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Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

672.201.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 sett. 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/672-201-1/de/verordnung-1-des-efd-uber-die-anrechnung-auslandischer-quellensteuern

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 favr. 2016.

Abrogà tras: Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (AS 2020 157)

Decretà cun: Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (AS 2020 157)

Consultaziuns: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (10-04-2019)

672.201.1

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

vom 6. Dezember 1967 (Stand am 1. September 2015)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)2, gestützt auf die Artikel 9, 10, 11 und 24 der Verordnung vom 22. August 19673 über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),4 verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 672.201

Art. 1 –35

Art. 46

Zu den Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträgnisse entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden können.

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf

Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt.7 Der Nachweis, dass der Anteil an den Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt.8 Der Nachweis, dass der AS 1967 1711

Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Anteil an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.

Werden die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates genannten Abzüge für die Ermittlung des Maximalbetrags mitberücksichtigt, so können Abschreibungen und Kapitalverluste mit entsprechenden Aufwertungen und Kapitalgewinnen verrechnet werden.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.

Art. 59

Die in Ziffer II des Anhangs zu dieser Verordnung enthaltene Liste der Vertragsstaaten kann vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen nach Bedarf dem neuesten Stand der Entwicklung angepasst werden.

Art. 6 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Iran Island3.6.1988 Israel 2.7.2003 Italien9.3.1976 Jamaika6.12.1994 Japan 19.1.1971 Kanada5.5.1997 Kasachstan 21.10.1999 Katar 24.9.2009 Kirgisistan 26.1.2001 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Tschechische Republik4.12.1995 Tunesien Türkei 18.06.2010 Turkmenistan8.10.2012 Ukraine 30.10.2000 Ungarn9.4.1981 Uruguay 18.10.2010 USA 2.10.1996 Usbekistan3.4.2002 Venezuela 20.12.1996 Vereinigte Arabische Emirate6.10.2011

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1968 in Kraft.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5983).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999). Diese Änd. findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1980 fällig werden.
  3. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).
  4. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999).
  5. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1999).

I.10 Anrechnungstarif für Kantone

mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung Für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %

unter 10 000 3*) von 10 000 bis 12 499 5 von 12 500 bis 14 999 6 von 15 000 bis 17 499 7 von 17 500 bis 19 999 8 von 20 000 bis 22 999 9 von 23 000 bis 25 999 10 von 26 000 bis 28 999 11 von 29 000 bis 31 999 12 von 32 000 bis 35 999 13 von 36 000 bis 39 999 14 von 40 000 bis 43 999 15 von 44 000 bis 49 999 16 von 50 000 bis 56 999 17 von 57 000 bis 63 999 18 von 64 000 bis 70 999 19 von 71 000 bis 78 999 20 von 79 000 bis 87 999 21 von 88 000 bis 96 999 22 von 97 000 bis 106 999 23 von 107 000 bis 116 999 24 von 117 000 bis 127 999 25 von 128 000 bis 138 999 26 von 139 000 bis 151 999 27 von 152 000 bis 165 999 28 von 166 000 bis 182 999 29 von 183 000 bis 204 999 30 von 205 000 bis 229 999 31 von 230 000 bis 254 999 32

Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %

von 255 000 bis 286 999 33 von 287 000 bis 331 999 34 32 000 und mehr 35 *) Nur zu Lasten der Kantone

II.11 Liste der Vertragsstaaten (Gilt für die im Jahr 2014 fällig gewordenen Erträgnisse)12

Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.13

Vertragsstaaten Erträgnisse [1]14 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Ägypten Dividenden [B4] Lizenzgebühren 9,75 [D22] Albanien Dividenden 12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Algerien Dividenden 3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Lizenzgebühren 10 [D23] Armenien Dividenden 12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B5]

