Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verkehrsregelnverordnung

741.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2000

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/741-11/de/verkehrsregelnverordnung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2001.

Consultaziuns: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung (19-08-2026),

741.11

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

vom 13. November 1962 (Stand am 8. Februar 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes2 (im folgenden SVG genannt) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 3 über den Umweltschutz (im folgenden USG genannt),4 verordnet:

Einleitung

Art. 1 (Art. 1 SVG)

Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation [SSV]).6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7

Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). 8 AS 1962 1364 1119).

Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).9

Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. * Vgl.z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.

Footnotes

  1. [5] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung.
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  4. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

1. Teil Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt Allgemeine Fahrregeln

Art. 210 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG)

Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol- Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol- Konzentration führt.

Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert

Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.11

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
  2. [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS

Art. 3 (Art. 31 Abs. 1 SVG)

Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.12 1998 1188).

Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten

u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.

Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.13

Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Er darf ihn unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden.14

In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gilt Absatz 3.17

Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:18

  1. 19 Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann;

  2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier,

  3. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als25 km/h gefahren wird;

  4. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen,

  5. ...20 793).

der V vom20. Mai 1981, in Kraft seit1. Juli 1981 (AS 1981 507).

  1. 21 Taxiführer, während sie Kunden befördern;

  2. Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz;

  3. Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;

  4. Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.

Kinder unter sieben Jahren müssen auf Sitzen neben dem Führer mit einer ECE-geprüften oder einer vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation22 anerkannten anderen Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert sein. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen auf allen Plätzen mit einer solchen Vorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert sein; werden auf den Sitzen hinter dem Führer mehr Kinder in diesem Alter mitgeführt, als dort Plätze bewilligt sind (Art. 60 Abs. 2 und 3), sind mindestens so viele zu sichern, als Sicherheitsgurten vorhanden sind.23

Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 2226 geprüfte Schutzhelme tragen.27

Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:28

  1. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;

  2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als25 km /h gefahren wird;

  3. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als25 km/h gefahren wird;

  4. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen,

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63);

  2. 29 Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.

Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.30 31

Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen:

  1. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;

  2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;

  3. Führer bei Fahrten im Werkareal;

  4. Führer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen;

  5. 32 Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom19. Juni 199533 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]);

  6. 34 Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.35

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  3. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  4. [14] Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969
  5. [20] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  6. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994
  7. [27] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  8. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  9. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  10. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994
  11. [33] SR 741.41
  12. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 4 (Art. 32 Abs. 1 SVG)

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten *.

Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.

Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert. * Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.36

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:

  1. 50 km/h in Ortschaften;

  2. 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen;

  3. 100 km/h auf Autostrassen;

  4. 120 km/h auf Autobahnen.38 2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).39

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)40

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).41

Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.

der V vom19. Okt. 1983, in Kraft seit1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
  2. [50] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [80] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  4. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
  5. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
  6. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).

Art. 542 (Art. 32 Abs. 2 SVG)

Unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Artikel 4a beträgt die Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten: – schwere Motorwagen ohne Anhänger, ausgenommen gewerbliche Traktoren und schwere Personenwagen,44 – Gesellschaftswagen mit einem Gepäckanhänger bis zu 3500 kg Gesamtgewicht, – leichte Motorwagen sowie schwere Personenwagen und Wohnmotorwagen mit einem Anhänger bis zu 1000 kg Gesamtgewicht;45 – Anhängerzüge, für die nichts anderes bestimmt ist,46 – Sattelmotorfahrzeuge, – gewerbliche Traktoren; – Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgestapelt, sofern die Geschwindigkeit des Zugfahrzeuges oder des abgeschleppten Fahrzeugs nicht tiefer beschränkt ist; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten; – Nachziehen eines leeren Abschlepprollis, sofern die Geschwindigkeit des Zugfahrzeuges nicht tiefer beschränkt ist; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; – beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, – beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Ge- schwindigkeit zulässt, – für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit in Abweichung von Absatz 1:

a.80 km/h für Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge, – Gesellschaftswagen ohne Anhänger, ausgenommen Gelenkbusse, – schwere Wohnmotorwagen ohne Anhänger.49 2bis Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Fahrzeuge mit Spikesreifen80 km/h. Eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit, die auch für Fahrzeuge ohne Spikesreifen gilt, bleibt vorbehalten. 50 3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  2. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 6 (Art. 33 SVG)

Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.51

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern für das Überschreiten der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger darauf warten, die Fahrbahn zu überschreiten.

Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.

Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.52

Footnotes

  1. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
  2. [52] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

2. Abschnitt Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 7 (Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)

Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.

Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.

An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.

Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 (Art. 44 SVG)53

Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.54

Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.

Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.55

Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.5657

...58

Footnotes

  1. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
  2. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
  3. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
  4. [57] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  5. [58] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).

Art. 9 (Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)

Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.

Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.59 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.60

Footnotes

  1. [59] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [60] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai

Art. 10 (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)

Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.

Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...61

Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren. * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). 1989 (AS 1989 410).

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989 (AS 1989 410).

Art. 11 (Art. 35 Abs. 4 SVG)

Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.62

Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:

  1. eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse breit und übersichtlich ist;

  2. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet. 63 3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger und Radfahrer bei guter Übersicht.

Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.64

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 12 (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)

Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.

Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.

Art. 13 (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)

Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.

Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.65

Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.

Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.

Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.66

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [66] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 14 (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.

Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.

Führer motorloser Fahrzeuge,Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.

Art. 1567 (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.68

Footnotes

  1. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 16 (Art. 27 Abs. 2 SVG)

Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.69

Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.

Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.70

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 17 (Art. 36 Abs. 4 SVG)

Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.

Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.

Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden.

An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.

Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21).

Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.71

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).

Art. 18 (Art. 37 Abs. 2 SVG)

Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:

  1. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;

  2. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;

  3. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;

  4. in Einbahnstrassen. 72 2 Das freiwillige Halten ist untersagt*:

  1. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;

  2. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;

  3. 73 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

  4. 74 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als5 m von der Querfahrbahn;

  5. 75 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;

  6. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;

  7. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989

Näher als10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.76

Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

Art. 19 (Art. 37 Abs. 2 SVG)

Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

Das Parkieren ist untersagt:

  1. wo das Halten verboten ist;*

  2. auf Hauptstrassen ausserorts;

  3. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;

  4. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;

  5. näher als50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;

  6. auf Brücken;

  7. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.

In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.

Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden. * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

Art. 20 (Art. 37 Abs. 2 SVG)

Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom7. März 1994 (AS 1994 1103).

das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.77

Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.

Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

Art. 21 (Art. 37 Abs. 2 SVG)

Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.

Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Art. 22 (Art. 37 Abs. 3 SVG)

Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.

Art. 2378 (Art. 4 Abs. 1 SVG)

Verwendung von 1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS79 muss im und Warnblink- Fahrzeug leicht erreichbar sein.80

Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens

m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand.81 Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.82

Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:83

  1. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);

  2. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen. 84 4 Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.

Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.

Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.

Footnotes

  1. [78] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  2. [79] SR 741.41
  3. [81] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai

Art. 24 (Art.28, 32 Abs. 1 SVG)

Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden * oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.

1989 (AS 1989 410).

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989

Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schrittempo überqueren.

Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen

u. dgl., nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt.

Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens durch ein Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen über Rollbahnen haben die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Verkehrsregelung durch Verkehrsampeln oder Hilfspersonen. * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 25 (Art. 38 SVG)

Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.

Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.

Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.

Art. 26 (Art.35 und 36 SVG)

Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen oder Fussgängern eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.

Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.

Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.

Art. 27 (Art. 15 SVG)

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.85

Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine Person mitführen, die nicht selber den Führerausweis für Motorräder besitzt.

Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

Footnotes

  1. [85] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

3. Abschnitt Sicherungsvorkehren

Art. 28 (Art. 39 SVG)

Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.

Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen. 86

Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.

Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS87 zu verwenden, sofern nicht

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.88 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.89

Footnotes

  1. [87] SR 741.41
  2. [88] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [89] Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative

Art. 2990 (Art. 40 SVG)

Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS91 ).92

Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [91] SR 741.41
  3. [92] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die

Art. 30 (Art. 41 SVG)

Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.

Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges brennen.

Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.

Tierfuhrwerke, mehr als1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein.93 Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein rotes Schlusslicht.94 Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit1. Okt. 1969 (AS 1969 793). 536).

...95

Footnotes

  1. [93] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
  2. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
  3. [95] Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).

