741.091
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung
vom 19. Juni 1995 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Strassen (Bundesamt) im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Gebühren werden erhoben für:
die Erteilung oder Verweigerung von Ausnahmebewilligungen, die sich auf die Verordnungen und Bundesratsbeschlüsse zum Strassenverkehrsgesetz3 abstützen;
die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Übereinkommen vom 1. September 19704 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP);
Dienstleistungen des Dokumentationsdienstes;
Gutachten.
Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und dem Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Die Verkaufspreise für Drucksachen richten sich nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19946.
AS 1995 3991
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 3 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Text des Übereinkommens E/ECE 810, E/ECE/TRANS/563 Rev. 1 kann beim Bundesamt für Strassen eingesehen werden.
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 4 Gebührenfreiheit
Behörden und Institutionen des Bundes und – im Falle des Gegenrechts – der Kantone müssen keine Gebühr bezahlen, wenn sie die Dienstleistung oder Verfügung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Art. 5 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Aufwand bemessen.
Für Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die Abfrage der Datenbank «DIRR» der Dokumentationsstelle werden die Gebühren nach dem Anhang festgelegt.
Art. 6 Gebühren nach Aufwand
Die Gebühr beträgt je Arbeitsstunde 70–120 Franken. Sie richtet sich nach dem mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Schwierigkeitsgrad.
Es wird nur der Aufwand für halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
Art. 7 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen oder Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht oder erlassen werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 8 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Das Bundesamt kann eine Gebühr nach Aufwand oder nach Ziffer 5 des Anhangs aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:
die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist;
die Dienstleistung die Erfahrung des Bundesamtes für zukünftige Arbeiten besonders zu fördern vermag;
die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Personen oder private Institutionen ihre Dienstleistungen dem Bundesamt gegenüber unentgeltlich erbringen.
Art. 9 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen zusätzlich anfallen, namentlich:
Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbesondere von Unterlagen, verursacht werden;
Kosten, die für die Beanspruchung fremder Datenbanken verlangt werden;
Porti, Telephon-, Telegramm-, Telefax- und Telexkosten;
Reise- und Transportkosten.
Sie können zusammen mit den Gebühren erhoben werden.
Art. 10 Voranschlag
Das Bundesamt unterrichtet bei aufwendigen Dienstleistungen die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.
Art. 11 Vorschuss
Das Bundesamt kann für Dienstleistungen und Verfügungen von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen (z. B. bei Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen. Wird der Vorschuss nicht geleistet, so unterbleibt die Dienstleistung oder Verfügung.
Art. 12 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
Das Bundesamt verfügt die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung ausgeführt hat.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7 erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 13 Fälligkeit und Zahlungsfrist
Die Gebühr wird fällig:
mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an. Artikel 14 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 14 Inkasso
Das Bundesamt setzt die Zahlungsweise fest.
Die Gebühr für eine in den Ziffern 1–4 des Anhangs aufgeführte Ausnahmebewilligung kann zum voraus verlangt werden. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung unterbleibt in diesem Fall, solange die Gebühr nicht bezahlt ist. Es erfolgt keine Rückvergütung, wenn die Ausnahmebewilligung nicht benützt wird.
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 3 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Die Gebühren nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs sind unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Einfahrt in die Schweiz dem Zollamt zu bezahlen.
Art. 15 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Anhang8 (Art. 5 Abs. 2; 8 und 14 Abs. 2 und 3) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken
Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Übermasse und Übergewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 78 Abs. 2, 79 Abs. 3 und 80 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 19629, VRV) Für eine Einfahrt ins Landesinnere mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut: Bis zu einem Betriebsgewicht von 40 t oder einer Breite 80 von3 m oder einer Länge von 30 m Bei Mass- oder Gewichtsüberschreitungen in mehrfacher 120 Hinsicht, jedoch innerhalb der in Ziffer 1.1.1 erwähnten Grenzen Über 40 t Betriebsgewicht oder 3 m Breite oder 30 m 160 Länge oder 4 m Höhe Bei Mass- oder Gewichtsüberschreitungen in mehrfacher 200 Hinsicht, sobald mindestens eine der in Ziffer 1.1.3 erwähnten Grenzen überschritten wird Die Ansätze nach Ziffer 1.1 gelten sinngemäss für Bewilligungen bei einer Einfahrt ins grenznahe schweizerische Gebiet mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut, wenn die Länge 30 m, die Breite3 m oder das Betriebsgewicht 40 t oder 44 t im kombinierten Verkehr übersteigt. Dauerbewilligung für Überlänge 400
Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 92 Abs. 2 VRV) Bewilligung für höchstens zwei Fahrstrecken (Hin- und 60 Rückfahrt)
Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach der Verordnung vom 29. November 200210 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Für Ausnahmen in besonderen Fällen (Art. 5 Abs. 2) 100
Bereinigt durch Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621).
Franken
Ausstellen oder Verweigern von ATP-Bescheinigungen 4.1 Pro Bescheinigung 100
Weitere Bewilligungen und Verfügungen 5.1 Übrige für die gestützt auf die Verordnungen und Bundes- bis 5000 ratsbeschlüsse zum Strassenverkehrsgesetz erteilte oder abgelehnte Ausnahmebewilligungen nach Bedeutung der Sache und Umfang
Dokumentation 6.1 Abfrage der Datenbank der «Documentation Internationale 150 de Recherche Routière» (DIRR)