PISA eingegeben: a. Daten aus dem jährlichen Schultableau und aus dem jährlichen Kurstableau des VBS: von der Untergruppe Ausbildungsführung im Heer; b. Angaben im Einzelnen für den Marschbefehl: 1. bei Ausbildungsdiensten, ohne Ausbildungsdienst der Formationen: von der Verwaltungseinheit, die für die Schule oder den Kurs zuständig ist, 2. bei Ausbildungsdienst der Formationen (ohne TTK): vom Korpskontrollführer; c. Personendaten des Dienstvormerks und Daten des Dienstvormerk-Auftrages: von den Verwaltungseinheiten nach Abschnitt 2 Spalte Nr. 2.
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2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen
1. Rekrutenschule als Rekrut eidg Rekruten Kt = Dv nach PISA mit MB für Rekruten Kt 1 Für Motf Rekr aller Trp Gat und Richtlinien UG Pers A1 Str Pol Rekr nach Richtlinien (inkl weibl Rekr) BALOG kt Rekruten Kt = Dv nach Richtlinien UG Pers A 2. Vollendung Rekruten- eidg MDP: UG PersA2 = Dv PISA mit MB UG Pers A 2 Für Motf Rekr aller Trp Gat nach schule bei zweiteiligen kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF DvA BALOG Schulen wie zum Beispiel UG Pers A für Funktionen der Transporttruppen 3. Unteroffiziersschule eidg MDP:Vw St 3 = Dv PISA mit MB Vw St 3 Für Vrk u Trsp Uof Anw aller Trp
kt MDP: kt KKF = Dv Gat nach DvA BALOG 4 Bei UOS für Kü Chefs und Uem bei Anwärtern der Infanterie und Rttg Trp: nach Richtlinien UG UOS für Büro Kpl: nach DvA UG bei Vrk u Trsp Uof Anw: nach DvA BALOG 4. TLG für Stabsadj und Spe- eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St zialisten sowie Prakt D kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF für Tech Unteroffiziersan- Vw St, die für die Ausbildung zuwärter ständig ist 5. Fourier-, Feldweibel- und eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St Offiziersschule kt MDP: kt KKF = Dv; bei An- kt KKF wärtern der Infanterie und Rttg
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen Trp: nach DvA UG Pers A 6. Praktischer Dienst eidg MDP: Vw St5 = Dv PISA mit MB Vw St 5 Für Vrk u Trsp Uof aller Trp Gat
kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF nach DvA BALOG Vw St oder des Kommandos, das 6 Bei Kpl Kü Chefs, Kpl Büro Uof, für die Schule zuständig ist6, für höh Uof und Of der Inf und Rttg Vrk u Trsp Uof nach DvA BALOG Trp nach DvA UG Pers A 7. Ausbildungsdienst für eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St 7 bei Offizieren der Infanterie und Offiziere nach ADV sowie kt MDP: kt KKF = Dv7 nach DvA kt KKF Rttg Trp nach DvA UG Pers A, für der Truppenkörper mit Vw St, die für die Ausbildung zu- Schulen des BAKT und BALOG Vorbehalt der MFV und ständig ist: bei FLG I der Div VRKD durch Kdo Gs Vb = Dv 8. Ausbildungsdienst für eidg MDP: Kdo GS Vb = Dv PISA mit MB Kommandos der Grossen Offiziere in Übungen und kt MDP: Kdo Gs Vb = Dv Verbände Kursen der Grossen Verbände nach ADV 9. Besondere Dienstleistun- eidg MDP: Vw St = Dv PISA oder eidg KKF, bzw.kt Vw St, kt KKF, Kommangen nach ADV kt MDP: kt KKF = Dv KKF oder Kommando der dos der Grossen Verbände Grossen Verbände mit MB, evtl. bei gewissen Diensten: von ihnen erstellt 10. Ausbildungsdienst der aus PISA sowie eidg und kt KKF PISA oder in Einzelfällen Truppenkommandanten Die MB werden den Truppenkom- Formationen nach Angaben der Truppenkom- eidg bzw. Kt KKF mit MB, und in Einzelfällen eidg. mandanten von der Hauptabteimandanten von ihnen erstellt bzw. Kt KKF lung Informatik des VBS über den Korpskontrollführer zugestellt 11.
