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Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

631.061 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/631-061/de/verordnung-uber-die-bearbeitung-von-personendaten-im-bundesamt-fur-zoll-und-grenzsicherheit

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2017.

Abrogà tras: Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (AS 2017 4891)

Decretà cun: Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (AS 2017 4891),

631.061

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom18. März 20052 (ZG), verordnet:

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Art. 10 der V vom 11. Febr. 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (AS 2009 709). Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V vom 23.
  2. [2] SR 631.0

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mittels Informationssystemen, die dem Veranlagen und dem Erheben von Abgaben, dem Erstellen von Risikoanalysen, dem Verfolgen und dem Beurteilen von Straffällen, dem Erstellen von Statistiken, dem Durchführen und Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle, dem Durchführen und dem Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, sowie dem Durchführen und dem Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung dienen.

Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form.

Vorbehalten bleiben Bestimmungen über:

  1. besondere Informationssysteme der EZV;

  2. Informationssysteme anderer Bundesstellen, die von der EZV mitbenützt werden.

Art. 2 Anhänge

Die Anhänge enthalten über die einzelnen Informationssysteme folgende Angaben:

  1. Zweck;

  2. Inhalt;

  3. Zuständigkeit und Organisation;

AS 2007 1715

  1. Zugriff und Bearbeitung;

  2. allfällige Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen.

Die Anhänge gliedern sich wie folgt in drei Teile:

  1. die Anhänge A enthalten Informationssysteme, für welche die Oberzolldirektion (OZD) beziehungsweise das Kommando Grenzwachtkorps (GWK) als Teil der OZD zuständig ist.

  2. die Anhänge B enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollkreisdirektion oder das jeweilige Kommando einer Grenzwachtregion zuständig ist.

  3. die Anhänge C enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollstelle zuständig ist.

Als Personalien und Adressen (Ziff.2 der Anhänge) gelten insbesondere und soweit notwendig:

  1. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter;

  2. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.

Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung

Für die einzelnen Informationssysteme sind je nach Bearbeitungszweck die OZD, die Zollkreisdirektionen, die Kommandos der Grenzwachtregionen beziehungsweise die einzelnen Zollstellen zuständig. Führen verschiedene Stellen der EZV Informationssysteme mit gleichem Bearbeitungszweck, so werden diese von der hierarchisch übergeordneten Dienststelle koordiniert.

Die jeweils zuständige Stelle der EZV trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.

Art. 4 Organisation

Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.

Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen der EZV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

2. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 5 Grundsatz

Personendaten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.

Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.

Art. 6 Datenbekanntgabe

Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Datenbekanntgaben dürfen nur im Umfang der Zweckbindung nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen.

Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren erfolgt nur, soweit Artikel 112 Absatz 4 ZG dazu ermächtigt und der betreffende Anhang es ausdrücklich vorsieht. Innerhalb der EZV erfolgt der Zugriff im Abrufverfahren, soweit der betreffende Anhang einen Zugriff auf das Informationssystem ausdrücklich vorsieht (Art. 112 Abs. 4 Bst. b ZG).

Art. 7 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 19923 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Footnotes

  1. [19] SR 631.01
  2. [3] SR 235.1

Art. 8 Aufbewahrung und Löschung von Daten

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während fünf Jahren aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.

Diein den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.

Art. 9 Archivierung von Daten

Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom26. Juni 19984.

Footnotes

  1. [26] SR 910.1
  2. [4] SR 152.1

Art. 10 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die

Footnotes

  1. [14] SR 641.81
  2. [5] SR 235.11

Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom26. September 20036.

Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.

Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die betreffende Person die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind ausnahmsweise zulässig.

Die OZD erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.

Art. 11 Statistik

Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse sind nach Gebrauch zu vernichten.

Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.

Art. 12 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV

Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die OZD die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).

Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom9. Mai 20037 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung wird aufgehoben.

[AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491]. Siehe heute: die V vom9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).

[AS 2003 1638, 2004 2019]

Footnotes

  1. [9] SR 631.01

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

…8

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.

Die Änderung kann unter AS 2007 1715 konsultiert werden.

Anhang A 1 Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes e ZG folgenden Zwecken: 1. der Übersicht über gültige Ausnahmebewilligungen; 2. der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsbestimmungen.

2. Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung; 3. Name des Flugplatzes; 4. Name der Kontrollzollstelle.

Die OZD, Sektion Betrieb, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Betrieb, 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben Zugriff auf die Daten. 4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen, der Kommandos der Grenzwachtregionen der Zollkreise sowie der Kontrollzollstellen haben Zugriff auf die Daten, die sie für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen.

Anhang A 2 Informationssysteme Finanzen und Rechnungswesen (IS FIRE) (Art. 70–72,76, 88 und 90 ZG; Übereink. vom20. Mai 198710 über ein gemeinsames Versandverfahren) Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG: 1. der Abgabenerhebung; 2. der Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren; 3. der Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten; 4. der Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adressen der Kunden (natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen) im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ), der Debitoren und Kreditoren der Zollverwaltung sowie der Kunden im gemeinsamen Versandverfahren; 2. Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Sicherheiten.

Die OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, führt die Informationssysteme.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.

Anhang A 3 In- und ausländische Unternehmen, die gegen das Edelmetallkontrollgesetz verstossen haben (Art. 6, 8b,17 und 44–56 des Edelmetallkontrollgesetzes vom20. Juni 193312 Orientierung der Kontrollzollstellen über materielle Beanstandungen.

1. Adresse der betroffenen Unternehmen; 2. Beanstandungsprotokolle.

Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt das Informationssystem.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter Sektion Betrieb haben Zugriff auf die Daten und Anhang A 4 LSVA-Montagestellen-Datenbank (Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200013 Autorisierung der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte einbauen.

1. Adressen der LSVA-Montagestellen und der Montagestellen Scheibenwechsel; 2. Personalien, Adresse und AHV-Nummer der Angestellten der Garagen, die von der OZD ermächtigt sind, LSVA-Erfassungsgeräte einzubauen.

Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, haben Anhang A 5 Bestellungen der LSVA-Erfassungsgeräte (Art. 11 Abs. 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dez. 199714 Bestellungsaufnahme sowie der Auslieferung der LSVA-Erfassungsgeräte.

1. Name und Adresse von Transportunternehmen; 2. Name und Adresse von LKW-Reparaturwerkstätten; 3. LKW-Kontrollschilder und Stammnummern; 4. LSVA-Erfassungsgerätenummern.

Die OZD, Sektion Material und Drucksachen, führt das Informationssystem.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Material und Drucksachen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 6 Anwendung Informatiksystem LSVA (IS-LSVA) (Art.11 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dez. 199715; Art. 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200016 Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 ZG Absatz 2 Buchstabe g der Erhebung der LSVA.

1. Immatrikulationsdaten; 2. technische Daten (Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamtzugsgewicht, Emissionscode); 3. fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen.

Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, der Sektion Finanzen und Rechnungswesen, der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der kantonalen Schwerverkehrskontrollzentren haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 7 Anwendung LSVA-Enforcement-Zentrale (EZ) (Art.42 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200017 Die LSVA-Enforcement-Zentrale dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Erhebung und Durchsetzung der LSVA.

Die LSVA-Enforcement-Zentrale darf folgende Daten enthalten: 1. Immatrikulationsdaten; 2. Erfassungsdaten inkl. Fotos der Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.

Die OZD, Abteilung LSVA, führt die LSVA-Enforcement-Zentrale.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 818 Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b, d–f und h ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.

  1. Daten über Feststellungen und Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);

  2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);

  3. folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom11. Februar 200920 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten:

1. die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person, 2. den Betrag der Barmittel, 3. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel, 4. die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen, 5. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme, 6. Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat, 7. Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.

Das Kommando GWK führt das Informationssystem.

Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

1. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:

  1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

  2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und des Dienstes Risikoanalyse, sowie der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.

  3. Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereichs und dürfen sie bearbeiten.

  4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei und des Staatssekretariates für Migration21 haben im Abrufverfahren Zugriff

  5. dbis. Die Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen, Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung vom20. September 201322 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung erforderlich ist.

  6. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben aufgrund und im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

2. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstabe c gilt folgende Zugriffs- und Bearbeia. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

  1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und Dienst Risikoanalyse, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung vom11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen

  2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.

  3. Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

Die Bezeichnung der Verwatltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst.

Anhang A 9 Fahndungsdatenbank (Art. 94–96 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom11. Dez. 200023 für das Eidgenössische Finanzdepartement) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, c und f–h ZG dazu, alle im GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und die laufenden Fahndungen zu erfassen.

1. Vorsichtshinweise; 2. ausschreibende Stelle; 3. Fahndungsgrund; 4. Fahrzeugdaten; 5. Personalien und Adressen von natürlichen Personen; 6. Nummer der Meldung; 7. Geltungsdauer der Meldung; 8. Verbreitungsdatum; 9. Verteiler; 10. Revokationsdaten.

Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenzwachtregionen sowie jede Zollstelle dürfen ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK sowie der Kommandos der Grenzwachtregionen haben:

b. Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.

[AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2. AS 2010 635 Art. 28]. Siehe heute Art. 14 der V vom17. Febr. 2010 (SR 172.215.1).

2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen. 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben:

b. Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen.

Anhang A 10 Lage- und Nachrichtenzentrum des Kommandos GWK sowie Lagezentrum der Kommandos der Grenzwachtregionen (Art. 96 Abs. 1 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom11. Dez. 200024 für das Eidgenössische Finanzdepartement) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben f–h ZG dem Auffinden der Akten und der Ablage der Folgemeldungen zu den einzelnen Fällen.

1. Personalien und Adressen von natürlichen Personen, die Gegenstand von Personenkontrollen im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind; 2. Hinweismeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollkarten.

Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenzwachtregionen dürfen ein Informationssystem führen.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf

[AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2. AS 2010 635 Art. 28]. Siehe heute Art. 14 der V vom17. Febr. 2010 (SR 172.215.1).

Anhang A 11 Kontingentsbewirtschaftung (e-quota) (Zollpräferenzengesetz vom9. Okt. 198125; Art. 21–25 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 199826 Das Informationssystem (e-quota) dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Bewirtschaftung von Zollkontingenten.

Das Informationssystem (jeweils eines pro kontingentierte Ware) darf folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adresse von Inhabern von Zollkontingentsanteilen oder von Generaleinfuhrbewilligungen; 2. Inhalte von Einfuhrzollanmeldungen.

Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem; ausgenommen ist der Bereich Tabak, der von der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, geführt wird.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollverfahren, haben Zugriff auf die Daten nach Ziffer 2 und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Landwirtschaft haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen Anhang A 12 Systeme der Zollveranlagung (Zollveranlagungen im Fracht- und Postverkehr) sowie Adressverzeichnisse der Unternehmen und ihrer Angestellten, die bestimmte Systeme der Zollveranlagung anwenden (Art. 21–31 ZG; Art. 75–83 ZV27; Übereink. vom20. Mai 198728 über ein gemeinsames Versandverfahren; Art. 22 des Prot. Nr. 3 vom28. April 200429 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) und g ZG der Bewirtschaftung veranlagter Waren, insbesondere: 1. der Abgabenerhebung; 2. der Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren; 3. der Bewirtschaftung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr im Frachtverkehr einschliesslich des Postverkehrs; 4. der Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung; 5. der Übersicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsfirmen, die zur Erstellung von Zollanmeldungen berechtigt sind. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten der Zollveranlagung enthalten: 1. Personalien und Adresse der Exporteure, Importeure und Spediteure, die über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen; 2. Nummer und Art der Bewilligung; Referenznummer; 3. Beschau mit Datum, Anmeldungsnummer, Speditionsfirma, Personalien und Adresse der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Wert; 4. Art der Zollveranlagung; besondere Verfahren; 5. allfällige Beanstandungen; 6. Bemerkungen und Art der Erledigung.

