616.1
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19862 beschliesst:
1. Kapitel Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
hinreichend begründet sind;
ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
einheitlich und gerecht geleistet werden;
nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
eine sinnvolle Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie den bundesstaatlichen Finanzausgleich ermöglichen.
Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
AS 1991 857
[BS 1 3]
Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
Leistungen an ausländische Staaten und internationale Organisationen;
Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
Art. 3 Begriffe
Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
2. Kapitel Rechtsetzung über Finanzhilfen und Abgeltungen
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 4 Grundsätze
Bundesrat und Bundesverwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze dieses Kapitels.
Art. 5 Periodische Prüfung
Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.
Der Bundesrat berichtet den eidgenössischen Räten über das Ergebnis der Prüfung. Er beantragt, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Erlassen der Bundesversammlung und sorgt für die Änderung oder Aufhebung von Verordnungen. Dabei berücksichtigt er das Interesse der Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen an einer steten Rechtsentwicklung.
Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitet gemeinsam mit den zuständigen Departementen die erforderlichen Vorlagen und Berichte und stellt dem Bundesrat Antrag.
2. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 6 Voraussetzungen
Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn:
der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat;
die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss, ferner wenn die Erfüllung oder Förderung dieser Aufgaben einzelne Kantone besonders stark belastet und ein ausreichender Ausgleich unter den Kantonen nicht möglich ist;
die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird;
die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und
die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.
Art. 7 Besondere Grundsätze
Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann; bei Finanzhilfen an Kantone und ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften entspricht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kantonalen Finanzkraft.
Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
Art. 8 Finanzhilfen der Kantone
Im Hinblick auf eine sinnvolle Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen ist in der Regel vorzusehen, dass Finanzhilfen nur ausgerichtet werden, wenn die Kantone einschliesslich ihrer öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften entsprechend ihrer Finanzkraft ebenfalls eine Finanzhilfe ausrichten.
Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
3. Abschnitt Abgeltungen
Art. 9 Voraussetzungen
Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn:
kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht;
die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist; und
mit der Aufgabe verbundene Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:
das Bundesrecht bei der Aufgabenübertragung über Rahmenvorschriften hinausgeht;
die Kantone Aufgaben erfüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen;
die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht weitgehend Begünstigten oder Verursachern überbunden werden können; oder
einzelne Kantone besonders stark belastet werden und ein Ausgleich unter den Kantonen nicht möglich ist.
Art. 10 Besondere Grundsätze
Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszugestalten:
Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
Das Interesse der Verpflichteten und die Vorteile aus der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Abgeltung.
Abgeltungen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
Zu regeln sind die Folgen: 1. der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe; 2. der Zweckentfremdung und Veräusserung von Objekten, an die für eine bestimmte Verwendung Abgeltungen ausgerichtet werden.
Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:
Für die Höhe der Abgeltung sind der kantonale Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Begünstigten und Verursachern zu berücksichtigen.
Abstufungen erfolgen in der Regel nach der kantonalen Finanzkraft.
Die Abgeltung ist auch dann an den Kanton auszurichten, wenn dieser die Aufgabe durch Dritte erfüllen lässt.
3. Kapitel Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen
1. Abschnitt Bemessung der Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 11 Gesuch; Auskunftspflicht
Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.
Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
Der Bundesrat regelt den Datenschutz.
Art. 12 Mehrfache Leistungen
Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
Art. 13 Prioritätenordnung
Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen
Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
Kapitalzinsen bei Bauwerken sind nicht anrechenbar.
Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:
Abschreibungen werden nur im branchenüblichen Ausmass berücksichtigt;
Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit sie mit nichtrückzahlbaren Finanzhilfen und Abgeltungen mitfinanziert worden sind.
Art. 15 Mehrkosten
Die zuständige Behörde darf den durch Verfügung oder Vertrag festgesetzten Höchstbetrag (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz; Art. 20 Abs. 1) nur überschreiten, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.
2. Abschnitt Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 16 Rechtsform
Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
Sie können durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt werden, insbesondere wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt oder wenn bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung seiner Aufgabe verzichtet.
Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz
Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.
Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:
den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.
Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:
die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.
Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.
Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
Art. 19 Verträge: a. Grundsatz
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt
Artikel 16 Absatz 3.
Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 richtet.
Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 20 Verträge: b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
Für den Inhalt des Antrages gilt Artikel 17.
Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor.
Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen
Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.
Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone
Gewähren die Kantone aufgrund der Spezialgesetzgebung bundesrechtliche Finanzhilfen und Abgeltungen, so können die Bundesbehörden mit Richtlinien für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sorgen.
Für Leistungen, die nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 13), bestimmen die Bundesbehörden nach Anhören der Kantone deren Kontingente. Die Kantone erstellen die Prioritätenordnung.
3. Abschnitt Zahlung und Rückforderung von Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 23 Zahlungen
Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen in der Regel höchstens
Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden.
Art. 24 Verzugszins
Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
Die zuständige Behörde prüft, ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach den ihm auferlegten Bedingungen erfüllt hat.
Sie kann sich auf vereinfachte Prüfung oder auf Stichproben beschränken:
wenn andere Instanzen, insbesondere kantonale Behörden, massgebliche Elemente prüfen oder
wenn es sich um periodisch wiederkehrende, globale oder umfangmässig beschränkte Leistungen handelt.
Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen
Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung.
Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 27 Projektänderungen
Der Empfänger darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vornehmen.
Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen
Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich
Prozent seit der Auszahlung zurück.
Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen
Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache)seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19743.
Art. 31 Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen
Artikel 30 gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des
Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.
4. Abschnitt Verjährung von Ansprüchen und Rechtspflege
Art. 32 Verjährungsfristen
Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Art. 33 Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Art. 344
Art. 355 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
5. Abschnitt Anwendbares Recht
Art. 36
Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a. dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b. dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
6. Abschnitt Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
Art. 37 Vergehen
Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen gelten die Artikel 14–18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes 22. März 19746.
Art. 38 Erschleichung eines Vorteils
Wer vorsätzlich in einem Finanzhilfe- oder einem Abgeltungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken, wird mit Busse bestraft.
Art. 39 Strafverfolgung
Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz 22. März 19747 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
Organisationen und kantonale Stellen, die Finanzhilfe- und Abgeltungserlasse des Bundes vollziehen, müssen die zuständige Behörde des Bundes sofort benachrichtigen, wenn sie von Widerhandlungen nach Artikel 37 oder 38 Kenntnis erhalten.
Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen
Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze2 und 3, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach
Artikel 11 Absatz 3 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von
Finanzhilfen ausschliessen.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 41 Änderung von Bundeserlassen
Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist
Art. 42 Übergangsbestimmungen
Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
Art. 43 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 19918
BRB vom 28. März 1991 (AS 1991 869).
Änderung von Bundeserlassen
1. Geschäftsverkehrsgesetz vom23. März 19629
Art. 43 Abs. 3 Bst. e ...
2. Bundesbeschluss vom9. März 197810 über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 2 ...
Art. 3 ...
Art. 4 ...
Art. 5 ...
Art. 7a ...
10 [AS 1978 581, 1984 1504. AS 1992 2461 Art. 11]
3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 198411 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 ...
Art. 12 Abs. 3
4. Bundesgesetz vom19. April 197812 über die Berufsbildung
Art. 64a ...
5. Bundesgesetz vom28. Juni 196813 über die Hochschulförderung
Art. 10 Abs. 1 ...
Art. 13 Abs. 2 letzter Satz
6. Bundesbeschluss vom18. Dezember 191714 betreffend die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst
Art. 1 ...
12 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Abs. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2, Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1] 13 [AS 1968 1585, 1972 779, 1985 660 Ziff. I24. AS 1992 1027 Art. 20]
7. Bundesgesetz vom28. September 196215 über das Filmwesen
Art. 5 Bst. D
Art. 7 ...
Art. 21 Bst. A
8. Bundesbeschluss vom14. März 195816 betreffend die Förderung der Denkmalpflege
Art. 2 ...
9. Bundesgesetz vom 1. Juli 196617 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 16a ...
Art. 17 ...
10. Militärgesetz vom 12. April 190718
Art. 74 ...
15 [AS 1962 1706, 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 6, 1970 509, 1974 1857 Anhang Ziff. 4, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 18. AS 2002 1904 Art. 35] 16 [AS 1958 382, 1985 660 Ziff. I31, 1991 857 Anhang Ziff. 8. AS 1996 214 Ziff. II 1
Art. 125 Abs. 1 ...
Art. 126 ...
11. Bundesgesetz vom 6. Oktober 196619 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
Art. 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 ...
