672.201.1
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
vom 6. Dezember 1967 (Stand am 1. Februar 2019)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)2, gestützt auf die Artikel 9, 10, 11 und 24 der Verordnung vom 22. August 19673 über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),4 verordnet:
Art. 1 –35
Art. 46
Zu den Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträgnisse entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden können.
Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf
Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt.7 Der Nachweis, dass der Anteil an den Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.
Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt.8 Der Nachweis, dass der AS 1967 1711
Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Anteil an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger ist, bleibt vorbehalten.
Werden die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates genannten Abzüge für die Ermittlung des Maximalbetrags mitberücksichtigt, so können Abschreibungen und Kapitalverluste mit entsprechenden Aufwertungen und Kapitalgewinnen verrechnet werden.
Art. 59
Die in Ziffer II des Anhangs zu dieser Verordnung enthaltene Liste der Vertragsstaaten kann vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen nach Bedarf dem neuesten Stand der Entwicklung angepasst werden.
Art. 6 Vertragsstaaten Datum des Abkommens Indonesien 29.8.1988 Iran Island 10.07.2014 Israel 2.7.2003 Italien9.3.1976 Jamaika6.12.1994 Japan 19.1.1971 Kanada5.5.1997 Kasachstan 21.10.1999 Katar 24.9.2009
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1968 in Kraft.
I.10 Anrechnungstarif für Kantone
mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung Für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %
unter 10 000 3*) von 10 000 bis 12 499 5 von 12 500 bis 14 999 6 von 15 000 bis 17 499 7 von 17 500 bis 19 999 8 von 20 000 bis 22 999 9 von 23 000 bis 25 999 10 von 26 000 bis 28 999 11 von 29 000 bis 31 999 12 von 32 000 bis 35 999 13 von 36 000 bis 39 999 14 von 40 000 bis 43 999 15 von 44 000 bis 49 999 16 von 50 000 bis 56 999 17 von 57 000 bis 63 999 18 von 64 000 bis 70 999 19 von 71 000 bis 78 999 20 von 79 000 bis 87 999 21 von 88 000 bis 96 999 22 von 97 000 bis 106 999 23 von 107 000 bis 116 999 24 von 117 000 bis 127 999 25 von 128 000 bis 138 999 26 von 139 000 bis 151 999 27 von 152 000 bis 165 999 28 von 166 000 bis 182 999 29 von 183 000 bis 204 999 30 von 205 000 bis 229 999 31 von 230 000 bis 254 999 32 von 255 000 bis 286 999 33
Für die direkte Bundessteuer Für den Maximalbetrag massgebendes Einkommen massgebender Steuersatz Fr. %
von 287 000 bis 331 999 34 32 000 und mehr 35 *) Nur zu Lasten der Kantone
II.11 Liste der Vertragsstaaten (Gilt für die im Jahr 2018 fällig gewordenen Erträgnisse)12
Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.13
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1]14 Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Ägypten Dividenden 20.5.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Lizenzgebühren 9,75 [D22] Albanien Dividenden 12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 5 [C1] Algerien Dividenden 3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Lizenzgebühren 10 [D23]
12 Für die 2017 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2018 57. 13 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 9 des Abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 9 dieses Abkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann. 14 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Argentinien Dividenden 7 [B4] 20.3.2014 Zinsen 12 [C1] Lizenzgebühren 15 [D6] Vergütungen für technische Unterstützungs- 15 leistungen Armenien Dividenden 12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B5] Aserbaidschan Dividenden 23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B6] Lizenzgebühren 10 [D4] Australien Dividenden [B7] 30.7.2013 Zinsen 10 [C1] Bangladesch Dividenden 10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden 26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 13 [B1] – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden 28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Bulgarien Dividenden 28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 5 [B2] Chile Dividenden 15 [B8] 2.4.2008 Zinsen 15 [C8] – Leasing 2 [D7] – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 25.9.2013 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 Lizenzgebühren 9
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 8.10.2007 [A3] – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Dänemark Dividenden 23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 15 Deutschland Dividenden 11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, Gewinn- 26,375 [B9] obligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen – übrige Dividenden 15 Ecuador Dividenden [B10] Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 10 [B11] Lizenzgebühren 10 [D20] Estland Dividenden [B12] 11.6.2002 Finnland Dividenden 16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden 9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B13] – übrige Dividenden 12,8 / 15 [B26] Lizenzgebühren 5 Georgien Dividenden 15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 5 [B2] Ghana Dividenden 23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 8 [B1] Lizenzgebühren 8 Vergütungen für Dienstleistungen 8 [E1] Griechenland Dividenden 16.6.1983 – von
Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 15 Zinsen 7 Lizenzgebühren 5 Hongkong Lizenzgebühren 3 4.11.2011 Indien Dividenden [B2] 2.11.1994 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10
Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
