531.215.14
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Februar 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1 verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung eingeführt oder zur Privatlagerung mit Geleitschein nach Artikel 42 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19252 abgefertigt werden:
Tarifnummer3 Warenbezeichnung ex 0901. Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert: – Kaffee, nicht geröstet 1100 – – nicht entkoffeiniert 1200 – – entkoffeiniert – Kaffee, geröstet: 2100 – – nicht entkoffeiniert 2200 – – entkoffeiniert 2101. 1100/ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der 1219 Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate.4
Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung.5 Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).
Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.
Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.6 AS 1983 985
Siehe SR 632.10 Anhang
Art. 2 Bewilligungsverfahren
Es werden Einzelbewilligungen erteilt.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) anordnen, dass die Bewilligungen nach dem Generallizenzverfahren erteilt werden.
Art. 3 Bedingungen für die Bewilligungserteilung
Die Erteilung von Einzelbewilligungen oder einer Generallizenz wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Kaffee zu halten und sich an der Auswechslung der bundeseigenen Pflichtlager zu beteiligen.
Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Einzelbewilligungen oder Generallizenzen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Art. 47 Entzug und Verweigerung von Einzelbewilligungen oder Generallizenzen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse Einzelbewilligungen oder Generaleifuhrlizenzen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an der Bewilligung oder Generalizenz geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
die Waren, die gelagert werden müssen;
Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 6 Pflichtlagerverträge
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.
Art. 7 Meldepflicht
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in
Artikel 1 aufgeführten Waren melden.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.
Der Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 19628 über die Vorratshaltung an Kaffee wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.
[AS 1962 858, 1975 402 Ziff. I 13, 1977 2325 Ziff. I 3]