Die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen dürfen entsprechend ihren Bedürfnissen die Informationssysteme führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten der eigenen Informationssysteme und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme. 3. Den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorgesetzten und unterstellten Stellen kann Zugriff auf die Daten gewährt werden.

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren ge- Anhang A 13 Geistiges Eigentum; Liste der Antragsteller für Hilfeleistungen der Zollverwaltung (Art. 75–77 des Urheberrechtsgesetzes vom9. Okt. 199230; Art. 70–72 des Markenschutzgesetzes vom28. Aug. 199231; Art. 46–48 des Designgesetzes vom5. Okt. 200132 Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben g und h ZG als Kontaktstelle, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.

1. eingetragene Marken und Designs, geschützte Werke; 2. Personalien und Adresse der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreter; 3. Verzeichnis der Waren, für welche die Marke oder das Design beansprucht wird; 4. Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke; 5. Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen; 6. Erkennungsmerkmale der echten Produkte; 7. Bemerkungen; 8. Gültigkeitsdauer des Antrags.

Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollverfahren, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 14 Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung von Luftfahrzeugen (Form.15.15) (Art. 21–31 ZG; Art. 138–144 ZV33; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 194834; Art. 11 und 20 der Luftfahrtverordnung vom14. Nov. 197335 ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle bei der Eintragung von Luftfahrzeugen.

1. Angaben der Nachweise der Zollveranlagung für die Eintragung von Luftfahrzeugen (Form.15.15); 2. Eintragungszeichen, Datum und Unterschrift.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 15 Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge (Art. 138–144 ZV36; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 194837 Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge.

1. Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die Eintragung von Luftfahrzeugen mit Luftfahrzeugart, Hersteller, Baumuster, Seriennummer, Eintragungszeichen, Nummer der Veranlagungsverfügung Zoll und MWST, Datumsstempel der Zollstelle; 2. Zollstatus (veranlagt oder nicht veranlagt) und Standort.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 16 Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen zur persönlichen Verwendung (Form.15.30 und 15.40) (Art. 21–31 ZG; Art. 35–37 und 75–83 ZV38; Art. 122 der Verkehrszulassungsverordnung vom27. Okt. 197639 Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Strassenfahrzeuge.

Das Informationssystem darf Personen- und Fahrzeugdaten der Bewilligungen Form.15.30 und 15.40 enthalten.

Strassenverkehrsabgaben, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 17 Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind (Art.3 und 7 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200040 ZG der Kontrolle des konzessionierten Linienverkehrs mit Gesellschaftswagen.

1. Angaben zu Personal und Adresse der Unternehmen, die im Linienverkehr tätig sind; 2. Angaben über die erteilte Konzession; 3. Fahrzeugdaten; 4. rückerstattungsrelevante Daten.

Anhang A 18 Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen (Art. 8–12a und 33 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200041 ZG der Bearbeitung und Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen.

1. Personalien und Adresse des Gesuchstellers; 2. Registraturnummer; 3. Rückerstattungsperiode (Kalenderjahr) und Rückerstattungsbetrag.

Anhang A 19 Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form.15.10) (Art.96 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 197842 Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für Schiffe.

1. Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form.15.10); 2. Kopie des Schiffsausweises.

Anhang A 20 Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung eines Schiffs (Form.15.32) (Art. 9 ZG; Art. 35 und 164 ZV43 i.V.m. Art. 95 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 197844 Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Schiffe.

Das Informationssystem darf Personen- und Schiffsdaten der Bewilligungen Form.15.32 enthalten.

Anhang A 21 Datenbank Risikoanalyse Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG dem Sammeln und Verwalten von Meldungen, Informationen, Medienberichten usw., damit Risikoanalysen über Waren, Unternehmen, Verfahren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e ZG auch zu Statistikzwecken verwendet werden.

1. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Unternehmen (anmeldepflichtige Personen, Spediteure, Branche, MWST-Nummer usw.); 2. Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über pro Unternehmen erfolgte Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachforderungen, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.) und Verwarnungen; 3. Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über Absender und Empfänger von Waren; 4. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr so genannter Risikowaren; 5. Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene Massnahmen.

Die OZD, Dienst Risikoanalyse, führt das Informationssystem.

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.

3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten. 4. Die Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet verbreitet werden.

Anhang A 2246 Liste der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196947 1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten; 2. Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs;

Anhang A 23 Liste der Personen, die Rohmaterial aus dem zollrechtlich freien Verkehr einführen oder mit solchem Rohmaterial (Tabak und Tabakersatzstoffe) Handel treiben (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196948 1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohmaterial; 2. Personalien und Adresse der Rohmaterialhändler; 3. Tätigkeitsbereich; 4. Reversnummer.

Anhang A 2449 Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196950 1. Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten; 2. Tätigkeitsbereich des Herstellers;

Anhang A 24a51 Liste der Betreiber von zugelassenen Steuerlagern (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196952 1. Personalien und Adresse des Betreibers eines zugelassenen Steuerlagers; 2. Tätigkeitsbereich;

Anhang A 24b53 Liste der Einlagerinnen und Einlagerer von Tabakfabrikaten in Zollfreilagern (Art.16 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196954 1. Personalien und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers von Tabakfabrikaten in Zollfreilagern; 2. Tätigkeitsbereich;

Anhang A 25 Liste der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (Art. 44–47 der VV vom27. Nov. 193455 zum BRB vom4. Aug. 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer) ZG der Registrierung der gewerbsmässigen inländischen Bierhersteller und der Kontrolle der Bierbesteuerung in der Schweiz.

