514.10
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 22. März 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 113, 114 Absätze2 und 3 sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Diese Verordnung regelt die persönliche Ausrüstung (Ausrüstung) der Angehörigen der Armee.
Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte Ausrüstung oder Teile davon ebenfalls aus den Vorräten der Armee beziehen. Diese Verordnung sowie die Ausführungsbestimmungen des VBS gelten für sie sinngemäss, soweit Ausrüstungsgegenstände der Armee betroffen sind.
In besonderen Verordnungen werden geregelt:
die Beschaffung der Ausrüstung;
die Ausrüstung der Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;
die Ausrüstung der Berufsmilitärs.
Das VBS entscheidet über Gesuche für:
die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen ins Ausland;
das Tragen der Uniform im Ausland.
2. Abschnitt Instandhaltung, Hinterlegung und Abnahme
Art. 2 Ausrüstung für das Einrücken
Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung sowie mit privater Leibwäsche und den für den Sport und die Körperpflege erforderlichen Gegenständen einrücken.
AS 2003 5137
Die Angehörigen der Armee müssen vor dem Einrücken:
überprüfen, ob die Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist;
fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instandstellen lassen;
nicht mehr passende Uniformstücke dem nächstgelegenen Retablierungszeughaus zur Änderung oder zum Austausch vorweisen.
Das Heer und die Luftwaffe bezeichnen die Gegenstände, welche in die Rekrutenschule mitzunehmen sind.
Art. 3 Anpassung
Die Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die zu einer anderen Truppengattung, Berufsformation oder zu einem anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist anzupassen.
Die Anpassung wird grundsätzlich durch das Zeughaus im Militärdienst vorgenommen. Gradabzeichen sind sofort auszutauschen.
Art. 4 Instandhaltung
Die Ausrüstungsgegenstände werden grundsätzlich zu Lasten des Bundes instand gehalten.
Bei Austausch, Reparatur oder Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf Verschulden der Angehörigen der Armee zurückzuführen sind (Art. 139 MG), wird dem Angehörigen der Armee deren Zeitwert in Rechnung gestellt. Davon werden Abzüge nach geleisteten Diensttagen gewährt.
Angehörige der Armee, die dem Zeughaus Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, bezahlen die Reinigungskosten.
Art. 5 Aufbewahrung
Die Angehörigen der Armee müssen die Ausrüstung in der Regel an ihrem Wohnsitz aufbewahren. Vorbehalten bleibt Artikel 6.
Art. 6 Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen
Angehörige der Armee können ihre Ausrüstung oder Teile davon ausnahmsweise ausserhalb des Wohnsitzes oder gegen Entrichtung einer Gebühr in einem Zeughaus hinterlegen:
während eines Auslandaufenthaltes;
bei häufigem Wohnortswechsel;
bei Wohnsitz im grenznahen Ausland.
Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.
Art. 7 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe
Bestehen konkrete Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen oder durch den Angehörigen der Armee oder durch Dritte beim nächstgelegenen Zeughaus hinterlegt werden.
Der Führungsstab der Armee entscheidet innert zwölf Monaten, ob die Waffe durch das Zeughaus definitiv zurückgenommen oder dem Angehörigen der Armee wieder ausgehändigt wird.
Art. 8 Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch
Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder missbrauchen, sind durch das Zeughaus dem für den Wohnort der fehlbaren Person zuständigen Kreiskommando zu melden.
Dieses überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der Ausrüstung und deren Hinterlegung im Zeughaus an.
Wurde die persönliche Waffe missbraucht, entscheidet der Führungsstab der Armee über deren definitive Rücknahme.
Art. 9 Ausrüstungskontrolle
Ausrüstungskontrollen werden im Militärdienst durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln durchgeführt.
Das VBS kann weitere Kontrollen im Dienst vorsehen.
3. Abschnitt Überlassung zu Eigentum
Art. 10 Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände
Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei Dienstuntauglichkeitserklärung, Dienstbefreiung, Auslandbeurlaubung sowie bei Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern die Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.
Sie erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie von der Militärdienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen werden. Ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, entscheidet der Führungsstab der Armee über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum.
Das VBS legt fest, welche weiteren Gegenstände von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen werden können.
Art. 112 Überlassung des Sturmgewehrs
Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10);
sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;
keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorliegen.
Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt:
für das Sturmgewehr 57: 60 Franken;
für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis der Armee (LBA) zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.
Art. 12 Überlassung der Pistole
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:
sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10);
4 keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19975 vorliegen.
Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von
Franken überlassen.6
Art. 13 Angehörige des Grenzwachtkorps (GWK)
Angehörige des GWK erhalten beim Aussscheiden aus dem GWK wahlweise eine Pistole 75 oder ein Stgw 57 ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn:
sie nicht wieder in die Armee eingeteilt werden;
keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der persönlichen Waffen entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19977 vorliegen.
Art. 14 Registrierung
Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:
Name und Vorname des Berechtigten;
AHV-Nummer;
Adresse;
Waffennummer;
Überlassungsjahr.
Die Daten sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.
Art. 15 Anwendbares Recht
Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das VBS erlässt ergänzende und ausführende Vorschriften, insbesondere über:
Umfang und Beschaffenheit sowie Abgabe und Rücknahme der persönlichen Ausrüstung;
die Reparatur von Ordonnanz-Feuerwaffen und von Militärschuhen;
die Hinterlegung der Ausrüstung;
die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen in anderen Organisationen und bei ausserdienstlicher Ausbildung;
den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen an Angehörige der Armee.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Oktober 19958 über die persönliche Ausrüstung (VPAus) wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1995 5194, 1997 2626, 2002 8]