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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Schmierstoffen

531.215.48 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/531-215-48/de/verordnung-uber-die-pflichtlagerhaltung-von-schmierstoffen

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2003.

Abrogà tras: Verordnung zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477)

531.215.48

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Schmierstoffen

vom 6. Juli 1983 (Stand am 4. September 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes2, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 531

Art. 1 Grundsatz

Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 2 eingeführt werden:

Tarifnummer3 Warenbezeichnung 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; andere als Abfälle: – – andere: – – – zu andern Zwecken: ex 1993/1994 – – – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen (Mineralschmier-, Paraffin-, Vaselinöle und dergleichen), ausgenommen Paraffinum liquidum in pharmazeutischer Qualität 1995 – – – – Mineralschmierfett ex 1199, 1999 – – – – andere Destillate und Produkte, ausgenommen Gasöl zum Waschen von Rohgasen sowie Gasölspikes 2915. Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ex 2915. 9090 Monocarbonsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln 2917. Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persoxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ex 2917. 1200 Adipinsäureester zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln AS 1983 1015

Siehe SR 632.10 Anhang Tarifnummer3 Warenbezeichnung 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneideöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten ex 3403. 1900 Synthetische Schmiermittel ex 3403. 9900 Synthetische Schmiermittel 3819. 0000 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent 3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: ex 3902. 9090 Polyalphaolefine, (PAO) zur Herstellung von synthetischen Schmiermitteln.4

Der Verband schweizerischer Schmierölimporteure (VSS) ist zuständig für die Bewilligungserteilung. Er verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).

...5

Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 2624). Bereinigt gemäss
  2. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987 (AS 1987 2342).

Art. 26 Bewilligungsverfahren

Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 2624).

Art. 37 Bedingungen für die Bewilligungserteilung

Die Erteilung von einer Generaleinfuhrbewilligung wird vom Abschluss und von der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Schmierstoffen zu halten.

Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.

Anhang Ziff. 7 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 2624).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 724).

Art. 48 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen

Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag des VSS Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 2624).

Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager

Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

  1. die Waren, die gelagert werden müssen;

  2. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.

Art. 6 Pflichtlagerverträge

Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.

Art. 7 Meldepflicht

Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in

Artikel 1 aufgeführten Waren melden.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.

Der Bundesratsbeschluss vom7. Juli 19619 über die Vorratshaltung an Mineralschmierölen wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.

[AS 1961 544, 1976 2413]