12 Für die 2013 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2014 2995. 13 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungsabkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteuerungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann. 14 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Aserbaidschan Dividenden 23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B6] – übrige Dividenden 10 [B1] Lizenzgebühren 10 [D4] Australien Dividenden [B7] 28.2.1980 Zinsen 10 Bangladesch Dividenden 10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 Belarus Dividenden 26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 [B1] – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden 28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Bulgarien Dividenden 28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 5 [B2] Chile Dividenden 15 [B8] 2.4.2008 Zinsen 15 [C8] – Leasing 5 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 10 6.7.1990 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 [D5] Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 8.10.2007 [A3] – übrige Dividenden 15 Dänemark Dividenden 23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Deutschland Dividenden 11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [B9] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Ecuador Dividenden [B10] Elfenbeinküste Dividenden 10 [B11] Estland Dividenden [B12] 11.6.2002 Zinsen [C4] Finnland Dividenden 16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden 9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B13] Georgien Dividenden 15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 5 [B2] Ghana Dividenden 23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 8 [B1] Lizenzgebühren 5 [D6] Dienstleistungsvergütungen 8 [E1] Griechenland Dividenden 16.6.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 7 [C1] Hongkong Lizenzgebühren 3 [D7] 4.11.2011 Indien Dividenden [B2] 2.11.1994 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren (inkl.

Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden 29.8.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5

Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Dividenden [B14] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft Dividenden 15 Zinsen 12,5 Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Dienstleistungsvergütungen 10 [E2] – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0 – übrige Dividenden 10 – an verbundene Personen 10 [C1] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [D1] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B17] Lizenzgebühren 10 [D9] Dividenden [B16]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Korea (Süd) Dividenden 12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 Kuwait Dividenden [B1] 16.2.1999 Zinsen [C4] Lizenzgebühren [D2] Kroatien Dividenden 12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 [B1] Lettland Dividenden 31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [B3] Litauen Dividenden 27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Luxemburg Dividenden 21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B18] [B19] – übrige Dividenden 15 [B19] Malaysia Dividenden [B20] 30.12.1974 Zinsen 10 [C14] Lizenzgebühren 10 [D11] 25.2.2011 Marokko Dividenden 31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 Zinsen 10 [C2] Mazedonien Dividenden 14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Mexiko Dividenden 10 [B1] – Banken, Versicherungen, Rückversiche- 5 rungen, an Börsen gehandelte Obligationen – andere 10 Moldau Dividenden 13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 6 [B1]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Mongolei Dividenden 20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 10 [C1] Montenegro Dividenden 13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 9 [B1] Zinsen 9 [C4] Neuseeland Dividenden 15 6.6.1980 Zinsen 10 [C16] Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [B19] 26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Norwegen Dividenden 7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Österreich Dividenden 30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 Pakistan Dividenden 19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 – übrige Dividenden 10 [B22] Zinsen 10 [C17] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 6 bis 7.5 [E3] Philippinen Dividenden 24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Zinsen 10 Lizenzgebühren 15 [D12] Polen Dividenden 2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Portugal Dividenden 26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B35] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Russland Dividenden 15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B5]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Schweden Dividenden 7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Serbien Dividenden 13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 Singapur Dividenden [B23] 25.11.1975 Zinsen 5 [C14] Lizenzgebühren 5 [D15] Slowakische Republik Dividenden [B24] Slowenien Dividenden 12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Spanien Dividenden 26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B25] Lizenzgebühren 5 [D16] Sri Lanka Dividenden 11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C3] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden 8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 15 [B26] Zinsen 0 [C5] Tadschikistan Dividenden 23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Thailand Dividenden 12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B27] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [B28] 1.2.1973 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5

Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [2]

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Dividenden [B2] Lizenzgebühren 10 [D8] Zinsen 10 [C22] Lizenzgebühren 10 [D20] Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [B15] Zinsen 10 – übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [B1] – an juristische Personen 10 [C1] – andere 15 [C1] – an juristische Personen 0 [B2] – an natürliche Personen 10 – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 – übrige Dividenden 7 [B1] Zinsen 10 [C11] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B29] – übrige Dividenden 15 [B29] Zinsen 5 [C1] Dividenden [B30] Zinsen 5 [C1] Dividenden [B31]

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [2]

Vereinigtes Königreich Dividenden [B32] 8.12.1977 6.5.1996 – an Gesellschaften 0 – an natürliche Personen 5 – an natürliche Personen 5 [C12] – an Gesellschaften 10 [D10]

Anmerkungen A. Allgemein [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder –befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Jamaika, Malaysia, Marokko, Pakistan, Singapur, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei und Vietnam (s. Anm. [C10] [B23] [C14, D11] [D15] [3] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. B. Dividenden [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [4] Ägypten erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt CHF 200 000 oder deren Gegenwert in anderer Währung. [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen USD 200 000. [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine pauschale Steueranrechnung von 15 % gewährt. [8] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben.

