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Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

672.201.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 sett. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/672-201-1/de/verordnung-1-des-efd-uber-die-anrechnung-auslandischer-quellensteuern

Consultà ils 6 sett. 2026

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2014.

Abrogà tras: Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (AS 2020 157)

Decretà cun: Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (AS 2020 157)

Consultaziuns: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (10-04-2019)

672.201.1

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

vom 6. Dezember 1967 (Stand am 1. September 2013)

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf die Artikel 9, 10, 11 und 24 der Verordnung vom 22. August 19672 über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),3 verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 672.201

Art. 1 –34

Art. 45

Zu den Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträgnisse entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden können.

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf

Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt.6 Der Nachweis, dass der Anteil an den Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt.7 Der Nachweis, dass der Anteil an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.

AS 1967 1711

Werden die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates genannten Abzüge für die Ermittlung des Maximalbetrags mitberücksichtigt, so können Abschreibungen und Kapitalverluste mit entsprechenden Aufwertungen und Kapitalgewinnen verrechnet werden.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.

Art. 58

Die in Ziffer II des Anhangs zu dieser Verordnung enthaltene Liste der Vertragsstaaten kann vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen nach Bedarf dem neuesten Stand der Entwicklung angepasst werden.

Art. 6 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Israel2.7.03 Italien 9.3.76/28.4.78 Jamaika6.12.94 Japan 19.1.71 Kanada5.5.97 Katar 24.9.09 Kasachstan 21.10.99 Kirgisistan 26.1.01 Korea (Süd) 12.2.80 Kuwait 16.2.99 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Slowenien 12.6.96 Spanien 26.4.66 Sri Lanka 11.1.83 Südafrika8.5.07 Thailand 12.2.96 Trinidad und Tobago1.2.73 Tschechische Republik4.12.95 Tunesien 10.2.94 Ukraine 30.10.00

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1968 in Kraft.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1980 fällig werden.
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5983).
  3. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999).
  4. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999).

I.9 Anrechnungstarif für Kantone

mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung Für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %

unter 10 000 3*) von 10 000 bis 12 499 5 von 12 500 bis 14 999 6 von 15 000 bis 17 499 7 von 17 500 bis 19 999 8 von 20 000 bis 22 999 9 von 23 000 bis 25 999 10 von 26 000 bis 28 999 11 von 29 000 bis 31 999 12 von 32 000 bis 35 999 13 von 36 000 bis 39 999 14 von 40 000 bis 43 999 15 von 44 000 bis 49 999 16 von 50 000 bis 56 999 17 von 57 000 bis 63 999 18 von 64 000 bis 70 999 19 von 71 000 bis 78 999 20 von 79 000 bis 87 999 21 von 88 000 bis 96 999 22 von 97 000 bis 106 999 23 von 107 000 bis 116 999 24 von 117 000 bis 127 999 25 von 128 000 bis 138 999 26 von 139 000 bis 151 999 27 von 152 000 bis 165 999 28 von 166 000 bis 182 999 29 von 183 000 bis 204 999 30 von 205 000 bis 229 999 31 von 230 000 bis 254 999 32

Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %

von 255 000 bis 286 999 33 von 287 000 bis 331 999 34 32 000 und mehr 35 *) Nur zu Lasten der Kantone

II.10 Liste der Vertragsstaaten (Stand 1. April 2013; gilt für die im Jahr 2012 fällig gewordenen Erträgnisse)11

Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.12

Vertragsstaaten Erträgnisse [1]13 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Ägypten Dividenden [58] 20.5.87 Zinsen 15 [3] [18] Lizenzgebühren 12,5 Albanien Dividenden 12.11.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 5 Algerien Dividenden 3.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Argentinien Dividenden [40] 23.4.97 Zinsen 12 [3] [40] Armenien Dividenden 12.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [21] Zinsen 10 [3]

11 Für die 2011 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2012 5813. 12 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungsabkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteuerungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann. 13 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Aserbaidschan Dividenden 23.2.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [65] – übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] [42] Lizenzgebühren 10 [4] Australien Dividenden [19] 28.2.80 Zinsen 10 Bangladesch Dividenden 10.12.07 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 Belarus Dividenden 26.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 8 [3] [34] – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden 28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Bulgarien Dividenden 28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 5 [56] Chile Dividenden 15 [49] 2.4.08 Zinsen 15 [50] – Leasing 5 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 10 6.7.90 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 8.10.07 [48] – übrige Dividenden 15 Dänemark Dividenden 23.11.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [16] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Ecuador Dividenden [59] 28.11.94 Zinsen 10 [3] Elfenbeinküste Dividenden 15 [26] 23.11.87 Zinsen 15 [3] [11] Estland Dividenden [62] 11.6.02 Zinsen [62] Finnland Dividenden 16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] – übrige Dividenden 15 [6] Ghana Dividenden 23.7.08 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 Lizenzgebühren 8 Dienstleistungsvergütungen 8 [9] Griechenland Dividenden 16.6.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 7 [41] Indien Dividenden [29] 2.11.94 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren (inkl.

Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden 29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden [30] 27.10.02 Zinsen 5 [3][64] Island Dividenden 3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [24]

Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft Zinsen 10 [3] [34] Dividenden 15 Zinsen 12,5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Zinsen 10 [3] [18] [34] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0 – übrige Dividenden 10 [10] – an verbundene Personen 10 [3] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [3] Dividenden [51]

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43] Lizenzgebühren 10 [28] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 Zinsen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [3] [13] [34] Lizenzgebühren 10 [13] Dividenden [52] Zinsen [52] Lizenzgebühren [52]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Kroatien Dividenden 12.3.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 5 Lettland Dividenden 31.1.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] [12] Litauen Dividenden 27.5.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 [3] [12] Luxemburg Dividenden 21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [22] [53] – übrige Dividenden 15 [53] Malaysia Dividenden [63] 30.12.74 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden 31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 Zinsen 10 [18] Mazedonien Dividenden 14.4.00 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 [56] Mexiko Dividenden [33] 3.8.93 Zinsen [3] [7] – Banken, Versicherungen, Rückversiche- 5 rungen, an Börsen gehandelte Obligationen – andere 10 Moldau Dividenden 13.1.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 6 [56] Mongolei Dividenden 20.9.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Montenegro Dividenden 13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden

9 [56] Zinsen 9 [64] Neuseeland Dividenden 15 6.6.80 Zinsen 10 [25]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Niederlande Dividenden [53] 26.2.10 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Norwegen Dividenden 7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Österreich Dividenden 30.1.74 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 Pakistan Dividenden 19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 – übrige Dividenden 10 [69] Zinsen 10 [2] [55] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Philippinen Dividenden 24.6.98 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 15 [23] Polen Dividenden 2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Portugal Dividenden 26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 10 25.10.93 Zinsen 10 [3] Russland Dividenden 15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [21] Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Zinsen [66] Serbien Dividenden 13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Singapur Dividenden [14] 25.11.75 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden [67] 14.2.97 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 5 [3]

Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]

– von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [32] Zinsen [2] [18] Lizenzgebühren 5 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 15 [8] Zinsen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38] – übrige Dividenden 10 [38] [56] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 – übrige Dividenden 20 [20] Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Lizenzgebühren 5 [31] Dividenden [60] Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 [18] – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [56] – an juristische Personen 10 [3] – andere 5 [3] [64] Lizenzgebühren 10 [3] [47]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Ungarn Dividenden 9.4.81 – an juristische Personen 0 [68] – an natürliche Personen 10 – an juristische Personen 0 [64] – andere 10 Uruguay Dividenden 18.10.10 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [56] – übrige Dividenden 7 [56] Zinsen 10 [57] USA Dividenden 2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35] – übrige Dividenden 15 [35] [44] Usbekistan Dividenden 3.4.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 5 [3] Venezuela Dividenden [61] 20.12.96 Zinsen 5 [3] Vereinigte Arabische Dividenden [54] Emirate 6.10.11 Vereinigtes Königreich Dividenden [45] 8.12.77 Vietnam Dividenden 6.5.96 – an Gesellschaften 0 [39] [70] – übrige Dividenden 5 [39] [70] – an Gesellschaften 5 [3] [39] [71] – an natürliche Personen 10 [39] – an Gesellschaften 10 [39] – an natürliche Personen 5 [39] [71]

Anmerkungen [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Pakistan, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [30] [33] [38] [39] [71]). [3] Für Zinsen oder Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt.

[4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b (ii)). [6] Die Steuergutschrift wurde durch das Gesetz über die Finanzen von 2011 mit Wirkung für ab dem Jahr 2010 erhaltene Dividenden aufgehoben. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweitsteuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. Diese «secondary tax on companies» ist per 1. April 2012 durch eine gewöhnliche «dividends tax» ersetzt worden. [9] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [10] 7 % aufgrund japanischen innerstaatlichen Rechts bei gewissen Dividenden börsenkotierter japanischer Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2012 gezahlt werden. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrags der Zinsen. [12] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrags zu deklarieren. [14] Singapur erhebt auf Dividenden keine Quellensteuer. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital zu erheben. [15] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag).

Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [19] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. Australien wäre nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % erheben. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen CHF 200 000. [22] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 15 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn abziehbar sind.

[25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [30] Iran erhebt keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [31] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [32] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. b erfüllt sind. Keine pauschale Steueranrechnung sowohl für Dividenden von Beteiligungen ab 25 % als auch für Zinsen, die ab dem 1. Juni 2007 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [33] Mexiko erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, sofern kein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 % vorliegt. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E.

2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Provisorisch anwendbar vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2012. Argentinien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit 1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften ausgegebenen Obligationen (seit 1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quellensteuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] 5 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen. [43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionseinrichtungen.

[45] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [46] 5 % für Leasingzahlungen. [47] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. [48] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. [49] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [50] 5 % auf Zinsen auf Darlehen, die von Banken oder Versicherungsgesellschaften gewährt werden, auf an der Börse gehandelten Obligationen und auf Kreditverkäufen von Maschinen und Ausrüstungen. [51] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 % bis 15 % zu erheben. [52] Kuwait erhebt in der Regel keine Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % auf Dividenden und 10 % auf Zinsen und Lizenzgebühren zu erheben. [53] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [54] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw.

5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [55] Steueranrechnung von 10% der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits. [56] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [57] 3 % Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units» mit Verfalldatum von mehr als einem Jahr; 3 % auf Zinsen aus Obligationen mit Verfalldatum von mehr als 3 Jahren, die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 5 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 10 % in allen anderen Fällen. [58] Ägypten erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [59] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu [60] Tunesien erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [61] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital. [62] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % des Kapitals sowie von 10 % auf Zinsen zu erheben. [63] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu

[64] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [65] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen USD 200 000. [66] Schweden wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 5 % zu erheben. [67] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [68] Ungarn wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden zu [69] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. [70] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [71] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, auf Zinsen und Lizenzgebühren eine Quellensteuer von 10 % zu erheben.

III.14 Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967

Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht. 2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:

a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden. 3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen. 4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des SIF vom 8. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2473).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 10. März 1988 (AS 1988 604). Der neue Tarif findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dez. 1986 fällig werden. Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).
  3. [14] Eingefügt durch Ziff. II der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).