672.201.1
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
vom 6. Dezember 1967 (Stand am 20. November 2001)
Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf die Artikel 9, 10, 11 und 24 der Verordnung vom 22. August 19672 über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),3 verordnet:
Art. 1 - 34
Art. 45
Zu den Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträgnisse entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden können.
Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf
Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt.6 Der Nachweis, dass der Anteil an den Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.
Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt.7 Der Nachweis, dass der Anteil an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.
Werden die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates genannten Abzüge für die Ermittlung des Maximalbetrags mitberücksichtigt, so können Abschreibungen und Kapitalverluste mit entsprechenden Aufwertungen und Kapitalgewinnen verrechnet werden.
AS 1967 1711
Art. 5
Die in Ziffer II des Anhanges zu dieser Verordnung8 enthaltene Liste der Vertragsstaaten kann von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Bedarf dem neuesten Stand der Entwicklung angepasst werden.
Art. 6 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Jamaika6.12.94 Japan 19.1.71 Kanada5.5.97 Kasachstan 21.10.99 Korea (Süd) 12.2.80 Kroatien 12.3.99 Luxemburg 21.1.93 Malaysia 30.12.74 Marokko 31.3.93 Mexiko3.8.93 Neuseeland6.6.80 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Sri Lanka 11.1.83 Thailand 12.2.96 Trinidad und Tobago1.2.73 Tschechische Republik4.12.95 Tunesien 10.2.94 Ungarn 9.4.81 USA2.10.96 Venezuela 20.12.96 Vietnam6.5.96
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1968 in Kraft.
Bezeichnung gemäss Ziff. I der Vf des EFZD vom 21. März 1978 (AS 1978 372).
I. Anrechnungstarif für Kantone
mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung9 Für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. % unter 10 000 3*) von 10 000 bis 12 499 5 von 12 500 bis 14 999 6 von 15 000 bis 17 499 7 von 17 500 bis 19 999 8 von 20 000 bis 22 999 9 von 23 000 bis 25 999 10 von 26 000 bis 28 999 11 von 29 000 bis 31 999 12 von 32 000 bis 35 999 13 von 36 000 bis 39 999 14 von 40 000 bis 43 999 15 von 44 000 bis 49 999 16 von 50 000 bis 56 999 17 von 57 000 bis 63 999 18 von 64 000 bis 70 999 19 von 71 000 bis 78 999 20 von 79 000 bis 87 999 21 von 88 000 bis 96 999 22 von 97 000 bis 106 999 23 von 107 000 bis 116 999 24 von 117 000 bis 127 999 25 von 128 000 bis 138 999 26 von 139 000 bis 151 999 27 von 152 000 bis 165 999 28 von 166 000 bis 182 999 29 von 183 000 bis 204 999 30 von 205 000 bis 229 999 31 von 230 000 bis 254 999 32 von 255 000 bis 286 999 33 von 287 000 bis 331 999 34
332 000 und mehr 35
*) Nur zu Lasten der Kantone
II. Liste der Vertragsstaaten10 (Stand 1. April 2001; gilt für die in den Jahren 1999 und 2000 fällig gewordenen Erträgnisse)11 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit auf Grund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]12 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]
Ägypten Zinsen 15 [3] [18] 20.5.87 Lizenzgebühren 9,75 Australien Dividenden [19] 28.2.80 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden 16.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [4] – übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 5 [3] [4] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 [4] – Leasinggebühren 5 [4] – übrige Lizenzgebühren 10 [4] Belgien Dividenden 28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Bulgarien Dividenden 28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] China Dividenden 10 6.7.90 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27]
10 AS 2001 2709 11 Für die 1997 und 1998 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 1999 2075. 12 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]
Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – Genussrechte 25 [16] – übrige Dividenden 15 [23] Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen 25 [16] Ecuador Zinsen 10 [3] 28.11.94 Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 15 [26] 23.11.87 Zinsen 15 [3] [11] Lizenzgebühren 10 Finnland Dividenden 16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – übrige Dividenden 5 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] [40] – übrige Dividenden – mit Steuergutschrift [8] 15 [6] – ohne Steuergutschrift 15 Zinsen 0 Lizenzgebühren 5 Griechenland Zinsen 10 [18] [41] 16.6.83 Lizenzgebühren 5 Grossbritannien Dividenden 8.12.77/5.3.81 – mit voller Steuergutschrift [8] 15 [9] – mit halber Steuergutschrift [10] 5 [9] Indien Dividenden 15 [29] 2.11.94 Zinsen 15 [30] Lizenzgebühren 20 [31] Dienstleistungsvergütungen – mit Lizenzverträgen 20 [31] [42] – mit Leasing 10 [31] [42] – mit Know-how 20 [31] [42] Indonesien
Dividenden 29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 12,5 [32] Dienstleistungsvergütungen 5 Irland Dividenden 0 8.11.66/24.10.80
Island Dividenden 3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 15 [24] – übrige Dividenden 15 Italien Dividenden [12] 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Lizenzgebühren 5
Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 10 [18] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [4] [43] – übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 10 [3] [4] Lizenzgebühren 10 [4] [28] Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [4] – übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 5 [4] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [22] Dividenden 10 [14] Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 10 [15] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [33] Zinsen 15 [2] [3] [7] Dividenden 15 Zinsen 10 [25]
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]
Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden 7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Österreich Dividenden 5 30.1.74 Zinsen – aus Wandelanleihen und Gewinn- 5 obligationen – Hypothekarzinsen 5 – übrige Zinsen 0 Polen Dividenden 2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 10 Portugal Dividenden 26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Rumänien Dividenden 10 25.10.93 Zinsen 10 [3] Russland Dividenden 15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 % Beteiligung im Mindestwert von 5 Fr. 200 000.–) Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Singapur Dividenden 10 [14] 25.11.75 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden 14.2.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Slowenien Dividenden 12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Spanien Dividenden 26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [3] [18]
Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]
Zinsen – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38] – übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 – übrige Dividenden 20 [20] Geschäftsleitungsvergütungen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
Lizenzgebühren 10 [18] – an juristische Personen 0 – an natürliche Personen 10 Zinsen 10 [21] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35] [44] – übrige Dividenden 15 [35] [44] Zinsen 5 [3] – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 7 [39] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [39] – übrige Dividenden 15 [39] Zinsen 10 [3] [39] Lizenzgebühren 10 [39]
Anmerkungen
[1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Deutschland, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [23] [30] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] Gilt für nach dem 31. Dezember 1999 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) (ii)). [6] Dieser Satz ist auf den um die Steuergutschrift («avoir fiscal»), die Vorauszahlung («précompte») oder die Steueranrechnung («crédits d’impôt») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Wenn der Empfänger eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit einer Beteiligung von weniger als 10 % ist. [9] Dieser Satz ist auf den um die volle bzw. halbe Steuergutschrift («tax credit») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. Pauschale Steueranrechnung von 10 % (volle Steuergutschrift) bzw.
5,27 % (halbe Steuergutschrift). [10] Gesellschaften mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] Nach internem italienischem Recht wird dem ausländischen Empfänger der Dividenden die im Wohnsitzstaat auf den Dividenden gezahlte Steuer zurückerstattet; die Rükkerstattung ist auf 20 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Dieser Satz ist auf den vereinnahmten Nettoertrag anzuwenden; als Bruttoertrag sind 110 % des Nettoertrages zu deklarieren. [15] Gilt auch für die (auf Grund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Zuzüglich 1,375 % Solidaritätszuschlag. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer; der Bruttoertrag entspricht stets 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen (unfranked dividends) wird eine Quellensteuer von 0 bis 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Gilt nur für Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden.
[22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5 %, wenn die Beteiligung, für die die Dividenden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde. [23] Nicht rückforderbare Steuer 10 % und pauschale Steueranrechnung 15 %. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [29] Bei Dividenden beträgt die pauschale Steueranrechnung 15 %. [30] Bei Zinsen, für die das Abkommen eine nicht rückforderbare Steuer von 15 % vorsieht, wird ein Abzug von 5 % und die pauschale Steueranrechnung für 10 % gewährt. Letzteres gilt, ungeachtet der Höhe der tatsächlich erhobenen Steuer, auch für Zinsen auf als entwicklungsfördernd eingestuften Darlehen. [31] Bei Leasinggebühren beträgt die pauschale Steueranrechnung generell höchstens 10 %. Ansonsten wird bei Lizenzgebühren und Vergütungen für verbundene Dienstleistungen je nach Einzelfall ein Abzug von 5, 10 oder 15 % und die pauschale Steueranrechnung für 5 oder 10 % gewährt. [32] Es sind 97,5 % des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10 % des Bruttoertrages. [33] Seit dem l. Januar 1999 erhebt Mexiko eine Quellensteuer von 5 % auf dem mit dem Faktor l,5385 multiplizierten Bruttobetrag von Dividenden.
Die pauschale Steueranrechnung ist auf 5 % der Bruttodividende begrenzt. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die auf Grund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Bis zum 31. Juli 1999: 5 % bei Beteiligungen von mindestens 20 %. [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit 1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften ausgegebenen Obligationen (seit 1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quellensteuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] Ab l. April 2000 beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer auf Dienstleistungsvergütungen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen sowie Know-how 15 %, für Leasinggebühren 10 %.
[43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. US Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumgänglich garantiert oder versichert ist. [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionseinrichtungen.
III.13 Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967
Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels 10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht. 2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:
a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden. 3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen. 4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.