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Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung

642.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/642-31/de/verordnung-uber-gebuhren-fur-verfugungen-und-dienstleistungen-der-eidgenossischen-steuerverwaltung

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 fan. 2014.

Abrogà tras: Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (AS 2014 1333)

Decretà cun: Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (AS 2014 1333)

642.31

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 23. August 1989 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 611.010

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen (Gutachten, Bewertungen und sonstige Auskünfte) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabewesens.

Die ESTV erhebt Gebühren für Dienstleistungen, die überwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen.

Das private Interesse an der Dienstleistung überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse namentlich dann, wenn die Dienstleistung:

  1. über eine blosse Auskunftserteilung hinausgeht und Vorhaben zum Gegenstand hat, die nicht verwirklicht werden; oder

  2. von der nachsuchenden Person wirtschaftlich weiterverwertet werden kann.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Auslagen werden gesondert berechnet.

Sind für eine Dienstleitung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenbemessung; Gebührenzuschlag

Die Gebühr beträgt für jede aufgewendete Stunde 100–140 Franken.2

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann die ESTV Zuschläge von bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

AS 1989 1769

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1494).

Art. 4 Gebührenermässigung und -erlass

Die ESTV kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, insbesondere wenn der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen verursacht werden;

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telex- oder Telefaxkosten im Auslandverkehr.

Art. 6 Ankündigung der Gebührenpflicht; Vorschuss

Die ESTV orientiert die um die Dienstleistung nachsuchende Person nach Möglichkeit über die Gebührenpflicht, bevor sie die Dienstleistung erbringt.

Sie kann von dieser Person in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die ESTV verfügt die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung, spätestens aber nach einem Jahr.

Die Gebührenverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. II 47 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 8 Fälligkeit

Die Gebühr wird mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 9 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1989 in Kraft.