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Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle

641.202 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/641-202/de/vertrag-zwischen-dem-bund-und-den-bundnerischen-gemeinden-samnaun-und-tschlin-uber-die-kompensation-der-mehrwertsteuerausfalle

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Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2005.

Abrogà tras: Mitteilung über den Verzicht auf die Veröffentlichung eines Vertrages in der SR Artikel 4 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041 (in Kraft getreten am 1. Januar 2005) sieht keine Publikation von Verträgen des Bundes mit Gemeinden und von Verträgen nicht rechtsetzender Natur in den Rechtssammlungen des Bundes mehr vor. Daher wird folgender Text aus der SR entfernt: SR Titel AS (AS 2005 5627)

Decretà cun: Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle (AS 2002 3113)

641.202

Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle

vom 26. Juni 2002 (Stand am 8. Oktober 2002)

Der Schweizerische Bundesrat und die Gemeinden Samnaun und Tschlin, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19991 sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [1] SR 641.20

Art. 1 Grundlagen

Solange die beiden Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, leisten die Gemeinden Samnaun und Tschlin dem Bund eine jährliche Kompensationszahlung für entgangene Steuereinnahmen nach

Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes.

Die Grundlagen für die Berechnung der Steuerausfälle und der Einsparungen beim Erhebungsaufwand ergeben sich aus der Anlage I.

Art. 2 Berechnung der Kompensationszahlung

Die Gemeinden Samnaun und Tschlin bezahlen dem Bund jährlich einen fixen Prozentsatz ihres Ertrags aus den Sondergewerbesteuern. Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem Betrag von 5,1 Millionen Franken und dem Ertrag aus den Sondergewerbesteuern für das Jahr 2001.

Die Kompensationszahlung wird erstmals für das Jahr 2002 nach Absatz 1 berechnet.

Art. 3 Überweisungen

Der Kompensationsbetrag wird durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin in Form von Akontozahlungen per 31. Mai, 31. August und 30. November sowie in Form einer Restzahlung per 15. Januar des Folgejahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, überwiesen.

Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Vorjahr geschuldeten Kompensationsbetrages.

AS 2002 3113

Die Restzahlung wird auf Grund des im Rechnungsjahr erzielten Ertrages aus den Sondergewerbesteuern ermittelt.

Art. 4 Berichterstattung

Die Gemeinden Samnaun und Tschlin erstatten der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, einen jährlichen Bericht über die Zusammensetzung des Ertrages aus den Sondergewerbesteuern.

Art. 5 Vertragsänderungen

Bei Satzänderungen der Mehrwertsteuer oder der Sondergewerbesteuern wird der Prozentsatz nach Artikel 2 neu berechnet. Jede Partei kann dabei die Überprüfung der Grundlagen nach Anlage I verlangen.

Bei einer Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes oder bei der Aufhebung des Status der beiden Talschaften als Zollausschlussgebiete ist dieser Vertrag entsprechend anzupassen oder aufzuheben.

Bei Vertragsende ist per 31. Mai des Folgejahres noch die letzte Zahlung zu leisten.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Im Rechnungsjahr 2001 haben die Gemeinden dem Bund insgesamt 3,36 Millionen Franken zu entrichten (Anlage II). Dieser Betrag ist in drei Raten in Höhe von je 1,12 Millionen Franken per 31. August 2001, 30. November 2001 und 15. Januar 2002 zu zahlen.

Die Akontozahlungen gemäss Artikel 3 für das Jahr 2002 betragen jeweils 1,275 Millionen Franken.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

Gemeinden Samnaun und Tschlin Anlage I (Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) Zum Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der dem Bund durch die in den Talschaften Samnaun und Sampuoir eingeschränkte Geltung des Mehrwertsteuergesetzes entstehenden Steuerausfälle.

Berechnung des durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin auszurichtenden Kompensationsbetrages Berechnung für ein ganzes Jahr Umsatz Steuer und in Franken Aufwand in Franken Verkäufe im Einkaufstourismus 108 040 000 7 808 560 Steuer auf sonstigen Lieferungen 1 000 000 Total Lieferungssteuer 8 808 560 ./. Steuerfreie Lieferungen im Reisenden- und 1 500 000 Grenzverkehr ./. Lieferungen an Personen mit Wohnsitz in der 195 214 Schweiz ./. Wegfall «taxe occulte» auf Dienstleistungen 100 000 ./. Aufwand der Eidg. Zollverwaltung 1 800 000 ./. Aufwand Clearingstelle der Gemeinden 100 000 Samnaun und Tschlin Total 5 113 346 Betrag, der ins Verhältnis zum Ertrag der Sondergewerbesteuern des Jahres 2001 zu setzen ist Total 5 100 000 Anlage II (Art. 6 Abs. 1) Zum Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und Tschlin über die Kompensation der dem Bund durch die in den Talschaften Samnaun und Sampuoir eingeschränkte Geltung des Mehrwertsteuergesetzes entstehenden Steuerausfälle.

Berechnung des durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin auszurichtenden Kompensationsbetrages im Einführungsjahr 2001 Berechnung für das Einführungsjahr 2001 Umsatz Steuer und in Franken Aufwand in Franken Verkäufe im Einkaufstourismus 81 030 000 5 856 420 Steuer auf sonstigen Lieferungen 750 000 Total Lieferungssteuer 6 606 420 ./. Steuerfreie Lieferungen im Reisenden- und 1 125 000 Grenzverkehr ./. Lieferungen an Personen mit Wohnsitz in der 146 411 Schweiz ./. Wegfall «taxe occulte» auf Dienstleistungen 75 000 ./. Aufwand der Eidg. Zollverwaltung 1 800 000 ./. Aufwand Clearingstelle der Gemeinden 100 000 Samnaun und Tschlin Total 3 360 009 Durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensierender Betrag für das Jahr 2001 Total 3 360 000