12. Bundesgesetz vom19. Juni 195920 über den Finanzausgleich unter den Kantonen
Art. 6
13. Alkoholgesetz vom21. Juni 193221
Art. 55
Art. 62 Randtitel und Abs. 3 ...
14. Raumplanungsgesetz vom22. Juni 197922
Art. 28 ...
15. Bundesgesetz von22. Juni 187723 über die Wasserbaupolizei
Art. 9 Abs. 1 ...
Art. 10 Abs. 1 und 2 ... 2 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 ...
16. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195724
Art. 60a ...
Art. 61 Randtitel ...
17. Bundesgesetz vom23. September 195325 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge
Art. 61 Abs. 2 ...
18. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198326 über den Umweltschutz
Art. 49 Abs. 1 ...
Art. 52 Abs. 2 ...
Art. 53
19. Bundesgesetz vom 8. Oktober 197127 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 34 ...
Art. 35 ...
20. Bundesgesetz vom22. Juni 196228 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten
Art. 2 Abs. 1 ...
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7
Art. 8 ...
21. Bundesgesetz vom30. September 195429 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung
Art. 4 Abs. 2 ...
27 [AS 1972 950, 1979 1573 Art. 38, 1980 1796, 1982 1961, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 3, 1985 660 Ziff. I 51, 1991 362 Ziff. II 402, 1992 288 Anhang Ziff. 32. AS 1992 1860 Art. 74]
22. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 197430
Art. 3 zweiter Satz ...
Art. 12 erster Satz ...
Art. 21 ...
Art. 22 Abs. 1 erster Satz ...
Art. 25 Abs. 1 erster Satz ...
Art. 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ...
Art. 47 Abs. 1 ...
Art. 53 Abs. 1 ...
23. Bundesgesetz vom20. März 197031 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Art. 3a ...
Art. 18 ...
24. Bundesgesetz vom28. Juni 197432 über Investitionshilfe für Berggebiete
6. Abschnitt (Art. 31–33)
25. Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195133
Art. 15d Abs. 2 ...
Art. 16 Abs. letzter Satz ...
Art. 39 Abs. 1 ...
Art 91 ...
Art. 92 Einleitungssatz ...
Art. 94 Abs. 1 ...
Art. 95 ...
32 [AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25] 33 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 SchlB und UeB zum X. Tit. Ziff. II Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 199428, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]
Art. 101, 103 Abs. 2 und 105
Art. 112 Abs. 1 Schluss Der Satzteil «wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht» wird gestrichen.
26. Bundesgesetz vom14. Dezember 197934 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen
Gliederungstitel vor Art. 8 ...
Art. 8
Art. 9 ...
27. Bundesgesetz vom23. März 196235 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
2. Abschnitt des III. Titels (Art. 50–53)
34 [AS 1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 288 Anhang Ziff. 46 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1. AS 1998 3033 Anhang Bst. d] 35 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]
28. Getreidegesetz vom20. März 195936
Art. 55
Art. 57 Abs. 1 erster Satz ...
29. Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 196237
Art. 10 Abs. 1 erster Satz ...
Art. 13 ...
30. Bundesgesetz vom28. Juni 197438 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone
Art. 3 und 4
31. Milchwirtschaftsbeschluss 197739
Art. 19 Ziff. 1 erstes Lemma ...
36 [AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484, 1977 2249 Ziff. I 10.11, 1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48, 1993 325 Ziff. I11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II 2. AS 2001 1539 Ziff. I 1] 37 [AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. I 13. AS 1998 3033 Anhang Bst. i] 38 [AS 1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 288 Anhang Ziff. 53 2104 Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3. AS 1998 3033 Anhang Bst. k] 39 [AS 1979 257 453, 1986 276, 1987 1071]. Es handelt sich heute um Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 (SR 916.350.1).
32. Bundesgesetz vom 27. Juni 196940 über die Käsevermarktung
Art. 14 Abs. 3
33. Bundesbeschluss vom23. Juni 194841 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei
Art. 9–11
34. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 197842 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen 8. Abschnitt (Art. 16–18)
40 [AS 1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28. AS 1998 3033 Anhang Bst. n] 41 [AS 1948 1149, 1971 1670 Art. 9, 1992 288 Anhang Ziff. 59. AS 1996 2521 Art. 2 Bst. b] 42 [AS 1979 240, 1985 400, 1992 288 Anhang Ziff. 65]