1. Personalien und Adresse der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (inländische Bierbrauereien); 2. Kontrollnummern.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[BS 6 283; AS 1974 1955, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 27. AS 2007 2909 Art. 23 Ziff. 1] Mit Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006 (SR 641.411) am1. Juli 2007 ist auf Art. 15 dieses Gesetzes zu verweisen.

Anhang A 26 Inhaber von Bewilligungen für das Verlagerungsverfahren (Art.82 und 83 MWSTG56) ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 83 MWSTG erhalten hat.

4. Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe heute Art. 62 und 63 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20).

Anhang A 27 Inländische Bewilligungsinhaber, die freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung) (Art. 82 MWSTG57) ZG der Kontrolle inländischer Zwischenhändler, die im Rahmen von Zollveranlagungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.

4. Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 28 Ausländische Lieferanten, die mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung) (Art. 82 MWSTG58) ZG der Kontrolle ausländischer Lieferanten, die über Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.

1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers; 4. Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 29 Bewilligungsinhaber, die Lieferungen ab Zollfreilager oder offenem Zolllager (OZL) im Inland freiwillig versteuern (Abrechnung durch Lieferanten ab Zollfreilager oder OZL) (Art. 82 MWSTG59) ZG der Kontrolle von Lieferanten, die im Rahmen von Zollveranlagungen ab Zollfreilager oder OZL ihre Lieferungen freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung versteuern.

1. Name und Anschrift der Bewilligungsinhaber; 4. Beginn und Ende der freiwilligen Versteuerung.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 30 Inhaber von Bewilligungen zur steuerfreien Einfuhr von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 82 MWSTG60) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle von Zollveranlagungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen.

1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers; 4. Beginn und Ende der steuerfreien Einfuhr.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe heute Art. 23 und 62 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20).

Anhang A 31 Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen (Wert von veranlagten Luftfahrzeugen) (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und 82 MWSTG61) ZG der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luftfahrzeugen in den zollrechtlich freien Verkehr anhand der Daten bereits veranlagter Luftfahrzeuge, welche die Zollstellen gemeldet haben.

1. Personalien und Adresse des Empfängers; 2. Bezeichnung der veranlagten Luftfahrzeuge, inkl. Seriennummer und Baujahr; 3. Ausrüstung des Luftfahrzeugs; 4. Immatrikulierungsnummer; 5. Datum der Veranlagung; 6. Wert des Luftfahrzeugs.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 32 Vereinbarungen über Durchschnittswerte von Software-Lieferungen aus dem Ausland (Durchschnittswerte Software) (Art. 76 Abs. 1 Bst. b und 82 MWSTG62) ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur mit der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software- Lieferungen bei der Einfuhr abgeschlossen hat.

2. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist; 3. Software-Produkte und deren Durchschnittswert; 4. Vereinbarungsbeginn und -ende.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 33 Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von eingeführten Gegenständen, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG63) ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände; 3. geschuldeter Steuerbetrag; 4. Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Carnets A.T.A.; 5. Eingangszollstelle, Datum des Verbringens; 6. Schriftverkehr.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe Anhang A 34 Ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz (Art. 54 Abs. 5 MWSTG64) Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 75 000 Franken Inlandumsatz erzielen, damit die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen der Amtshilfe gestützt auf Artikel 54 Absatz 5 MWSTG weitermelden kann.

1. Personalien und Adresse von ausländischen Unternehmen oder deren Vertretungen mit steuerbarem Inlandumsatz; 2. Art und Umfang der Tätigkeit sowie erzielter Umsatz; 3. Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

[AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe heute Art. 75 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20).

Anhang A 35 Vorermittlungen und Spezialanalyse der EZV (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32–72 des BG vom22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und c ZG dem Sammeln, Analysieren und Auswerten von Informationen in einzelnen Projekten der Vorermittlung mit dem Ziel, bereits begangene Widerhandlungen aufzudecken. Das auf der Analyse beruhende Ergebnis dient als Grundlage für die Einleitung einer Strafuntersuchung.

Das Informationssystem kann alle Informationen enthalten, die für den beschriebenen Zweck erforderlich sind. Diese Informationen können je nach Vorermittlung unterschiedlich sein. Es kann sich insbesondere um folgende Informationen handeln: 1. Inhalte der Zollanmeldungen (Ein-, Aus-, Durchfuhr); 2. weitere Angaben betreffend die Zollveranlagung der vom Projekt betroffenen Waren; 3. alle Angaben der Zollstelle, die für das Projekt von Bedeutung sein können.

1. Die OZD, Abteilung Strafsachen, und die Sektion Operationen des Kommandos GWK führen für gesamtschweizerische Projekte ein Informationssystem. Es dürfen auch mehrere Informationssysteme zum gleichen Zweck geführt werden. 2. Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und die Lagezentren der Grenzwachtregionen dürfen für zollkreisinterne bzw. regionale Projekte eigene Informationssysteme führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und Sektion Operationen des Kommandos GWK, haben:

b. Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Lagezentren der Grenzwachtregionen. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen haben:

  1. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems sowie des Informationssystems der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Operationen des Kommandos GWK und dürfen die Daten bearbeiten;

  2. Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 36 Tarifdokumentation TADOC II (Art. 7 und 20 ZG i.V.m. dem Zolltarifgesetz vom9. Okt. 198666 Registratur und der Bearbeitung von Geschäften der Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik der OZD sowie der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen.

1. Registraturdaten der Geschäfte; 2. Personalien und Adressen von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen; 3. Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und sachdienliche Zusatzhinweise (Bemerkungen, Vorakten); 4. Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel; 5. bewilligte Veredelungsverkehre (Veredelungsarten, Veredelungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligungen); 6. chemische Zusammensetzungen (Rezepturen); 7. Untersuchungsaufträge und -berichte; 8. Angaben zu Ursprungsnachweisen; 9. Ergebnisse von Nachkontrollen.

Die OZD, Abteilung Zolltarif, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik und Dienst Risikoanalyse, und der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten. 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang A 3767 Ermächtigte Ausführer (V vom 23. Mai 201268 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 200869; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung2 vom27. Juni 199570 Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den oben erwähnten Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.

