653.1
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
(AIAG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 27. Mai 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. Juni 20152, beschliesst:
1. –10. Abschnitt: …
Art. 1 – 383
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 39 Genehmigungskompetenz
Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss:
die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung4;
in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in diese Liste aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.
Art. 40 und 415
AS 2016 1297
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens6:1. Jan. 2017
Art. 39 : 27. Mai 2016
BRB vom 20. April 2016