TTK Kdo Gs Vb = Dv PISA mit MB Kdo Gs Vb
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen
12. Unterhalts- und Betriebs- eidg MDP: Vw St = Dv Vw St, eidg und KKF mit Vw St, eidg und kt KKF, die personal in Schulen und kt MDP: kt KKF = Dv MB, von ihnen erstellt die MB ausstellen Kursen, ohne Angehörige der Personalreserve nach Ziffer 16 13. Umschulungskurse und eidg MDP: Vw St = Dv PISA, Vw St oder eidg KKF Vw St oder eidg bzw. Kt Fachdienste der BA kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA bzw. kt KKF mit MB, von ih- KKF Vw St, die für die Umschulungs- nen erstellt oder Fachdienstkurse zuständig ist 14. Erkundung eidg MDP: Vw St = Dv PISA, eidg bzw. Kt KKF so- Vw St, eidg und kt KKF kt MDP: kt KKF = Dv nach Anga- wieTruppenkommandanten sowie Truppenkommanben der Truppenkommandanten mit MB, von ihnen erstellt danten, die die MB ausstellen 15. Ausbildungsdienste, die Vw St, eidg und kt KKF sowie Vw St, eidg und kt KKF nicht unter die Ziffern 1–13 Truppenkommandanten mit sowie Truppenkommanfallen MB, von ihnen erstellt danten, die die MB ausstellen 16. Dienstleistungen von An- eidg MDP: KKF = Dv PISA mit MB KKF gehörigen der Personalreserve, ohne Ziffern 3–15
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Verfahren und Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA
1. Rekrutenschule Rekrut Kanton eidg Rekruten: UG Pers A Kanton 2) UG Pers A 1) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat als Rekrut erlässt Richtlinien1) Kanton 2) UG Pers A nach Richtlinien BALOG kt Rekruten: UG Pers A 2) Für weibliche Rekruten im Einvererlässt Richtlinien 1) nehmen mit Dst FDA 2. Vollendung Militärdienst- eidg MDP: UG UG Pers A3) Kanton 3) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat Rekrutenschule pflichtige Pers A nach Richtlinien BALOG bei zweiteiligen Schulen kt MDP: Kt Kt 3) nach Richtli- UG Pers A nien UG Pers A 3. Unteroffiziers- Unteroffiziers- eidg MDP: Für Vrk u Trsp Uof Vw St Kanton/BA bzw. Bei Kü Chefs Anw und Vrk u Trsp schule anwärter Vw St Anw aller Trp Gat nach Schulkdo Uof Anw aller Trp Gat Kopie an Richtlinien BALOG BALOG kt MDP: Kt Vw St, die für die Schule Kt, ohne Küchen- Vw St, die für die 4) Bei Kü Chefs und Büro Uof Anw zuständig ist, erlässt chef- und Büro- Schule zuständig ist der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Richtlinien; Für Vrk u Uof-Anwärter BA bzw.
Schulkdo Pers A, bei Wiedererwägungsgesu- Trsp Uof Anw aller Trp der Infanterie und chen, Einvernehmen mit Kt; Kopie Gat nach Richtlinien der Rttg Trp 4) Entscheid an Kt und BALOG BALOG
Ausbildung. Beförderung 512.21
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA
4. TLG für Stabsadj Militärdienst- eidg MDP: Vw Vw St 5) Kanton 5) Für Stabsadj im Einvernehmen und für Spezialis- pflichtige St BA bzw. Schulkdo mit Kdt Gs Vb oder der ihm gleichten sowie Prakt D gestellte Vorgesetzte für Tech Unteroffiziere kt MDP: Kt Vw St, die für die Kt 5) Vw St, die für die Ausbildung zuständig ist Ausbildung zuständig ist BA bzw. Schulkdo 5. Praktischer Korporal eidg MDP: Bei Vrk u Trsp Kpl aller Vw St Kanton/ Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie Dienst als Kor- Vw St Trp Gat nach Richtlinien BA bzw. Schulkdo an BALOG poral BALOG kt MDP: Kt Vw St, die für den Prakt Kt, ohne Küchen- Vw St, die für den 6) Bei Kü Chefs und Büro Uof der Dienst zuständig ist; bei chef- und Büro- Praktischen Dienst Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Pers Vrk u Trsp Kpl aller Trp Uof-Anwärter zuständig ist A, bei Wiedererwägungsgesuchen, Gat nach Richtlinien der Infanterie und BA/Schulkdo im Einvernehmen mit Kt. Kopie Ent- BALOG der Rttg Trp 6) scheid an Kt und BALOG. Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie an BALOG 6.