[10] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen. Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [12] Estland erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % des Kapitals zu erheben. [13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. B (iii)). [14] Iran erhebt keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 DBG und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert. [16] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 % bzw. 15 % zu erheben. [17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden.

Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuer. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben. [24] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe B erfüllt sind. Keine pauschale Steueranrechnung für Dividenden von Beteiligungen ab 10 %, die ab dem 24. August 2013 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [26] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweitsteuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. Diese «secondary tax on companies» ist per 1. April 2012 durch eine gewöhnliche «dividends tax» ersetzt worden.

[27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger [28] Trinidad und Tobago wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [29] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital. [31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»).

Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [35] 0 % wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. C. Zinsen [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des [3] Bei Bankdarlehen 5 %. [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [5] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internationale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden. [8] 4 % auf Zinsen auf Darlehen, die von internationalen Banken oder Versicherungsgesellschaften gewährt werden, sowie auf Obligationen des chilenischen Staates, der chilenischen Zentralbank oder von chilenischen Gesellschaften; 5 % auf Kreditverkäufen von Maschinen und Ausrüstungen. [9] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrags der Zinsen.

[10] 5 % für Staatsanleihen mit einer Dauer von 3 bis 5 Jahren; 10 % für Staatsanleihen mit einer Dauer von bis zu 12 Monaten. [11] 3 % Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units» mit Verfalldatum von mehr als einem Jahr; 3 % auf Zinsen aus Obligationen mit Verfalldatum von mehr als 3 Jahren, die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 5 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 10 % in allen anderen Fällen. [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung möglich. Bei bis zum 1. August 2017 aufgrund genehmigter Verträge gezahlten Zinsen, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind, beträgt die Anrechnung 10 %. [15] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [16] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [17] Steueranrechnung von 10 % der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits. [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen. [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E.

2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger [21] 5 % für Zinsen, die an Banken mit Sitz ausserhalb Tunesiens bezahlt werden. [22] Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import-Bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 10 % in allen anderen Fällen. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenommen, die türkische Steuer auf diesen Zinsen sei erhoben worden zum Satz von 5 % (fiktive Steueranrechnung oder «tax sparing»). Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nur während der ersten 5 Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet (das heisst bis 2017), vgl. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens. D. Lizenzgebühren [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] 5 % für Leasingzahlungen. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung.

[6] Ghana wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer auf Lizenzgebühren von 8 % zu [7] Anwendbar auf Lizenzgebühren ab 1. April 2013. Auf Lizenzgebühren vor dem 1. April 2013 kann mangels DBA keine pauschale Steueranrechnung gewährt werden. [8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des [9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren. [15] Gilt auch für bis zum 1. August 2017 bezahlte genehmigte Lizenzgebühren, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen). [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E.

2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger [20] Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Lizenzgebühren, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenommen, die türkische Steuer auf diesen Lizenzgebühren sei erhoben worden zum Satz von (fiktive Steueranrechnung oder «tax sparing»): 5 % im Falle von Leasingzahlungen und 10 % im Falle aller anderen Lizenzgebühren. Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nur während der ersten 5 Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet (das heisst bis 2017), vgl. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens. [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. [22] Die pauschale Steueranrechnung wird in einer Höhe von 10 % von 97,5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren gewährt. [23] Die algerische Quellensteuer beträgt 4,8 % auf Software.

E. Dienstleistungsvergütungen [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des [3] Pakistan darf gemäss DBA auf Dienstleistungsentgelten eine Steuer von 7,5 % erheben, wobei für die Bemessung Aufwendungen im Umfang von maximal 20 % der Entgelte abgezogen werden können.

III.15 Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967

Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht. 2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:

a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden. 3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen. 4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V des SIF vom 28. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2753).
  2. [15] Eingefügt durch Ziff. II der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).
  3. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 10. März 1988 (AS 1988 604). Der neue Tarif findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dez. 1986 fällig werden. Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1065).