613.22
Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2012–2015
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20102, beschliesst:
Art. 1 Grundbeitrag des Bundes
Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2012–2015 beträgt 2 317 280 271 Franken pro Jahr.
Art. 2 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone
Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 2012–2015 beträgt 1 631 498 659 Franken pro Jahr.
Art. 3 Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitrag nach Artikel 1 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2011 und 2012 und den Beitrag nach Artikel 2 der Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2011 und 2012 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2012 vor.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten Inkrafttreten:1. Januar 20123 AS 2011 5635