Fourierschule Fourieran- eidg MDP: Vw St Kanton 7) Bei Anw der Inf und Rttg Trp: wärter Vw St Kt, ohne Anwärter Vw St Entscheid UG Pers A, bei Wiedererkt MDP: Kt der Infanterie und wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 7) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und BALOG
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
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7. Praktischer Fourier eidg MDP: Vw St Kanton / BA bzw. 8) Bei Four der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Fourier Vw St Kt, ohne Fouriere Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiedererkt MDP: Kt der Infanterie und BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 8) mit Kt Kopie Entscheid an Kt und BA bzw. Schulkdo 8. Feldweibel- Einheitsfeldwei- eidg MDP: Vw St Kanton 9) Bei Anw der Inf und der Rttg Trp: schule belanwärter Vw St Kt, ohne Anwärter Entscheid UG Pers A, bei Wiedererkt MDP: Kt der Infanterie und wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 9) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt 9. Praktischer Einheitsfeldwei- eidg MDP: Vw St Kanton / BA bzw. 10) Bei Fw der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Feld- bel Vw St Kt, ohne Feldwei- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiedererweibel kt MDP: Kt bel der Infanterie BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen und der Rttg Trp10) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und BA bzw. Schulkdo 10.
Offiziersschule Offiziersan- eidg MDP: BA bei Versetzung des Vw St, nach Zuge- Vw St 11) Bei Offiziersanwärtern der Inf wärter Vw St Anwärters, in Form von hörigkeit des An- Kanton, ohne kt und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, kt MDP: Kt Anhören wärters als Leut- MDP BA bzw. bei Wiedererwägungsgesuchen, im Kt, bei Versetzung des nant 11) Schulkdo Einvernehmen mit Kt Anw, in Form von BA bzw. Schulkdo Anhören 11. Praktischer Offizier eidg Of:Vw St Vw St Kanton/BA/ 12) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Leut- kt Of: Kt Kt, ohne Of Infan- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiederernant terie und Rttg BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen Trp12) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und
Ausbildung. Beförderung 512.21
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12. Praktischer Offizier eidg Of: Vw St Vw St Kanton/BA/ 13) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Ober- kt Of: Kt Kt, ohne Of Infan- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiedererleutnant für die terie und der Rttg BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen Beförderung zum Trp 13) mit dem Kt; Kopie Entscheid an Kt Hauptmann als und BA bzw. Schulkdo Kdt 13. Ausbildungs- Militärdienst- eidg MDP: Vw Verwaltungseinheiten Vw St Kanton, ohne kt 14) Bei Angehörigen der Inf und Rttg dienst für Offi- pflichtige St oder Kommandos, die MDP Trp: Einverständnis UG Pers A ziere nach ADV, kt MDP: Kt die Dienste durchführen, Kt 14) Verwaltungseinheit, MFV und VRKD werden bei Notwendig- bzw. Kdo, die bzw. oder der Gesamt- keit angehört das die Dienste verteidigung mit durchführt Vorbehalt der Ziffern 12, 13, 15, 16 und 17 sowie Prakt D oder TLG nach ADV und der Truppenkörper 14. Ausbildungs- Militärdienst- Kdo des Gros- eidg MDP: Vw St Kdo Grosser Ver- eidg MDP: Vw St dienst für Offi- pflichtige sen Verbandes kt MDP: Kt band, dem der oder und eidg Korpskonziere in Übungen die Angehörige trollführer Kanton und Kursen nach der Armee ange- ADV der Grossen hört Verbände 15.