1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, die eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen; 2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Risikolage dieser Personen; 3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern; 4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen.

Die OZD, Sektion Ursprung und Textilien, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Ursprung und Textilien, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 3. Im Internet können Personalien, Adresse und Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers veröffentlicht werden.

Anhang A 38 Datenbank Mineralölsteuer (Art.20 und 31 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199671; Art. 36–45 und 80–83 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199672 und g ZG der Überwachung des Warenverkehrs, der Sicherstellung des Steuerbezugs und der Erstellung von Statistiken.

Das Informationssystem darf folgende Daten der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen enthalten: 1. Personalien und Adresse inkl. Kontaktpersonen und Zahlungsverbindungen; 2. bewilligte Lager und bewilligte Mineralölsteuerwaren; 3. Angaben über Lagerung, Verkehr und Besteuerung (inkl. Erhebung von Lenkungsabgaben) der dem Mineralölsteuergesetz unterliegenden Waren; 4. Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats und des Inspektorats der OZD haben Zugriff auf die Daten. 3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten. 4. Die zugelassenen Lagerinhaber, die Pflichtlagerhalter und die Lager werden im Internet veröffentlicht.

Anhang A 39 Besondere Verpflichtungen Mineralölsteuer (Art.14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199673; Art. 20–25 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199674 ZG der Verwaltung der besonderen Verpflichtungen.

Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben; 2. Verpflichtungs- und Tarifnummer; 3. Warenbezeichnung und -verwendung; 4. Datum der Hinterlegung; 5. Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. auf die Daten der Ziffern2.1–2.4.

Anhang A 40 Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer (Art.14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199675; Art. 20–25 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199676 ZG der Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen.

1. Personalien und Adressen der natürlichen und juristischen Personen sowie der Personenvereinigungen, die eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben; 2. Verpflichtungsnummer; 3. Warenbezeichnung und -verwendung; 4. Datum der Hinterlegung; 5. Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. auf die Daten der Ziffern2.1–2.4.

Anhang A 41 Betriebsprüfungen (Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199677; Art. 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199678 und g ZG der Bewirtschaftung der Betriebskontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.

1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Mineralölprodukten; 2. Daten, die eine Risikobeurteilung bei Importeuren, zugelassenen Lagerinhabern, zugelassenen Lagern, Händlern und Verbrauchern von Mineralölprodukten ermöglichen; 3. Nummer des Kontrollauftrags, Ausstellungsdatum und Erledigungsdatum; 4. Ergebnis der Kontrolle, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen 3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und Anhang A 42 Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht (Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199679; Art. 4–7 und 90 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199680 und g ZG: 1. der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.

1. Personalien und Adresse der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht; 2. Entnahmestelle und -ort; 3. Gehalt an Farb- und Markierstoff sowie Prozentanteil.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 43 Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht, Benzin und Dieselöl (Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199681; Art. 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199682; V vom12. Nov. 199783 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent; V vom15. Okt. 200384 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent) und g ZG: 1. der Sicherstellung der Lenkungsabgabe auf Heizöl extraleicht mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent Masse bzw. auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent Masse; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.

1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht, Benzin oder Dieselöl; 2. Entnahmestelle und -ort; 3. Schwefelgehalt sowie Prozentanteil.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 44 Treibstoffkontrollen (Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199685; Art. 4–7 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199686 und g ZG der Bewirtschaftung der Treibstoffkontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.

1. Personalien, Adresse und Branche der Verbraucher von Dieselöl, bei denen der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist; 2. Art des Fahrzeugs oder der Maschine; 3. Ergebnis der Kontrolle (positiv oder negativ; evtl. missbräuchlich verwendete Menge); 4. Vermerk für eine Nachkontrolle.

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem in Zusammenarbeit mit den Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und Anhang A 45 Treibstoffsteuerrückerstattungen (Art. 17 Abs. 3 und 18 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199687; Art. 49–66 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199688; Verordnung des EFD vom28. Nov. 199689 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer) g ZG dem Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die berechtigten Personen, Betriebe und Unternehmen sowie der Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.

1. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten; 2. bei Rückerstattungen an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstrukturdaten; 3. bei Rückerstattungen an konzessionierte Transportunternehmen, Industrie und Gewerbe sowie Berufsfischerei: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen; 4. Ergebnis der Betriebskontrolle, Vermerk für eine Nachkontrolle; 5. Daten, die eine Risikobeurteilung ermöglichen.

Die OZD, Dienst Rückerstattungen, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Rückerstattungen, sowie der Sektion Datenbearbeitung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang A 45a90 Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe (Art. 12b Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199691; Art. 19f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 199692 Das Informationssystem dient der Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe und der Glaubhaftmachungen der Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe.

Personenvereinigungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde; 2. Nachweisnummer; 3. Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel; 4. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren; 5. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung; 6. … 7. Dauer der gewährten Steuererleichterung; 8. Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine Nachkontrolle.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten der Ziffern2.1–2.7.

5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.

6. Aufbewahrungsfrist Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.

Anhang A 45b93 Biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung (Art. 12b Abs. 1, 27 und 29 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199694; Art. 19f,68 und 71 der Mineralölsteuerverordnung vom20. Nov. 199695; Art. 7a des Energiegesetzes vom26. Juni 199896; Anhang 1.5 Ziffer 6.4 der Energieverordnung vom 7. Dez. 199897 sowie Ziffer 6.4 der Richtlinie vom1. Jan. 201698 «Kostendeckende Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV») Das Informationssystem dient der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.

Personenvereinigungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen; 2. Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel; 3. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren; 4. Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb; 5. bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19b der Mineralölsteuerverordnung:

  1. Nachweisnummer,

  2. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung,

  3. Dauer der gewährten Steuererleichterung; 6. Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine Nachkontrolle.

Anhang Ziff. 2 der V vom4. Mai 2016, in Kraft seit1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

Die «Richtlinie kostenlose Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV» kann im Internet beim Bundesamt für Energie unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Strom aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisevergütung > Dokumente zum Thema > Richtlinien kostenlos abgerufen werden.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.

