732.013
Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen
(Stilllegungsfondsverordnung, StiFV)
vom 5. Dezember 1983 (Stand am 16. Januar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom6. Oktober 19782 zum Atomgesetz, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Errichtung und Zweck
Mit Sitz in Bern besteht ein Stillegungsfonds für Kernanlagen (Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Mit dem Fonds sollen die aus der Stilllegung von Kernanlagen entstehenden Kosten gedeckt werden.3
Art. 2 Geltungsbereich
Unter diese Verordnung fallen:
Kernanlagen, in denen Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
4 Kernanlagen, die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen, Rückständen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dienen.
Ausgenommen sind Kernreaktoren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung stillgelegt, aber noch nicht abgebrochen sind, auch wenn sich in ihnen noch radioaktive Stoffe befinden.
AS 1983 1871
2. Abschnitt Umfang der Stilllegungskosten, Finanzierung und Leistung5
Als Stilllegungskosten gelten die Aufwendungen für: a. Stilllegung und Abbruch von ausgedienten Kernanlagen; b. die Entsorgung der aus Stilllegung und Abbruch entstehenden Abfälle; c. Projektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen, einschliesslich der Forschung und vorbereitender Handlungen; d. Verschluss und Überwachung eines Endlagers.
Art. 3 Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist der Inhaber einer Kernanlage (Inhaber).
Die Beitragspflicht beginnt, wenn der Inhaber die Anlage in Betrieb nimmt und besteht, bis der Inhaber seinen finanziellen Pflichten hinsichtlich Stilllegung, Abbruch und Entsorgung der dadurch entstehenden Abfälle vollumfänglich nachgekommen ist.7
Für bereits in Betrieb stehende Kernanlagen beginnt die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 4 Bemessung der Beiträge
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den mutmasslichen Kosten für:
Stilllegung und Abbruch unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zur Ausführung der Arbeiten;
die dauernde und sichere Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Abbruch entstehenden Abfälle, unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Entsorgungsarbeiten; Aufwendungen des Inhabers für die Entsorgung radioaktiver Abfälle werden abgezogen;
die Verwaltung des Fonds. 8 2 Die jährlichen Beiträge sind möglichst gleichmässig so zu bemessen, dass die mutmasslichen Kosten bei Ausserbetriebnahme der Kernanlage gedeckt sind. Stellt sich nach Deckung der mutmasslichen Kosten heraus, dass weitere Kosten entstehen werden, so sind jährlich die mutmasslichen Mehrkosten nachzuschiessen, soweit sie nicht durch Zinsertrag gedeckt sind.
Für jede Kernanlage wird gesondert Rechnung geführt.
Art. 59 Erhebung der Beiträge
Der Beitrag wird für jede Kernanlage in der Regel für fünf Jahre festgelegt und jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.
Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.
Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.
Art. 610 Vermögensanlage
Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
Art. 711 Ansprüche
Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang der von ihm geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden anteilmässig berücksichtigt.
Die Ansprüche können nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. Fällt der Inhaber in Konkurs, bevor die Arbeiten zu Stilllegung, Abbruch und Entsorgung der dadurch verursachten Abfälle abgeschlossen sind, so verfällt das Guthaben dem Fonds.
Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung.
Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.
Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.
Art. 8 Nachschüsse
Übersteigen die Zahlungen des Fonds für einen Inhaber dessen Ansprüche, muss der Inhaber dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins innert drei Jahren durch jährliche Raten zurückerstatten.12
Kann der Inhaber die Rückerstattung innert drei Jahren nicht leisten, so müssen die übrigen Inhaber innert weiterer drei Jahre den Restbetrag durch Nachschüsse in jährlichen Raten decken.13
Die Nachschüsse werden im Verhältnis zu den Beiträgen der Inhaber bemessen.
Kann ein Nachschusspflichtiger seinen Anteil nicht leisten, treten die übrigen Inhaber nach dem gleichen Verteiler in seine Nachschusspflicht ein.
Wer nach den Absätzen2 und 3 Zahlungen geleistet hat, kann in diesem Umfang Rückgriff auf die ursprünglich Pflichtigen nehmen.
Art. 9 Vorschüsse des Bundes
Reichen die Mittel des Fonds zur Deckung der Kosten nicht aus oder sind sie nicht innert nützlicher Frist verwertbar, so kann der Bundesrat dem Fonds Vorschüsse leisten, die zum marktüblichen Satz verzinst werden. Ein allfälliger Bundesvorschuss ist vom Fonds zurückzuerstatten.
Die Rechte des Fonds nach Artikel 8 Absätze 1–3 gegen Inhaber gehen im Umfang des bezahlten Vorschusses auf den Bund über.
3. Abschnitt Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
Art. 11 Verwaltungskommission
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten.14
Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Kommissionssitze.15
Die Kommission kann Experten beiziehen.
Art. 1216 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze
Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Artikeln 14–16 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 199617.
Art. 13 Aufgaben
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie veranlagt die Beiträge der Inhaber (Art.3, 4 und 5 Abs. 1);
18 sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);
19 sie stellt periodisch die mutmasslichen Stilllegungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten fest;
sie beantragt dem Departement zuhanden des Bundesrates wenn nötig Vorschüsse des Bundes (Art. 9);
20 sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs;
sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt der Rückerstattungen und Nachforderungen (Art. 8 Abs. 1–3);
sie legt das Fondsvermögen an (Art. 6).
Art. 14 Reglement
Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein Reglement für den Fonds. Es regelt insbesondere:21
die Bemessung der Beiträge und Rückerstattungsansprüche;
die Grundzüge der Anlagepolitik;
22 die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);
Art. 15 Zeichnungsberechtigung
Für den Fonds zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident je zusammen mit einem andern Kommissionsmitglied. Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.
Art. 16 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
Die Kommission wird durch den Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 1723 Sekretariat
Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.
Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwaltungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt;
es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse;
es verfasst die Protokolle.
Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 1824 Kosten
Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom 12. Dezember 199625 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.
4. Abschnitt Aufsicht und Rechtspflege
Art. 1926 Aufsicht
Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.
Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet der Kommission Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 2027 Berichterstattung
Die Kommission reicht dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit ein; dieser enthält auch die Rechnung und den Bericht der Kontrollstelle.
Art. 2128 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission UVEK erhoben werden.
Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.
5. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 22
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1984 in Kraft.