531.40
Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen
vom 4. November 2009 (Stand am 1. Juni 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091,
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572,
Artikel 6 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20153
sowie die Artikel 27 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20164,5 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmen in besonderen und in ausserordentlichen Lagen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation sowie die dazugehörenden Vorbereitungsmassnahmen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Inhaberinnen sind:
einer Konzession für die regelmässige und gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Eisenbahnen, Trolleybussen, Seilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen; oder
6 einer Bewilligung nach Artikel 8c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.
AS 2009 5937
Art. 3 Vorbereitungsmassnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen
Die Transportunternehmen nach Artikel 2 müssen für besondere und ausserordentliche Lagen Vorbereitungsmassnahmen treffen, die es ihnen erlauben, die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den vorhandenen Mitteln prioritär durchzuführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Aufrechterhaltung des Personen- und des Güterverkehrs während 24 Stunden pro Tag zu gewährleisten.
Sie sind insbesondere in folgenden Bereichen zu treffen:
Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals;
Bereitstellung der für den Betrieb notwendigen Mittel.
Die Transportunternehmen müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dem Bundesamt für Verkehr melden.
Art. 4 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
Als prioritär durchzuführende Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation gelten Transporte, die von den dafür zuständigen Behörden angeordnet worden sind (behördliche Transporte), Transporte der wirtschaftlichen Landesversorgung, Zivilschutztransporte und Militärtransporte.
Behördliche Transporte sind Transporte von:
Flüchtlingen;
Personen im Rahmen von Ausweichaktionen und Evakuierungen;
Personen und Gütern zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen;
Personen und Gütern auf Anordnung von Organen der nationalen Sicherheitskooperation.
Transporte der wirtschaftlichen Landesversorgung sind Transporte von:
Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
Personen im Einsatz der wirtschaftlichen Landesversorgung;
Gütern und Tieren auf Veranlassung von Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Zivilschutztransporte sind Transporte von:
Angehörigen des Zivilschutzes;
Gütern des Zivilschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden;
Personen und Gütern auf Veranlassung von Organen des Zivilschutzes.
Militärtransporte sind Transporte von:
a. Angehörigen der Armee und geschlossenen Verbänden;
in besonderen und ausserordentlichen Lagen. V
Kriegsgefangenen und Internierten;
Gütern der Armee und der Militärverwaltung;
Armeetieren.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann einzelne Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer von der Pflicht zur Durchführung von Transporten im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation befreien.
Art. 5 Koordination
Die Schweizerischen Bundesbahnen sind verpflichtet, die Durchführung der Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den übrigen Transportunternehmen zu koordinieren, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.
Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten
Können die bestellten Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation nicht mehr bewältigt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall über deren Prioritäten nach Rücksprache mit den Partnerinnen und Partnern der nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 7 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen
Die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen obliegt dem Bundesamt für Verkehr. Es kann insbesondere Anpassungen und Abänderungen verlangen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. November 19957 über die Koordination und den Betrieb staatlicher und vom Bund konzessionierter Transportunternehmungen in ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
[AS 1995 5362, 1997 2779 Ziff. II 34]