6. Aufbewahrungsfrist Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.

Anhang A 46 Gesuchstellerdatei Ausfuhrbeiträge und Veredelungsverkehr (Art. 12 ZG i.V.m. dem BG vom13. Dez. 197499 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und der Ausfuhrbeitragsverordnung vom22. Dez. 2004100) g ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredelungsverkehrs sowie der Abrechnungen von Ausfuhrbeiträgen.

1. Personalien und Adresse der Nahrungsmittelbetriebe für die Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr; 2. firmenspezifische Risikobeurteilung.

Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf die Daten und 100 [AS 2005 533, 2006 867 Anhang Ziff. 1, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 16, 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 7. AS 2011 5939 Art. 21]. Siehe heute: die V vom 23. Nov. 2011 (SR 632.111.723).

Anhang A 47 Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen nach Verwendung ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.

1. Personalien und Adresse der inländischen Betriebe, die Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung einführen; 2. Verzeichnis der betroffenen Produkte; 3. Verzeichnis der betroffenen Verwendungen je Betrieb; 4. Verzeichnis der Betriebskontrollen je Betrieb (Kontrollart, Datum, Ergebnis, Grund); 5. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).

Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf Anhang A 48102 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) (Art. 2 Abs. 2 ZG in Ausführung von Art. 11 und Anhang II des Abk. vom25. Juni 2009104 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen; Art. 112a–112q ZV) ZG der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde.

1. die Kennnummer des AEO (Unternehmens-Identifikationsnummer UID); 2. den Namen und die Adresse des AEO; 3. die Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde; 4. den derzeitigen Stand des AEO-Status (gültig, sistiert, widerrufen); 5. die Perioden, in denen sich der Status geändert hat; 6. das Datum der Verfügung und ihrer Eröffnung; 7. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen; 8. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat; 9. die Daten nach den Punkten 1–5, 7 und 8 für in Staaten zugelassene AEO, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat; 10. die Daten, welche die Zollverwaltung von der antragstellenden Person zur Prüfung ihres Antrags erhalten hat; 11. die Daten, welche die Zollverwaltung zur Risikoanalyse oder Bewirtschaftung des AEO-Status benötigt.

Die OZD und die Zollkreisdirektionen führen das Informationssystem.

Anhang Ziff. 1 der V vom18. Nov. 2015, in Kraft seit1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen diese bearbeiten. 2. Im Internet können veröffentlicht werden:

  1. die Kennnummer des AEO (Ziff. 2 Punkt 1);

  2. Namen und Adressen des AEO (Ziff. 2 Punkt 2);

  3. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen (Ziff. 2 Punkt 7);

  4. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2 Punkt 8).

5. Austausch von Daten mit Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat Die EZV tauscht die Daten nach Ziffer 2 Punkte 1–5, 7 und 8 regelmässig mit Staaten aus, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat.

Anhang B 1 Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen (Art. 22 ZG; Art. 6 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000105) g ZG der Kontrolle der Bewilligungserteilung für Fahrzeuge zum Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen.

1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers oder des Fahrzeugführers; 2. Immatrikulation des Fahrzeugs; 3. Zollstelle und Datum der Ausstellung; 4. Angaben über Zollstrassen.

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Betrieb, und jede Zollstelle dürfen ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben Zugriff:

  1. auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff:

  2. auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreisdirektion. 3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos der Grenzwachtregionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang B 2 Zollveranlagung von Fahrzeugen (Art. 14–24 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996106; Art. 21–31 ZG; Art. 14–18 ZV107 Bewirtschaftung und der Kontrolle von Motorfahrzeugen für Invalide, von Motorfahrzeugen als Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut, von eingeführten Mietfahrzeugen, der Nutzung diplomatischer Fahrzeuge und der Veranlagung von Personenwagen; es dient ferner der Verwaltung von Inhabern von Benzinkarten.

1. Angaben über Zollanmeldungen und Verpflichtungen; 2. Personalien und Adressen der Fahrzeughalter; 3. technische Angaben über die Fahrzeuge; 4. Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung; 5. Datum der Ausstellung bzw. Löschung oder Verfalldatum; 6. Immatrikulationsdaten.

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, darf ein Informationssystem führen. Die oben erwähnten Angaben dürfen auf einzelne Informationssysteme aufgeteilt werden.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang B 3 Grenz- und Durchgangsverkehr (Schweizerisch-deutsches Abk. vom5. Febr. 1958108 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerischösterreichisches Abk. vom30. April 1947109 über den Grenzverkehr; Übereink. vom31. Jan. 1938110 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom2. Juli 1953111 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr) Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.

1. Personalien und Adresse von juristischen Personen und Personenvereinigungen; 2. Art der Waren; 3. Angaben über die Fahrzeuge; 4. Einzelheiten über die Bewilligungen.

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion sowie des Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten und 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang B 4 Nutzungsberechtigte der Zollbefreiungen (Form.11.32) (Art. 8 ZG) Bewirtschaftung der Zollbefreiungen.

1. Personalien und Adresse der Gesuchsteller um Zollbefreiungen; 2. Angaben über die Zollbefreiung; 3. Dossiernummer.

Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Tarif und Veranlagung, darf das Informationssystem führen.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang B 5 Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (Schweizerisch–deutsches Abk. vom5. Febr. 1958112 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch– österreichisches Abk. vom30. April 1947113 über den Grenzverkehr; Überein. vom31. Jan. 1938114 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom2. Juli 1953115 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr) Erfassung der Inhaber einer Bewilligung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr sowie der Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.

