513.61
Verordnung über die Militärische Sicherheit
(VMS)
vom 14. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 100 Absatz 3 des Militärgesetzes vom1. Februar 19951 und auf Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
Art. 1 Organisation
Die Aufgaben der Militärischen Sicherheit werden durch folgende Organe wahrgenommen:
3 das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS);
das Kommando Militärische Sicherheit bestehend aus: 1. den ihm unterstellten Formationen; 2. der Militärpolizei und der Militärischen Verkehrspolizei; 3. den ihm zugewiesenen Offizieren in den Stäben.
Art. 2 Aufgaben des GS-VBS4
Das GS-VBS ist zuständig für die Belange der militärischen Geheimhaltung und erlässt Weisungen und Richtlinien im militärischen Bereich für den Schutz und die Sicherheit beim Umgang mit Munition, Explosivstoffen und anderen Gefahrgütern unter Einbezug der Belange des Umweltschutzes.
Das GS-VBS:
a. erstellt Konzepte für Schutz und Sicherheit, koordiniert die Intervention, steuert und unterstützt die Ausbildung in den Bereichen Informations-, Objekt- und Umweltschutz;
AS 1999 887
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom3. Juni 2016, in Kraft seit1. Juli 2016 (AS 2016 1785). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
erlässt Weisungen und Richtlinien für den Schutz von Informationen, Personen, Armeematerial, Anlagen, Objekten und Gütern und überwacht deren Vollzug;
5 leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee;
führt ein fachspezifisches Controlling in Armee, Verwaltung und Industrie durch und regelt die Meldepflicht;
berät in allen Fragen der militärischen Geheimhaltung, der Schutz- und Sicherheitsbelange und verfügt über ein Weisungsrecht;
verfügt über Kontrollrechte in Armee, Verwaltung und Industrie und instruiert im Falle von Bundesbediensteten Widerhandlungen gegen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
sorgt für die Ausarbeitung und den Vollzug von Informationsschutzvereinbarungen mit dem Ausland;
stellt Sicherheitsbescheinigungen für Geheimnisträger aus.
Art. 3 Aufgaben des Kommandos Militärische Sicherheit
Dem Kommando Militärische Sicherheit obliegt in der ordentlichen und in der ausserordentlichen Lage:
die Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
die Erfüllung der kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich;
die Leitung der Einsatzvorbereitungen für die Formationen der Militärischen Sicherheit;
die Verbreitung von Informationen über den Zustand der Verkehrsnetze in der Schweiz.
Angehörige von Berufsformationen der Militärischen Sicherheit können durch die jeweils zuständige Stelle für beschränkte Zeit zusätzlich zur Erfüllung von Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen herangezogen werden:
Sicherungseinsätze im In- und Ausland;
Polizeieinsätze;
Katastrophenhilfeeinsätze im In- und Ausland;
Friedensförderungsdienste.6 2 Im Assistenz- oder Aktivdienst obliegt dem Kommando Militärische Sicherheit zusätzlich:
der Schutz militärischer Informationen und Objekte;
die präventive Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen;
der Schutz der Mitglieder des Bundesrates und weiterer Personen.
Art. 4 Informationsbeschaffung
Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen selbständig die Informationen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere zur Durchführung präventiver Schutzmassnahmen im Armeebereich und zur Vorbereitung von Assistenz- und Aktivdiensten notwendig und nicht von den zivilen Sicherheitsorganen erhältlich sind.
Art. 5 Zusammenarbeit
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
den Sicherheitsbeauftragten der Armee, des Bundes und der Kantone sowie der Industrie;
den Umweltstellen des Bundes und der Kantone.
Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich dabei gegenseitig.
Art. 6 Informationspflicht
Die Organe der Militärischen Sicherheit sind zu Meldungen an das zuständige Bundesamt nach dem BWIS verpflichtet, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.
Art. 7 Bearbeiten von Personendaten
Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten für folgende Bereiche:
Schutz von klassifizierten militärischen Informationen, Objekten und Armeematerial;
Sicherheitsprüfung von Personen, die in klassifizierten Bereichen tätig sind;
Sicherheitsbescheinigungen von Personen, die im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten;
Betriebssicherheitserklärungen von privaten Auftragnehmern, die in klassifizierten Bereichen tätig sind;
Abklärung von Tatbeständen durch die Militärpolizei im Armeebereich.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 19997 über die Personensicherheitsprüfungen.
Im Assistenzdienst und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten.
Im Übrigen sind die Datenschutzbestimmungen des BWIS und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Vollzug
Das VBS erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Weisungen über den Vollzug der Zusammenarbeit mit den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes.
Im Übrigen vollziehen der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des VBS und der Chef der Armee diese Verordnung und erlassen die erforderlichen Weisungen.9
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 17. August 199410 über die Organisation und Aufgaben der Militärischen Verkehrspolizei;
die Verordnung vom 15. November 199511 über Aufgaben und Organisation im Bereich des Dienstes für Militärische Sicherheit.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
[AS 1999 655. AS 2002 377 Art. 28]. Siehe heute: die V vom 19. Dez. 2001 (SR 120.4).
[AS 1994 2079, 1995 4143]
[AS 1995 5345]