672.2
Bundesgesetz
über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1
vom 22. Juni 1951 (Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 172 Absatz 1 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 19514,
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem fremden Staate abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden vom Bundesrat aufgestellt.
Art. 2
Der Bundesrat ist insbesondere zuständig:
das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist;
Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch gaben;
im Rahmen des Abkommens zu treffende Entscheidungen und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Steuern des andern Vertragsstaates zum Gegenstande haben, der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen und sie in bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleichzustellen;
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zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist;
auf die Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die Strafbestimmungen der eidgenössischen Steuergesetze anwendbar zu erklären;
6zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.
Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.7
Art. 2a8
Das EFD ist insbesondere dafür zuständig, im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen festzulegen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat im Abkommen zugesichert hat. Es regelt das Verfahren.
Art. 39
Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 187410 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195111