1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, der Besitzerinnen und Besitzer, sowie der Nutzniesserinnen und Nutzniesser; 2. Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke; 3. Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang B 6 Ursprungsnachprüfungen (V vom28. Mai 1997116 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; die Abk. nach Anhang 1 der V vom27. Juni 1995117 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen [ausgenommen EG und EFTA]; die Abk. nach Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002118) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und d ZG für Ursprungsnachprüfungen.

1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, bei denen Ursprungsnachprüfungen vorgenommen wurden; 2. Inhalt der Zollanmeldung; 3. Angaben und Adresse der ausländischen Behörde; 4. Registratur- und Dossiernummer; 5. Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis der Ursprungsnachprüfungen; 6. Erledigungsvermerk.

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, und jede Zollstelle dürfen ein solches Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff:

b. auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.

116 [AS 1997 1382, 2005 2289, 2006 1079, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 21, 2008 1833 Anhang Ziff. 2. AS 2012 3477 Art. 21 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (SR 946.32). 118 [AS 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung1 vom18. Juni 2008 (SR 632.421.0).

2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff:

b. auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreisdirektion.

Anhang B 7 Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen geführten Strafuntersuchungen (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32–72 des BG vom22. März 1974119 über das Verwaltungsstrafrecht) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Information der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD, damit: 1. gleichgelagerte Fälle gleich behandelt werden; 2. neue Erkenntnisse aus Strafuntersuchungen bekannt gemacht werden; 3. bandenmässiger und organisierter Schmuggel erkannt werden kann.

1. Dossiernummer; 2. Personalien und Adresse der Beteiligten; 3. Beschreibung der Widerhandlung und Sachverhalt; 4. Art der Erledigung.

Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen darf ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und Sektion Operationen des Kommandos GWK, sowie der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme. 3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrung Anhang B 8 Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Schiedsspruch vom1. Dez. 1933120 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz; Art. 6 des R vom1. Dez. 1933121 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG zur Kontrolle der Bewirtschaftung und der Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex.

1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter; 2. eingeführte Erzeugnisse; 3. Orte und Daten der Einfuhr; 4. festgelegte Kaution.

Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, darf das Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten.

Anhang C 1 Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a–c und e ZG dem Sammeln (Reporting) von Ereignissen, Unregelmässigkeiten, Strafverfahren usw., damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.

1. Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Personen usw. der Unternehmen und deren Angestellte; 2. Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.), Verwarnungen usw., inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen; 3. Personalien, Adressen, Branche usw. der Absender und Empfänger von Waren (auch im Postverkehr); 4. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren; 5. Angaben über die von der Zollstelle vorgenommene Risikoanalyse und allfällig getroffene Massnahmen.

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Sie kann die gesammelten Daten auch auf drei Informationssysteme verteilen (Reporting, Risikoanalyse und Statistik).

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion sowie der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.

Anhang C 2 Informatiksysteme Röntgenanlagen Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a–c ZG dem Sammeln von Ereignissen, Vergehen, Strafverfahren usw. im Handelswarenverkehr, damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten: 1. Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Personen usw. der Unternehmen; 2. Angaben über die Fahrzeuge und weitere Transportmittel; 3. Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw. sowie Röntgenbilder, Fotos der Waren und der Transportmittel usw.), Verwarnungen usw. inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen; 4. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Absender und Empfänger von Waren (auch im Postverkehr); 5. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen führen die Informationssysteme.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Anhang C 3 Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR (Zollabkommen vom14. Nov. 1975124 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR) Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR (Übersicht über die erstellten Bescheinigungen, Fristenkontrolle usw.) sowie der Kontrolle von Zollverschlüssen.

1. Personalangaben und Adresse des Fahrzeughalters; 2. Fahrzeugdaten; 3. Zulassungsbescheinigungsnummer; 4. Laufnummer; 5. Neuabnahme; 6. Ablaufdatum.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf Anhang C 4 Zollanmeldungen auf Flugplätzen Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und f ZG der Überwachung des Personenverkehrs und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.

1. Personalien und Adresse der Piloten und Passagiere gemäss Formularvordruck; 2. Angaben und Adresse der Treibstofflieferfirmen; 3. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.

Die Passagierlisten werden nach 72 Stunden gelöscht (Art. 151 Abs. 4 ZV).

Anhang C 5 Flugplanauswertung auf Flugplätzen f ZG der Planung von risikogerechten Kontrollen und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.

1. Angaben zu geplanten und durchgeführten Flügen; 2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.

Anhang C 6 Kontrolle schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind ZG: 1. der Aufdeckung allfälliger Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die Zollgesetzgebung; 2. der Aufdeckung allfälliger Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben; 3. der Planung risikogerechter Kontrollen.

1. Detailangaben zu den stationierten Luftfahrzeugen; 2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

Die für die einzelnen Flugplätze zuständigen Zollstellen dürfen ein Informationssystem führen.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle Anhang C 7 Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Art. 6 des Abk. vom 21. Mai 1970128 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom13. Juni 1973129 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom1. Aug. 1946130 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr; Art. 1 des Abk. vom2. Juli 1953131 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr) ZG der Erfassung von Personen, denen ein Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle bewilligt worden ist.

1. Registraturnummer; 2. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber; 3. Grund der Bewilligungserteilung; 4. Ort und Zeitpunkt der bewilligten Grenzübertritte; 5. Gültigkeitsdauer der Bewilligung; 6. Name der ausstellenden Person.

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Wo dies zweckmässig ist, wird das System von der vorgesetzten Kreisdirektion geführt.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Wird das Informationssystem von der vorgesetzten Dienststelle geführt, so haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterstellten Dienststellen Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang C 8 Verzeichnis der Übersiedlungsgüter Überwachung der Übersiedlungsgüter.

1. Personalien und Adresse der übersiedelnden Person; 2. Nummer der Zollanmeldung; 3. Angaben in den Übersiedlungsgutdossiers.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf Anhang C 9 Körperliche Durchsuchung und Durchsuchung von Fahrzeugen Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und h ZG der Erfassung der bei einer Zollstelle erfolgten körperlichen Durchsuchungen und Durchsuchungen von Fahrzeugen.

