611.010
Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
vom 4. Oktober 1974 (Stand am 27. März 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. April 19743, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz4
Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2-4 ...5
Art. 26 7 Stellenplafonierung
Die jährlichen Durchschnittsbestände an Personalstellen der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Rates, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, der Rüstungsbetriebe und der eidgenössischen Gerichte unterstehen der Plafonierung.8
Die Durchschnittsbestände werden jährlich im Bundesbeschluss über den Voranschlag festgelegt. Sie werden gegenüber dem Vorjahr gesenkt, wenn die Verhältnisse es gestatten. Sie können nur erhöht werden, wenn der Stellenbedarf nicht durch Massnahmen der Rationalisierung, durch den Abbau bestehender Aufgaben oder durch Stellenverschiebungen innerhalb der Verwaltungseinheiten aller Stufen oder zwischen den Departementen gedeckt werden kann.
AS 1975 65
[AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Siehe jedoch die für die SBB anwendbaren Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Erlasses.
Die Bestimmungen des BG vom18. Dezember 19689 über den eidgenössischen Finanzhaushalt über Nachträge zum Voranschlag gelten sinngemäss.10
Der Bundesrat wird ermächtigt, bei aussergewöhnlichem Zustrom von Asylgesuchstellern vorübergehend zusätzliches Personal für die Behandlung der Asylgesuche einzustellen. Die zusätzlichen Stellen sind im Rahmen des Voranschlages für das folgende Jahr von der Bundesversammlung zu genehmigen und bei Nichtgenehmigung bis zum Ende des der Anstellung folgenden Jahres zu kompensieren oder abzubauen.
Der Bundesrat kann Bereiche, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes14 sowie Sondervorschriften für die Rechnungslegung nach Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes15 bestehen, aus der Stellenplafonierung entlassen.16
Art. 3 Krisenverhütung
Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.
Art. 4 Gebühren
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
Art. 4a17 Sparauftrag
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 1999–2001 vom 29. September 1997 folgende Einsparungen vor:
[AS 1969 291, 1979 1318 II. SR 611.0 Art. 40]. Heute: des BG vom6. Okt. 1989 (SR 611.0).
Siehe jedoch die für die SBB anwendbaren Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Erlasses.
1999 2000 2001 Millionen Franken
im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ohne Bundesamt für Landestopographie, Eidg. Sportschule Magglingen und Bundesamt für Zivilschutz) 190 370 540
im Zivilschutz 17 19 22
bei den Leistungen an die Infrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen 100 150 200
bei der Abgeltung Regionalverkehr 50
beim öffentlichen Verkehr und bei den Strassen 10 55 100 2 Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Jahrestranchen Verschiebungen vornehmen, soweit dadurch der Ausgabenplafond von 12,88 Milliarden Franken für die Jahre 1999–2001 nicht überschritten wird.
Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 2000–2002 vom 28. September 1998 folgende Einsparungen vor:
2000 2001 Millionen Franken Flüchtlingshilfe 283 406
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Ab 1. Januar 2001 für die SBB anwendbare Änderungen
Art. 2 und 2a
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