672.2
Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vom 22. Juni 1951 (Stand am 1. Februar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffern2 und 5 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 19513, beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem fremden Staate abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden vom Bundesrat aufgestellt.
Art. 2
Der Bundesrat ist insbesondere zuständig:
das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist;
Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch gaben;
im Rahmen des Abkommens zu treffende Entscheidungen und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Steuern des andern Vertragsstaates zum Gegenstande haben, der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen und sie in bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleichzustellen;
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zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist;
AS 1951 889
f. auf die Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die Strafbestimmungen der eidgenössischen Steuergesetze anwendbar zu erklären.
Der Bundesrat kann die Aufstellung von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement übertragen.
Art. 35
Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18746 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes fest.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 19517
BRB vom 28. Sept. 1951