734.24
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
vom 7. Dezember 1992 (Stand am 28. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,3 verordnet:
1. Abschnitt Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Art. 1 Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat).4
Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5 (Departement) und dem SEV geregelt.
Das Inspektorat untersteht der Aufsicht des Departementes. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt dieses eine Verfügung.6
Art. 2 Aufgaben
Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:
Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen;
Genehmigung von Starkstromanlagen;
Genehmigung von Schwachstromanlagen nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947;
AS 1992 2499
Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez 1997.
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 der V vom3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit1. Jan. 1994 (SR 173.51).
Mitwirkung bei Enteignungsverfahren;
Bewilligung von Niederspannungserzeugnissen;
Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen;
Untersuchung und statistische Erfassung von Unfällen und Schadenfällen im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen;
Mitwirkung bei der Gesetzgebung über elektrische Anlagen;
Führung von technischen Statistiken über elektrische Anlagen;
8 Vollzug der Verordnung vom9. April 19979 über die elektromagnetische Verträglichkeit, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kommunikation im Bereich der Fernmeldeanlagen.10 2 Das Inspektorat unterstützt das Departement bei der Erfüllung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen.11 3 Das Inspektorat verfolgt die internationale elektrotechnische Entwicklung. Es kann sich im Einverständnis mit dem Departement an internationalen Programmen beteiligen und die Schweiz in den internationalen elektrotechnischen Gremien vertreten. Es kann einen Beitrag von höchstens 6 Prozent seiner Einnahmen an die nationale und internationale elektrotechnische Normentätigkeit im Bereich Sicherheit elektrotechnischer Anlagen und Erzeugnisse leisten.
Art. 3 Finanzierung
Das Inspektorat wird eigenwirtschaftlich betrieben. Es finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren.
Das Departement übt die Finanzaufsicht aus.
Die Einzelheiten regelt der Vertrag zwischen dem Departement und dem SEV.
Art. 4 Geheimhaltung
Die Organe und Angestellten des SEV sind über dienstliche Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit der Führung des Inspektorates Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 512
2. Abschnitt Gebühren
Art. 6 Gebührenpflichtige Tätigkeiten
Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f und k.13
Auslagen werden gesondert berechnet.
Als Auslagen gelten namentlich:
Reisekosten;
Zeugenentschädigungen;
dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte erledigt werden;
Barauslagen, wie Porti oder Telefonspesen.
Art. 7 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorates verursacht.
Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen gebührenpflichtig.14
Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.
Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
Art. 8 Planvorlagen
Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei einem geschätzten Anlagewert:
bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ des Anlagewertes
bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ des Anlagewertes
bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ des Anlagewertes
bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ des Anlagewertes
über 3 000 000 Franken 2,0 ‰ des Anlagewertes.
In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung des Anlagewertes vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung des Anlagewertes.
Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
Für abgelehnte, zurückgezogene oder sistierte Planvorlagen kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand einen Teil der Gebühr nach Absatz 1 verrechnen.
Art. 9 Andere Verfügungen und Entscheide
Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates.15
Ist das Inspektorat Beschwerdeinstanz, so richten sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung vom10. September 196916 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 10 Übrige Tätigkeiten
Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen.
Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten.
Art. 11 Fälligkeit
Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Inspektorat zu überweisen, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Bei Verzug wird ein Zins von 5 Prozent erhoben.
Art. 12 Inkasso
Die rechtskräftigen Gebühren- und Auslagenverfügungen stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes17 gleich.
Das Inspektorat besorgt das Inkasso der Gebühren und Auslagen und ist Partei eines allfälligen Betreibungsverfahrens.
Art. 13 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Oktober 196718 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 6. September 198919 über elektrische Niederspannungsinstallationen wird wie folgt geändert:
Art. 38
... 2. Die Verordnung vom 26. Juni 199120 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 32 Bst. b
...
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1993 in Kraft.
[AS 1967 1543, 1977 1945, 1986 1062, 1989 1834 Art. 42 Ziff. 1 2126, 1991 2476
Art. 34 Ziff. 1].
[AS 1991 1476, 1992 2499, 1997 1016, 1998 54, 1999 704 754].