Besondere Militärdienst- Verwaltungsein- Verwaltungsein- eidg MDP: Vw St Dienstleistungen pflichtige heit oder Kdo, heit oder Kdo, die und eidg Korpskonnach ADV die bzw. das den bzw. das den trollführer Marschbefehl Marschbefehl kt MDP: Kt
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA ausgestellt hat ausgestellt hat 16. Ausbildungs- Soldaten, eidg MDP: eidg Kommandant Eintei- eidg Korpskontroll- Kommandant Eindienst der Gefreite, Unter- Korpskontroll- lungsformation: Begut- führer teilungsformation Formationen offiziere führer achtung in der Regel bei Kt Kanton bei eidg kt MDP: Kt Unteroffizieren und MDP Spezialisten Kommandant der Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Offiziere eidg Of: Vw Kommandostellen, die Vw St Vorgesetzte Kom- St auf dem dem Offizier vorgesetzt Kt mandostellen auf Dienstweg sind: Begutachtung dem Dienstweg kt OF: Kt auf Kanton dem Dienstweg 17. TTK Offiziere Kdo Gs Vb Vorgesetzte Kdt: Begut- Kdo Gs Vb vorgesetzte Kdo a d Dw achtung Stellen/evtl. Kanton
Ausbildung. Beförderung 512.21
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA
18. Ausbildungs- Soldaten, eidg MDP: Verwaltungseinheit Vw St Kommandant Eindienst der For- Gefreite, Vw St oder Kdo, bei der bzw. Kt teilungsformation mationen, die Unteroffiziere kt MDP: Kt dem der Dienst Kanton bei eidg nicht in Forma- zu leisten wäre, wird Vw St Offiziere eidg Of: MDP tionen geleistet angehört Kt werden, wie Um- kt Of: Kt Vw St Verwaltungseinheit schulungskurse bzw. Kdo, bei der und Fachdienst- bzw. dem der Dienst kurse, oder als hätte geleistet werden Dienstpersonal sollen in Schulen Vorgesetzte Kom- und Kursen mandostellen auf dem Dienstweg Kanton bei eidg Of Verwaltungseinheit bzw. Kdo, bei der bzw. dem der Dienst hätte geleistet werden sollen 19. Dienstleistung MDP KKF KKF Vw St im Rahmen der BA Pers Res
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
Zuständigkeit für Vorschlagserteilung, Genehmigung der Vorschläge und Beförderungen
1. Abschnitt: Gfr bis Stabsadj (Miliz) Art des Dienstes Gfr, Kpl und Wm Four und Fw Adj Uof (Miliz) und Stabsadj (Miliz) GAD Einheitsinstruktor oder Kdt/Vorgesetzter, unter dem Schulkdt oder der Vorzuschlagende Dienst leistet Kdt/Vorgesetzter, unter dem der Vorzuschlagende Dienst leistet FDT Kdt der Einteilungsformation Kdt Bat/Abt oder gleichgestellter Vorgesetzter FDT ausserhalb Eintei- Kdt oder Vorgesetzter des laufenden Dienstes; der Kdt der Einteilungsformation entscheidet über die lungsformation weitere Behandlung GAD Schulkdt zuständiger Inspektor / Direktor FDT Kpl: zuständiger Inspektor/Direktor zuständiger Inspektor / Rgt Kdt oder gleichge- Gfr und Wm: Kdt oder Vorgesetzter der Einteilungsfor- Direktor stellter Vorgesetzter mation GAD und FDT Kdt oder Vorgesetzter, unter dessen Kdo der Anwärter den Kdt der Formation, in Ausbildungsdienst leistet welcher der Anw nach der für Hufschmiede: Chef Veterinärdienst der Armee Bef eingeteilt wird
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2. Abschnitt: Offiziere
Lt Oblt Fühungsgehilfen und Offiziere der höhere Kommandanten (Hptm bis Personal Reserve Stabsoffiziere Oberst); inkl. Of der (Hptm bis Oberst) Personalreserve Gs Vb Vorschlagserteilung RS Kdt oder Kdt/ Vorgesetz- Vorgesetzter Kdt Vorgesetzter GL VBS ter, unter dem der Vorzuschlagende Dienst leistet Genehmigung des Vor- Genehmigung durch: Schulkdt oder Kdt Gs Vb oder USC oder GL VBS schlags und Inspektor/Direktor Vorgesetzter des Prakt D Zuständiger gemäss Direktor/Inspektor Antrag auf Beförderung Anhang 1 VOA VBS Antrag auf Bef: Kdt OS Zustimmung bei Stabsoffi- Kdt AK/LW bzw. GSC 1)/ zieren GSC/Chef HEER Chef HEER/ für Rgt Kdt: GL VBS Kdt LW Beförderung eidg. AdA: Inspektor/Direktor eidg. AdA: eidg. Offiziere: Chef VBS Chef VBS Bundesrat kant. AdA: kant. Militär- Inspektor/Direktor kant. Offiziere: kant. Militärbehörde kant. AdA: kant. Militär- behörde behörde Rgt Kdt: Bundesrat Of ohne Prakt D: UG Pers A 1) Für Pers Res Gefässe, die weder im Zuständigkeitsbereich des Chefs HEER noch des Kdt LW liegen (z.B. ZGV, OA), erfolgt die Zustimmung durch den GSC.
