632.13
Taraverordnung
vom 4. November 1987 (Stand am 28. Dezember 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 verordnet:
Art. 1 Begriffe
Das Bruttogewicht besteht aus dem Eigengewicht der Ware sowie dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger.
Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Nicht zum Nettogewicht gehört die Verpackung, die allein oder hauptsächlich dem Schutz der Ware während des internationalen Transportes dient.
Als Tara gilt die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewicht.
Der Tarazuschlag ist der Gewichtszuschlag in Prozent des Nettogewichts (Tarasatz).
Art. 2 Bruttoverzollung
Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, werden nach dem Bruttogewicht verzollt.
Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen einem Tarazuschlag. Die Sätze für die Berechnung des Tarazuschlages sind im Anhang aufgeführt.
Ob eine Verpackung einen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, wird nach den Anforderungen beurteilt, die im internationalen Eisenbahnverkehr für einheitliche Ladungen (Wagenladungen) an die Verpackung der gleichen Ware gestellt werden.
Art. 3 Befreiung vom Tarazuschlag
Keinem Tarazuschlag unterliegen:
Waren, die üblicherweise unverpackt befördert werden; massgebend für die Beurteilung ist, ob solche Waren im internationalen Eisenbahnstückgutverkehr üblicherweise unverpackt befördert werden;
Sendungen im internationalen Postverkehr, die verpackt sind, wie es in diesem Verkehr üblich ist;
AS 1987 2652
c. Waren, die im Reisenden- oder Grenzverkehr in kleinen Mengen eingeführt werden.
Folgende Sendungen können aufgrund des Netto- oder Eigengewichts ohne Tarazuschlag verzollt werden, auch wenn sie verpackt unter Zollkontrolle gestellt werden:
Sendungen, bei denen der Tarazuschlag nachgewiesenermassen eine Härte bedeuten würde;
Sendungen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung bis auf einzelne Bedingungen erfüllt sind;
Sendungen für öffentliche, gemeinnützige oder Fürsorgezwecke.
Art. 4 Verzollung von Verpackungen und Warenträgern
Verpackungen und Warenträger werden gesondert verzollt, wenn:
sie einem erheblich höheren Zoll unterliegen als die Ware selbst und ihre Wiederverwendung ihrer Natur nach nicht ausgeschlossen erscheint; oder
aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der höhere Zoll für sie umgangen werden soll.
Art. 5 Nettoverzollung
Auf Antrag des Warenführers können aufgrund des Nettogewichts mit Tarazuschlag verzollt werden:
2 Waren, die in Zollfreilagern, eidgenössischen Niederlagshäusern und offenen Zollagern abgefertigt werden.
Waren, für die der Zollansatz mindestens 100 Franken je 100 kg brutto beträgt und die bei Eisenbahn-, Schiffs-, Flughafenzollämtern oder rückwärtigen Verzollungszentren verzollt werden.
Waren, die bei Strassen-Grenzzollämtern und anderen als Hauptzollämtern zur Einfuhrverzollung angemeldet werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie sind stets aufgrund des Bruttogewichtes zu verzollen.
Ist für Waren, die zur Nettoverzollung angemeldet oder in einem Zollfreilager ausgepackt und alsdann unverpackt zur Verzollung angemeldet werden, im Anhang kein Tarasatz vorgesehen, so wird auf ihrem Nettogewicht ein Tarazuschlag von 10 Prozent berechnet.
Art. 6 Tarasätze
Die Tarasätze sind im Anhang aufgeführt. Sie sind in Prozent des Nettogewichts angegeben.
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Tarasätze ändern oder den Anhang ergänzen, wenn dies wegen veränderter Verhältnisse in bezug auf die Verpakkungen nötig ist oder Missbräuche und Unbilligkeiten vermieden werden sollen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Taraverordnung vom1. Dezember 19593 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1988 in Kraft.
[AS 1959 1609, 1960 572, 1961 262 406, 1963 154, 1965 15, 1968 933, 1969 1268, 1972 129 Ziff. I b, 1975 914, 1976 1121, 1977 2325 Ziff. I 11, 1981 335 Ziff. II 4 340 Ziff. II 4, 1985 870 Ziff. I 3, 1986 2131 Ziff. II 3; SR 632.230 Art. 2 Ziff. 1]
4 Dieser Anhang wird in der SR nicht mehr veröffentlicht. Für seinen aktuellen Stand siehe
AS 1995 2687 4932 Art. 3 Ziff. 12 5428, 1996 3368, 1998 1592 Art. 6, 1999 314 Art. 4 1514 Art. 6 1718 3582 Art. 3. Die darin enthaltenen Zollansätze kommen auch im Schweizerischen Zolltarif vor, der bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden kann.