632.912
Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker
vom 4. Juli 2007 (Stand am 1. September 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811 und auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Der Präferenz-Zollansatz der Tarif-Nr. 1701.9999 in der Tabelle von Anhang 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 ist bis 31. Dezember 2007 nicht anwendbar.
Der Präferenz-Zollansatz der Tarif-Nr. 1701.9999 in der Tabelle von Anhang 2 der Verordnung vom 28. Juni 19954 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) ist für Waren aus TR und IL bis 31. Dezember 2007 nicht anwendbar.
Art. 2 Rückerstattung
Für Einfuhren, welche in Ausführung von Lieferverträgen erfolgten, die vor dem 30. Juni 2007 abgeschlossen wurden, wird auf Antrag die Differenz zwischen Normalansatz und Präferenzzollansatz in der Höhe von 22 Franken je 100 kg brutto rückerstattet.
Anträge um Zollrückerstattung für Einfuhren, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, sind bis 31. März 2008 schriftlich bei der Eidgenössischen Zollverwaltung einzureichen. Den Gesuchen sind die Originale der Veranlagungsverfügung Zoll, der gültigen Ursprungsnachweise und eine Kopie des entsprechenden Liefervertrages beizulegen. Auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft und gilt bis 1. Juni 2008.