– von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Dividenden [B14] Lizenzgebühren 1,5 bis 5 [D25] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft Dividenden 15 Zinsen 12,5 [C30] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Dienstleistungsvergütungen 5 [E2] – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0 – übrige Dividenden 10 – an verbundene Personen 10 [C1] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [D1] – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B17] [B39] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 [D9] Dividenden [B16]
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Kirgisistan Dividenden 26.1.2001 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Kolumbien Dividenden 26.10.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – an juristische Personen 5 [B38] – an natürliche Personen 15 Lizenzgebühren 10 Vergütungen für Dienstleistungen 10 Korea (Süd) Dividenden 12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Kuwait Dividenden [B1] 16.2.1999 Zinsen [C4] Lizenzgebühren [D2] Kroatien Dividenden 12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 5 Lettland Dividenden 31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [B3] – an juristische Personen 0 [B1] – übrige Dividenden 10 [B1] – an juristische Personen 0 [C4] – an juristische Personen 0 [D2] – andere 10 [D3] Liechtenstein Dividenden [B1] 10.7.2015 Litauen Dividenden 27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 10 [D3] Luxemburg Dividenden 21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B18] [B19] – übrige Dividenden 15 [B19] Malaysia Dividenden [B20] 30.12.1974 Zinsen
10 [C24] Lizenzgebühren 10 [D11] 25.2.2011
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Marokko Dividenden 31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10 Mazedonien Dividenden 14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Mexiko Dividenden 3.8.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – an Börsen in Mexiko oder in einem Land, 4,9 mit dem Mexiko ein DBA abgeschlossen hat, gehandelte Wertpapiere – andere 10 Lizenzgebühren 10 [D24] Moldau Dividenden 13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 6 [B1] Mongolei Dividenden 20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Montenegro Dividenden 13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 9 [B1] Zinsen 9 [C4] Neuseeland Dividenden 15 6.6.1980 Zinsen 10 [C16] Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [B19] 26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Norwegen Dividenden 7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Oman Dividenden 22.5.2015 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 8
Österreich Dividenden 30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Pakistan Dividenden 19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10 – übrige Dividenden 7,5 bis 20 [B22] Zinsen 10 [C17] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 6 bis 7,5 [E3] Peru Dividenden 5 [B37] 21.9.2012 Zinsen 15 [C25] Lizenzgebühren 15 Vergütungen für technische Unterstützung 10 und numerische Dienste Philippinen Dividenden 24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 [D12] Polen Dividenden 2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Portugal Dividenden 26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B35] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 – übrige Dividenden 5 Russland Dividenden 15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B5] Schweden Dividenden 7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Serbien Dividenden 13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 10 Singapur Dividenden [B23] 25.11.1975 Zinsen 5 [C14] Lizenzgebühren 5 Slowakische Republik Dividenden [B24] Slowenien Dividenden 12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2]
Spanien Dividenden 26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B25] Lizenzgebühren 5 [D16] Sri Lanka Dividenden 11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C3] Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden 8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 5 Tadschikistan Dividenden 23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B40] Thailand Dividenden 12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 [B27] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [B28] 1.2.1973 Zinsen 10 [C2] Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden 4.12.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 Tunesien Dividenden 10 [B36] 10.2.1994 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10 [D8] Türkei Dividenden 18.06.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Zinsen 15 [C22] Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [B15] Turkmenistan Dividenden 8.10.2012 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 10 Ukraine Dividenden 30.10.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [B1]
Vertragsstaaten Da- Erträgnisse [A1] Nicht rückforderbare tum des Abkommens Steuern der Vertragsstaaten % [A2] – an juristische Personen 10 [C1] – andere 15 [C1] Ungarn Dividenden 12.9.2013 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – übrige Dividenden an juristische Personen 0 [B1] – übrige Dividenden an natürliche Personen 15 Uruguay Dividenden 18.10.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 7 [B1] Zinsen 10 [C11] USA Dividenden 2.10.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B29] – übrige Dividenden 15 [B29] Usbekistan Dividenden 3.4.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 – übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden [B30] Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden [B31] Emirate 6.10.2011 Vereinigtes Königreich Dividenden [B32] 8.12.1977 6.5.1996 – an Gesellschaften 0 – an natürliche Personen 5 – an natürliche Personen 5 [C12] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) – an Gesellschaften 10 [D10] Zypern Dividenden [B1] 25.7.2014
Anmerkungen A. Allgemein [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für
Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Pakistan [C17], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8], Türkei [C22] und Vietnam [B33, C12, D10]. [3] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar.
