613.22
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2016–2019
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes
Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2016–2019 beträgt 2 247 816 270 Franken pro Jahr.
Art. 2 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone
Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2016–2019 beträgt 1 535 191 158 Franken pro Jahr.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln1 und 2 neu zu berechnen. Er berücksichtigt dabei:
für den Beitrag nach Artikel 1 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 98 135 244 Franken vor;
für den Beitrag nach Artikel 2 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 66 896 487 Franken vor.
Er nimmt diese Anpassungen zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 20163
BRB vom 4. Nov. 2015