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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien und Saatwicken

531.215.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/531-215-21/de/verordnung-uber-die-pflichtlagerhaltung-von-samereien-und-saatwicken

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2000.

Abrogà tras: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien und Saatwicken (AS 2004 4523)

531.215.21

Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien
und Saatwicken

vom 6. Juli 1983 (Stand am 26. Januar 1999)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1

Footnotes

  1. [1] SR 531

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 2 eingeführt werden:

Tarifnummer2

Warenbezeichnung

1209.

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

2100

von Luzerne

2200

von Klee (Trifolium spp.)

2300

von Schwingel

2400

von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

2500

von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

2600

von Wiesenlieschgras

ex.

2919

von Wicken

2980

von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen.3

Footnotes

  1. [2] SR 632.10 Anhang
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3302).

Die Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter (TSG) ist zuständig für die Bewilligungserteilung. Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff.

Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.5

Footnotes

  1. [5]

Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.6

Footnotes

  1. [6]

Art. 27 Bewilligungsverfahren

Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt.

Footnotes

  1. [7]

Art. 38 Bedingungen für die Bewilligungserteilung

Die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Sämereien oder Saatwicken zu halten.

Footnotes

  1. [8]

2 Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.

Art. 49 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen

Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der TSG Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.

Footnotes

  1. [9]

Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager

Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

  1. die Waren, die gelagert werden müssen;

  2. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.

Art. 6 Pflichtlagerverträge

Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.

Art. 7 Meldepflicht

Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in Artikel 1 aufgeführten Waren melden.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesratsbeschluss vom 26. August 195810 über die Vorratshaltung an Sämereien;

  2. der Bundesratsbeschluss vom 24. April 195911 über die Vorratshaltung an Saatwicken.

Footnotes

  1. [10]
  2. [11]

Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.