B. Dividenden [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt CHF 200 000 oder deren Gegenwert in anderer Währung. [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens USD 200 000. [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine pauschale Steueranrechnung von 15 % gewährt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [8] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [10] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen. Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art.
11 Abs. 2 Bst. B Ziff. iii). [14] Iran erhebt keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 DBG und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert. [16] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 %, 10 % bzw. 15 % zu erheben.
[17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Verschiedene Dividenden werden zu Sätzen zwischen 7,5 und 25 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von bis zu 20 % gewährt werden müssen. [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuern. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben. [24] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind. [26] Seit dem 1.1.2018 erhebt Frankreich eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden und von grundsätzlich 30 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die pauschale Steueranrechnung 12,8 %, im zweiten Fall 15 %. [27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E.
2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale [28] 5 %, falls die begünstigte Gesellschaft 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält. [29] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital. [31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»).
Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. [36] Tunesien erhebt eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die ab 2014 erzielt wurden. [37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. In diesem Fall darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen. [38] Kolumbien erhebt eine Quellensteuer von 5 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden, wenn sie aus Gewinnen ausbezahlt werden, die ab 2017 erwirtschaftet worden sind.
Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 20 % am Kapital. [39] Nach kasachischem Recht wird keine Steuer erhoben, sofern die Beteiligung, für die die Dividenden bezahlt wird, vor der Bezahlung während dreier Jahren ununterbrochen gehalten wurde, die ausschüttende Gesellschaft keine Bodenschätze ausbeutet und auch nicht zu mehr als 50 % von einer Gesellschaft gehalten wird, die Bodenschätze ausbeutet. [40] In den ersten fünf Jahren der Kotierung an der Börse wird keine Quellensteuer für Dividenden erhoben, die von börsenkotierten Gesellschaften ausgerichtet werden.
C. Zinsen [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [3] 5 % auf Zinsen von Bankdarlehen. [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [5] 4,95 % für überwiesene Zinsen an internationale nicht ansässige Finanzinstitute. [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internationale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden. [8] 0 % auf Zinsen, die von einem Finanzinstitut in Chile an eine Bank, an ein ausländisches Finanzinstitut oder an ein internationales Finanzinstitut gezahlt werden; 4 % auf Kontokorrentkonten oder Termingeldanlagen bei autorisierten Finanzinstituten und für Zinsen auf Darlehen, die durch Banken, Versicherungen oder autorisierte internationale Finanzinstitute gewährt werden, sowie auf Zinsen bei Kreditverkäufen, die vom Käufer dem Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt werden; 5 % auf Obligationen, die regelmässig gehandelt werden. [9] Sofern es sich nicht um Zinsen für ein durch ein Finanzinstitut oder ein Versicherungsunternehmen gewährtes Darlehen handelt (vgl. [C19]), kann Thailand unter dem Abkommen eine Steuer von 15 % erheben. Die Anrechnung beträgt 10 % der Bruttozinsen. Als weitere Entlastung müssen nur 95 % des Bruttobetrags der Zinsen versteuert werden. [10] 2 % für Schuldtitel mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren; 5 % für Obligationen mit einer Laufzeit zwischen 3 und 5 Jahren; 8.25 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ausländische Finanzinstitutionen gewährt werden im Hinblick auf die Finanzierung des
Erwerbs von Ausrüstungen und für Zinsen, die von einer Holdinggesellschaft bezahlt werden für von ausländischen Finanzinstitutionen gewährten Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen; 10 % für Obligationen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten. [11] 7 % auf Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units», deren Verfalldatum über ein Jahr entfernt ist; 7 % auf Zinsen aus Obligationen, deren Verfalldatum mehr als 3 Jahre entfernt ist und die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 7 % auf von Finanztrusts öffentlich herausgegebene Einkommenszertifikate («fideicomisos financieros»), die kotiert sind, wenn ihre Dauer 3 Jahre übersteigt; 7 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 12 % in allen anderen Fällen. [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung möglich. [15] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [16] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [17] Steueranrechnung von 10 % der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits. [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen. [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E.
