642.118.3
Verordnung des EFD über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer
(Expatriates-Verordnung, ExpaV)
vom 3. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2016)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19913 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:
Art. 14 Grundsatz
Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19935 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG.
Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.
Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.
Art. 2 Besondere Berufskosten
Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:
a. die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
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b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.6 2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:
die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;
die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland;
die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.7 3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:
nicht zurückerstattet werden;
in Form einer Pauschale zurückerstattet werden. Diese Pauschale ist zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.
Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen1 und 2 ist zulässig, wenn sie:
direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden;
vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden.
Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen.
Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:
die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.
Art. 48 Geltendmachung der besonderen Berufskosten
Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken abgezogen werden.
Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG geltend gemacht werden.
Art. 4a9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom9. Januar 2015
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom9. Januar 2015 als Expatriates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung vom3. Oktober 200010 gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
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