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
Zustimmung für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad
für die UOS, Four S, OS FLG I1) FLG II und III FLG IV SLG I1) SLG II GLG I-IV Einberufung Fw S und zu.... Lehrgänge für höhere Uof Entscheid kant AdA: Inspektor bzw. Kdt Gs Vb oder Kdt Gs Vb oder GL VBS im Kdt Gs Vb oder Kdt Gs Vb oder GSC auf Antrag kant Mil Beh Direktor, der auf der für die der für die Einvernehmen der für die der für die des zuständigen eidg AdA: Grund der Behandlung Behandlung mit dem Kdo Behandlung Behandlung Kdt AK bzw. Vw St Truppengattung personeller An- personeller An- SKS personeller An- personeller An- des Kdt LW bzw. des Dienst- gelegenheiten gelegenheiten gelegenheiten gelegenheiten zweiges des zuständige Vor- zuständige Vor- zuständige Vor- zuständige Vor- Anwärters als gesetzte gesetzte im Ein- gesetzte im Ein- gesetzte im Ein- Leutnant zu- vernehmen mit vernehmen mit vernehmen mit ständig ist dem Kdo SKS dem Kdo SKS dem Kdo SKS
Vorbehalten bleiben die Zustimmungen der UG Pers A in Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren bzw. Verurteilungen (Art. 93 und 94). 1) Die Einberufung zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.
Ausbildung. Beförderung 512.21
Anhang 1027 (Art. 89)
Zuständigkeiten für die Neueinteilung und Versetzung 1. Abschnitt: Neueinteilung für die Neueinteilung Sub Of Führungsgehilfen und Komman- Rgt Kdt und höh Stabsof von: danten (Hptm bis Oberst); ohne Rgt Kdt GL VBS auf Vorschlag des Kdt Gs Kdt Gs Vb; bei A Trp: der für die Behandlung personeller Vb; bei A Trp: der für die Behand- Antragsteller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte lung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte kant. Of und Gst Of kant. zu den Anträgen Stäbe zur Neueinteilung in die bisherig zuständige kant. Militärbehörde werden angehört, bei: eidg. Formation eidg. Of zur Neueinteilung die zukünftig zuständige kant. Militärbehörde in kant. Formation kant. Of und Gst Of kant. Stäbe zur Neueinteilung in die bisherig bzw. zukünftig zuständige kant. Militärbehörde kant. Formation Genehmigung der kant. Of zur Neueinteilung BR Anträge in eidg. Formation bzw. Pers UG Pers A VBS Res eidg. Of UG Pers A VBS Gst Of auf Gst Of Fkt sowie Of innerhalb und zwischen UG Pers A Stäbe BR, AStab (ohne Chef Astt) und Pers Res
27 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 190).
Ausbildungsdienstverordnung 512.21
2. Abschnitt: Versetzung
für die Versetzung von: Sub Of sowie Führungsgehilfen und Kommandanten Rgt Kdt (Hptm bis Oberst) ohne Rgt Kdt
Zuständig für Versetzung zu anderen Trp Gat die beteiligten eidg. Stellen im gegenseitigen Einvernehmen BR bzw. Dst Zweigen
Verfügung der Versetzung durch das VBS; BR bei Sub Of: übernehmende Stelle