1. Datum und Zeit der Kontrolle sowie Reiserichtung; 2. Personalien und Adressen der von der Durchsuchung betroffenen natürlichen Personen; 3. Angaben zum Fahrzeug; 4. Resultat der Durchsuchung; 5. Name der kontrollierenden Person.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf die Daten.

Anhang C 10134 Artenschutz (Art. 95 ZG i.V.m. Art. 28, 34–38,40 und 41 der V vom4. Sept. 2013135 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten) Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g: 1. der Kontrolle der hängigen Fälle; 2. der Auflistung der an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen136 abgelieferten Artenschutzgegenstände.

1. Personalien und Adresse der Person, welche die Ware einführt; 2. Art und Stückzahl der beschlagnahmten Artenschutzgegenstände; 3. einen allfälligen Vermerk über die Ablieferung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

Die Zollstellen Zürich-Flughafen, Genf-Flughafen und Basel-Mülhausen-Flughafen dürfen ein Informationssystem betreiben.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle 134 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II2 der V vom4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit1. Okt. 2013 (AS 2013 3111). 136 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Anhang C 11 LSVA-Adressliste (Art.5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dez. 1997137) Bewirtschaftung der Kontaktpersonen und der abgabepflichtigen Unternehmen.

1. Angaben zu Personal und Adresse des abgabepflichtigen Unternehmens; 2. Personalien und Geschäftsadresse der Kontaktperson.

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

Anhang C 12 Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen oder Kongresse veranlagt wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG138) ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände; 3. geschuldeter Steuerbetrag; 4. Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Carnets A.T.A.; 5. Name der Veranstaltung; 6. Schriftverkehr.

Das Zollinspektorat Basel-Dreirosen, Dienstabteilung Messe, das Zollinspektorat Zürich und das Zollinspektorat Genf-Flughafen, Dienstabteilung Palexpo, führen ein Informationssystem.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle haben 138 [AS 2000 1300 1134, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).
  2. [76] SR 641.611
  3. [88] SR 641.611
  4. [20] SR 631.052
  5. [10] SR 0.631.242.04
  6. [11] SR 281.1
  7. [17] SR 641.811
  8. [12] SR 941.31
  9. [13] SR 641.811
  10. [15] SR 641.81
  11. [16] SR 641.811
  12. [42] SR 747.201.1
  13. [22] SR 313.041
  14. [25] SR 632.91
  15. [29] SR 0.632.401.3
  16. [27] SR 631.01
  17. [28] SR 0.631.242.04
  18. [30] SR 231.1
  19. [31] SR 232.11
  20. [32] SR 232.12
  21. [33] SR 631.01
  22. [34] SR 748.0
  23. [35] SR 748.01
  24. [36] SR 631.01
  25. [37] SR 748.0
  26. [38] SR 631.01
  27. [39] SR 741.51
  28. [40] SR 641.811
  29. [41] SR 641.811
  30. [96] SR 730.0
  31. [43] SR 631.01
  32. [44] SR 747.201.1
  33. [47] SR 641.31
  34. [48] SR 641.31
  35. [50] SR 641.31
  36. [51] Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 Bst. b der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
  37. [52] SR 641.31
  38. [53] Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 Bst. b der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
  39. [54] SR 641.31
  40. [82] SR 641.611
  41. [65] SR 313.0
  42. [66] SR 632.10
  43. [68] SR 946.201.2
  44. [69] SR 632.421.0
  45. [70] SR 632.319
  46. [71] SR 641.61
  47. [72] SR 641.611
  48. [73] SR 641.61
  49. [74] SR 641.611
  50. [75] SR 641.61
  51. [77] SR 641.61
  52. [78] SR 641.611
  53. [79] SR 641.61
  54. [80] SR 641.611
  55. [81] SR 641.61
  56. [83] SR 814.019
  57. [84] SR 814.020
  58. [85] SR 641.61
  59. [86] SR 641.611
  60. [87] SR 641.61
  61. [89] SR 641.612
  62. [90] Eingefügt durch Ziff. III 2 der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3835) und gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
  63. [91] SR 641.61
  64. [92] SR 641.611
  65. [93] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3835). Bereinigt gemäss
  66. [94] SR 641.61
  67. [95] SR 641.611
  68. [97] SR 730.01
  69. [99] SR 632.111.72
  70. [107] SR 631.01

Footnotes

  1. [45] SR 631.01
  2. [46] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Bst. a der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
  3. [49] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Bst. a der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
  4. [67] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 4377).
  5. [101] SR 631.01
  6. [102] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6233). Bereinigt gemäss
  7. [103] SR 631.01
  8. [104] SR 0.631.242.05
  9. [105] SR 641.811
  10. [106] SR 641.51
  11. [108] SR 0.631.256.913.61
  12. [109] SR 0.631.256.916.31
  13. [110] SR 0.631.256.934.99
  14. [111] SR 0.631.256.945.41
  15. [112] SR 0.631.256.913.61
  16. [113] SR 0.631.256.916.31
  17. [114] SR 0.631.256.934.99
  18. [115] SR 0.631.256.945.41
  19. [117] SR 632.319
  20. [119] SR 313.0
  21. [120] SR 0.631.256.934.952
  22. [121] SR 0.631.256.934.953
  23. [122] SR 631.01
  24. [123] SR 631.01
  25. [124] SR 0.631.252.512
  26. [125] SR 631.01
  27. [126] SR 631.01
  28. [127] SR 631.01
  29. [128] SR 0.631.256.913.63
  30. [129] SR 0.631.256.916.33
  31. [130] SR 0.631.256.934.91
  32. [131] SR 0.631.256.945.41
  33. [132] SR 631.01
  34. [133] SR 631.01
  35. [135] SR 453.0
  36. [137] SR 641.81