518.0
Bundesratsbeschluss
über die Anwendung der Genfer Abkommen
in der Armee
vom 29. August 1952 (Stand am 10. September 1952)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 17. März 19501 betreffend Genehmigung
der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer,
beschliesst:
Art. 1
Das Eidgenössische Militärdepartement wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die in der Friedenszeit zur Anwendung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer2 in der Armee notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 10. September 1952 in Kraft.