2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale [21] 5 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden. [22] Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import-Bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 15 % in allen anderen Fällen (Ziff. 3 des Protokolls). [23] 5 % für Zinsen auf Bankeinlagen. [24] Gilt auch für unter dem Abkommen in Malaysia steuerbefreite Zinsen, die für von den malaysischen Behörden genehmigte Darlehen bezahlt werden. [25] 4,99 % für Zinsen, die von peruanischen Banken und Finanzinstituten auf ausländischen Darlehen gezahlt werden, sowie Zinsen auf Obligationen, die durch peruanische Banken und Finanzinstitute herausgegeben werden. [26] 5 % auf Darlehen von mindestens 8 Jahren Laufzeit im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften. 1 % für Leasingverträge für Helikopter, Flugzeuge und deren Einzelteile. [27] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Zinsen zu versteuern. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [28] Es bestehen zahlreiche Befreiungen in Israel. Insbesondere Zinsen an natürliche Personen und Zinsen für Staatsanleihen und Fremdwährungseinlagen bei Banken werden in Israel nicht besteuert.
[29] 0 % gemäss internem Recht auf Zinsen von gewissen Staatsobligationen in ausländischer Währung. Nach dem Abkommen 0 % für Kreditverkäufe von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und ausserdem auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden. [30] Der Quellensteuersatz kann in gewissen Fällen, wie z.B. für Zinsen aus gewissen Obligationen, niedriger sein als 12,5 %. [31] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen iranischen Recht und unter dem Abkommen, z.B. Zinsen für Staatsanleihen, Bankeinlagen, Bankdarlehen oder Kreditverkauf. [32] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %.
D. Lizenzgebühren [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] 5 % für Leasingzahlungen. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Es wird nur auf 60 % des Bruttobetrags der Einkünfte aus Leasing eine Quellensteuer erhoben. [6] 10 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder von Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrung; 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, sofern die nutzungsberechtigte Person der Urheber oder dessen Erbe ist; 3 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Nachrichten; keine pauschale Steueranrechnung für Leasinggebühren im Zusammenhang mit Kaufoptionen. [7] Aufgrund einer Evolutivklausel. [8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung (Art. 12 Abs. 4 DBA). In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013.
Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren. [15] […] [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen). [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke.
[19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale [20] Bei einer Zahlung für die Benützung von gewerblichen Eigentumsrechten beträgt die Quellensteuer in der Elfenbeinküste 2,5 %. [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. [22] Es sind nur 97,5 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [23] Die algerische Quellensteuer beträgt 4,8 % für die Benützung von Software. [24] 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Eisenbahnwagen. [25] Die Höhe der nach iranischem Recht erhobenen Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art des Gläubigers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.
E. Dienstleistungsvergütungen [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt). [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [3] Pakistan darf gemäss DBA auf Dienstleistungsentgelten eine Steuer von 7,5 % erheben, wobei für die Bemessung Aufwendungen im Umfang von maximal 20 % der Entgelte abgezogen werden können.
III.15 Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967
Art. 9 1 Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht. 2 Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:
a. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde; b. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden. 3 Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen. 4 Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.