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Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer

642.118.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avust 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/642-118-2/de/verordnung-des-efd-uber-die-quellensteuer-bei-der-direkten-bundessteuer

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Abrogà tras: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (AS 2018 1829)

Decretà cun: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (AS 2018 1829)

Consultaziuns: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung (21-09-2017),

642.118.2

Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)

vom 19. Oktober 1993 (Stand am 1. August 2008)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 88 Absatz 4, 90 Absatz 2, 92 Absatz 5, 100 Absatz 3 und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 642.11
  2. [2] SR 642.118

1. Abschnitt Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den Tarifen für:

  1. allein stehende Steuerpflichtige;

  2. verheiratete und ihnen nach Artikel 214 Absatz 2 DBG gleichgestellte Steuerpflichtige;

  3. Ehegatten, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 86 Abs. 2 DBG);

  4. im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige.

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet die Tarife gemäss Absatz 1 entsprechend den bei einjähriger ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen (Art. 212–214 DBG). Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.

…3 AS 1993 3324

Art. 2 Regelung von Sonderfragen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die Einzelheiten der Berechnung und der Anwendung der Tarife sowie die Erhebung der Quellensteuer in Sonderfällen. Sie regelt insbesondere:

  1. den Aufbau und den Umfang der Tarife sowie deren Einbau in die kantonalen Tarife;

  2. die Höhe der in den Tarifen zu berücksichtigenden Pauschalabzüge (Art. 86 Abs. 1 DBG);

  3. die Bestimmung des Gesamteinkommens erwerbstätiger Ehepaare (Art. 86 Abs. 2 DBG);

  4. das Vorgehen bei 13. Monatslohn, Gratifikation, Teilzeit- oder Nebenerwerb, Heimarbeit usw., wobei in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 proportionale Steuersätze festgelegt werden können;

  5. die individuelle Gewährung der nicht im Tarif berücksichtigten Abzüge gemäss Artikel 33 DBG in Fällen ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 4 Abs. 1).

Art. 3 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 84 Absatz 2 DBG alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 1 Absatz 1 werden an der Quelle besteuert:

  1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde;

  2. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;

  3. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.

Zum Satz gemäss Ziffer 1 des Anhangs werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können.

Art. 4 Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Übersteigen die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr den in Ziffer 2 des Anhangs festgelegten Betrag, so werden für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfahren gemäss

Artikel 90 Absatz 2 DBG durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen Steuern

werden zinslos angerechnet. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn die vorerwähnte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach dem im Wohnsitzkanton herrschenden Bemessungssystem. Artikel 218 DBG ist bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nicht anwendbar.

Art. 54 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:

  1. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;

  2. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart, bezüglich dieses Einkommens, dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

Art. 6 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält die oder der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird sie oder er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2. Abschnitt Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 7 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Als Tageseinkünfte (Art. 92 Abs. 2 und 3 DBG) gelten die Bruttoeinkünfte, vermindert um die direkt durch die Veranstaltung bedingten Gewinnungskosten (Abs. 3), dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 8 Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der oder dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen (Art. 5 Abs. 2 DBG).

Art. 9 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der oder dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen (Art. 5 Abs. 2 DBG).

Art. 10 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten

Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach den Artikeln 95 und 96 DBG der Quellensteuer.

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 11 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen gemäss Artikel 96 DBG sowie Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 95 DBG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer gemäss Ziffer 3 des Anhangs.

Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt; und

  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträge ausmachen.

Art. 13 Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 und 100 Abs. 3 DBG), deren Ansatz und Modalitäten der Kanton festlegt, jedoch mindestens2 und höchstens 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages; sie kann nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abgestuft werden.

Art. 13a5 Meldepflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

Diese Meldung kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern dies der zuständige Kanton vorsieht.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Mai 2002 (AS 2002 1621).Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3163).

Art. 14 Örtliche Zuständigkeit

Unter Vorbehalt von Absatz 2 hat der Schuldner der steuerbaren Leistung alle Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen seines Wohnsitz-, Sitz- oder Betriebsstättekantons vorzunehmen und diesem gleichen Kanton abzuliefern. Steht diesem Kanton nach Artikel 107 DBG die Steuer nicht zu, so leitet er sie an den berechtigten Kanton weiter.

Im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen kann der Schuldner der steuerbaren Leistung in den Fällen nach Absatz 1, zweiter Satz, die Steuer nach dem Tarif des zuständigen Kantons erheben und sie direkt diesem Kanton abliefern.

Art. 15 Fälligkeit der Steuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen zu erheben.

Art. 16 Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (Art. 138 Abs. 2 DBG) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der oder dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.

Art. 17 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Ist die genaue Ermittlung des dem Bund zustehenden Anteils am Quellensteuerertrag des Kantons nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so wird pauschal abgerechnet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt diesen Pauschalanteil im Einvernehmen mit dem Kanton aufgrund einheitlicher Berechnungskriterien fest.

Die Kantone liefern nach Artikel 196 DBG den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

3a. Abschnitt:6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG

Art. 17a Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 17b Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 17c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.

Footnotes

  1. [7] SR 831.101

Art. 17d Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Ausführungsvorschriften

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt, gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 DBG, die Vorschriften über eine richtige und einheitliche Erhebung der an der Quelle abzuziehenden direkten Bundessteuer sowie über das Vorgehen bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Formulare und legt die Fristen fest.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

Anhang8 1. Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften nach Artikel 3 Absatz 3 QStV beträgt

Prozent der Bruttoleistungen. 2. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Artikel 4 Absatz 1 QStV erfolgt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr 120 000 Franken übersteigen. 3. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 36, 38 und 204 DBG: – auf den ersten 25 000 Franken 0,00 % – auf den weiteren 25 000 Franken 0,25 % – auf den weiteren 25 000 Franken 0,65 % – auf den weiteren 25 000 Franken 1,10 % – auf den weiteren 25 000 Franken 1,70 % – auf den weiteren 650 000 Franken 2,60 % Auf Kapitalleistungen über 775 000 Franken beträgt die Quellensteuer einheitlich2,30 Prozent des Bruttobetrages. 4. Die Quellensteuer wird nach Artikel 12 QStV nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: – bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportle- Fr. 300.– rinnen, Sportlern, Referentinnen und insgesamt pro Schuldner der Referenten (Art. 92 DBG) steuerbaren Leistung; – bei Verwaltungsrätinnen und Fr. 300.– Verwaltungsräten (Art. 93 DBG) insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung; – bei Hypothekargläubigerinnen und Fr. 300.– Hypothekargläubigern (Art. 94 DBG) im Kalenderjahr; – bei Renten (Art. 95 und 96 DBG) Fr. 1000.– im Kalenderjahr.

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 10. Juli 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 4277).

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 2. Aug. 1994 (AS 1994 1788).

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001 (AS 2001 1055).
  2. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1055).
  3. [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411).