Art. 3196 (Art. 41 SVG)

Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens6,00 m Länge und 2,00 m Breite genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.97

Beim Fahren sind zu verwenden:

  1. die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet;

  2. bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter, auch tagsüber.

Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten:

  1. rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;

  2. sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht;

  3. beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.

Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.

Das Abblendlicht soll bei Motorrädern, Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern auch tagsüber eingeschaltet werden.98

Footnotes

  1. [96] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  2. [97] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
  3. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 3299 (Art. 41 SVG)

Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.

Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als50 m beträgt.

Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS100.101

Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.

Footnotes

  1. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [100] SR 741.41
  3. [101] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 33 (Art. 42 Abs. 1 SVG)

Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  1. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;

  2. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;

  3. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;

  4. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;

  5. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;

  6. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;

  7. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;

  8. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

Art. 34 (Art. 42 Abs. 1 SVG)

Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.

Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.

4. Abschnitt Besondere Strassenverhältnisse

Art. 35 (Art. 43 Abs. 3 SVG)

Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens60 km/Std. erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.

Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. 102

Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen. 103

Art. 36 (Art. 43 Abs. 3 SVG)

Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.

Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten. 104

Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.

Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

  1. beim Fahren in parallelen Kolonnen;

  2. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;

  3. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04);

  4. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.105

Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als80 km/h erreichen dürfen.106

Footnotes

  1. [105] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [106] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I

Art. 37 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.

An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.

Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.

Art. 38 (Art. 45 SVG)

Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.107

Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.

Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.108 * ...109

Footnotes

  1. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979

Art. 39 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht. 110

Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist. 111 der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989 (AS 1989 410). 107 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989 109 Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom25. Jan. 1989 –AS 1989 410.

Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.

Art. 40 (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)

Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.

Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.112

Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. 113

Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. 114

Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.115

Footnotes

  1. [112] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
  2. [115] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 41 (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)

Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens1,50 m breiter Raum frei bleibt.116 117

Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden. 118 119 der V vom25. Jan. 1989, in Kraft seit1. Mai 1989 (AS 1989 410). 117 Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V. 119 Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. ... 120.121

Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird. 122

Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur Schrittempo fahren.123 Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.

Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.

Footnotes

  1. [116] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

5. Abschnitt Besondere Fahrzeugarten

Art. 42 (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG)

Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. *

Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbe- 120 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). der V vom7. März 1994 (AS 1994 1103).

nützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens1 m breit sein. * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.

Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. 127

Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer.

Art. 43128 (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

  1. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;

  2. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;

  3. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen.129 2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.

Footnotes

  1. [128] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  2. [129] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Art. 44 (Art.21 und 57 Abs. 1 SVG)

Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.

Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.

Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulassen. 130

...131

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [131] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 45 (Art. 48 SVG)

Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.

Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.

2. Teil Regeln für den übrigen Verkehr

1. Abschnitt Fussgänger

Art. 46 (Art. 49 Abs. 1 SVG)

Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.

Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung.

Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.

Art. 47 (Art. 49 Abs. 2 SVG)

Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als50 m entfernt sind.

Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. 132

Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.133

Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.

Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.134

Footnotes

  1. [133] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
  2. [134] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

Art. 48 (Art. 49 SVG)

Die Führer von Handwagen mit höchstens1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.

Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.

Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710135 tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. 136

Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6 Abs. 4).137

Footnotes

  1. [137] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 49 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen;

wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.

135 Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr.9, 8008 Zürich Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).

LängereKolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen.

Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.

Art. 50138 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Auf der Fahrbahn, ausgenommen verkehrsarme Strassen (z.B. in Wohnquartieren), sind Spiel und Sport untersagt, namentlich Fahren mit Kinderrädern, Rollschuhen, Rollski und dergleichen sowie Schlitteln und Skifahren. Bei Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen dürfen andere Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden.

Spiel und Sport auf dem Trottoir sind nur gestattet, wenn die Fussgänger und der Verkehr auf der Fahrbahn weder behindert noch gefährdet werden.

Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.

Footnotes

  1. [138] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

2. Abschnitt Reiter, Tiere

Art. 51 (Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.

Art. 52 (Art. 50 Abs. 2–4 SVG)

Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.

Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.

Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.

Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.

Art. 53 (Art. 50 SVG)

Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 139

3. Teil Verhalten bei Unfällen

Art. 54 (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)

Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.

Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren.

Art. 55 (Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)

Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.

Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.

Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.

Art. 56 (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)

Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.

Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.

Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.

4. Teil Verwendung der Fahrzeuge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

I. Betriebssicherheit

Art. 57 (Art. 29 SVG)

Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.

Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden.140

Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vor- handen ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.141

Footnotes

  1. [140] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [141] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).

Art. 58 (Art. 29 SVG)

Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.142

Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.143

Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.144 145

Motorfahrzeuge, die einen sichthemmenden Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben dem Anhänger und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.146 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.147 148

Footnotes

  1. [142] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [143] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  3. [144] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  4. [145] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  5. [146] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  6. [147] Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  7. [148] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 59 (Art. 29 SVG)

Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren.

Ia.149 Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs

Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.151

An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS152), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:153

  1. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate

  2. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als30 km/h alle 24 Monate 1841).

der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von30 km/h und weniger alle 48 Monate 3 Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist. 154 4 Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten.

II. Mitfahrende

Footnotes

  1. [149] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
  2. [151] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die

Art. 60155 (Art. 30 Abs. 1 SVG)

...156

In mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind, dürfen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.157

Auf den Sitzen hinter dem Führer dürfen so viele Kinder unter sieben Jahren mitfahren, als dort sitzen können; drei Kinder von sieben bis zwölf Jahren gelten als zwei Personen.158

In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.

Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.

Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.

Footnotes

  1. [155] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  2. [156] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [157] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  4. [158] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994

Art. 61 (Art. 30 Abs. 1 SVG)

Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt wer- den, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal.160 Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.161

Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitz- und Schutzeinrichtungen genehmigt hat.162

Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Auf- und Abladen. Es sind eingerichtete Sitz- oder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung.

Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.163

Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.164

Footnotes

  1. [160] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [161] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [162] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS
  4. [163] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  5. [164] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 62 (Art. 30 Abs. 1 SVG)

Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.165

Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitz- oder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern u. dgl.

Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hindernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird.

1998 1188).

Kinder bis zum vollendeten7. Altersjahr müssen von einem mehr als

Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem Kindersitz mitfahren.

Footnotes

  1. [165] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 63 (Art. 30 Abs. 1 SVG)

Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können.166 Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.167

Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.

Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern. 168

Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 nicht überschritten wird.169 170

Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. 171 III. Masse und Gewichte

Footnotes

  1. [166] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [167] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [169] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
  4. [170] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 64172 (Art. 9 Abs. 2, 7 und 8, 20, 25 Abs. 1 SVG)173

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung min- destens45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.174 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.

Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.175

Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.

Footnotes

  1. [172] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [173] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [45] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
  4. [174] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  5. [175] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Art. 65176 (Art. 9 Abs. 4 SVG)

Die Länge von Motorfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, darf ohne Ladung höchstens 12,00 m, jene der Gelenkbusse höchstens18,00 m, betragen.

Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens betragen:

  1. 16,50 m bei Sattelmotorfahrzeugen;

  2. 177 18,75 m bei Anhängerzügen.

Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.

Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von

m und einem inneren Durchmesser von10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

Footnotes

  1. [176] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994

Art. 66 (Art. 9 Abs. SVG)

Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens4 m betragen. ...179 179 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom7. März 1994 (AS 1994 816).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984

Art. 67180 (Art. 9 Abs. 5 und 6 SVG)

Das Betriebsgewicht nach Artikel 7 Absatz 2 VTS181 von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:

  1. 28,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;

  2. 28,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen;

  3. 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;

  4. 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von9,50 t je Achse nicht überschritten wird;

  5. 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;

  6. 24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen;

  7. 18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern;

  8. 10,00 t bei einachsigen Anhängern.

Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen

  1. Einzelachsen 10,00

  2. angetriebene Einzelachsen 11,50

  3. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als1,00 m 1. von Motorfahrzeugen 11,50 2. von Anhängern 11,00

  4. Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,00 m 16,00 bis weniger als1,30 m

  5. Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,30 m 18,00 bis weniger als1,80 m

  6. Doppelachsen mit einem Achsabstand von1,30 m 19,00 bis weniger als1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von9,50 t je Achse nicht überschritten wird

  1. Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsab- 20,00 stand von1,80 m oder mehr

  2. Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr 21,00 als1,30 m

  3. Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 24,00 1,30 m und nicht mehr als1,40 m

  4. Dreifachachsen von Anhängern mit einem Achsab- 27,00 stand von mehr als1,40 m 3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.

Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).182

Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.

FürMotorfahrzeuge, die vor dem1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.

Für Fahrzeuge, die vor dem1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.

Überschreitungen der nach den Absätzen1 und 3 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sowie der zulässigen Gewichte der Motorräder bis zu 5 Prozent und der zulässigen Achsbelastungen nach Absatz 2 bis zu 2 Prozent, in jedem Fall aber bis 100 kg, werden nicht geahndet.183

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)184 kann Weisungen erlassen über die Gewichtsberechnung der nach Rauminhalt verfrachteten Ladungen sowie über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

184 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen (Art. 30 Abs. 3 SVG)

Footnotes

  1. [180] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [182] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
  3. [183] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Art. 68185 Anhänger an Motorwagen

An Motorwagen und Motoreinachsern darf höchstens ein Anhänger mitgeführt werden.186

Es gelten folgende Ausnahmen:

  1. gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen;

  2. gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen;

  3. im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.

An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.187

Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.188

Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.189

Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.190 186 Für Anhänger an Gesellschaftswagen im Linienverkehr vgl. Artikel 76

Footnotes

  1. [185] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [187] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
  3. [188] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
  4. [189] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  5. [190] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 69191 Anhänger an den übrigen Fahrzeugen

An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.

Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens1,00 m breit,1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens

kg betragen.

Footnotes

  1. [191] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 70 Sicherheitsvorkehren bei Anhängern

Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.192

Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen.193

...194

Footnotes

  1. [192] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [193] Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969
  3. [194] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 71 Schleppen und Stossen allgemein

Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten

u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.

Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz u. dgl. auf Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.

Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen.195 Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führer- 793).

ausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen. * Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.

Footnotes

  1. [195] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen

Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder – bewilligen.196

Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen fahren. 197

Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.198

Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug – ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen – geschleppt werden.199 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.

Schleppstangen dürfen höchstens5 m, Schleppseile höchstens8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.

V. Ladung

Footnotes

  1. [196] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [198] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [199] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  4. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Art. 73 (Art. 30 Abs. 2 SVG)

Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens

Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.200

Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.201 Es gelten folgende Ausnahmen:

  1. 202 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;

  2. 203 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;

  3. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen.204 3 Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.205 4 Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl.

Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

...206

Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.

Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.

536).

Footnotes

  1. [200] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [201] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [204] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. April 1992 (AS 1992
  4. [205] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  5. [206] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 74207 (Art. 30 Abs. 4 SVG)

Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS208) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.209

Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember 1967210 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom27. Mai 1981 211.

Footnotes

  1. [207] Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit
  2. [209] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen

Art. 75 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der Unfallstelle.

Diekantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie Durchführung des Transports gewährleistet ist.

VI. Besondere Fälle

Art. 76212 (Art. 9 Abs. 8 SVG)

Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.

1. Juli 1981 (SR 455.1).

210 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206, 1990 375, 1991 1333, 1993 3373; SR 172.068 Anhang Ziff. 22, 916.441.22 Art. 29 Ziff. 4, 916.443.11 Art. 89 Ziff. 4. SR 916.401 Art. 314 Ziff. 1]

Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:

  1. einen zweiachsigen Anhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder

  2. einen Anhänger zum Sachentransport.

Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.

Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:

  1. 25 m beim Gelenkbus;

  2. 213 18,75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;

  3. 25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;

  4. 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.

Sie können für Gesellschaftswagen, die im nationalen und internationalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, eine Länge bis 15 m auf der in der Schweiz zurückgelegten Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) bewilligen.214

Footnotes

  1. [212] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  2. [214] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

Art. 77 (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.216

Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.

Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren und Motorwagen mit Allradantrieb kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien des ASTRA gestattet werden.217

Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.218

Footnotes

  1. [216] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [217] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [218] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

2. Abschnitt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

(Art. 9 Abs. 8, 20 SVG)

Art. 78 Bewilligungen

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS219) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.220

Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Dauerbewilligungen sind auf höchstens 36 Monate zu befristen. Zur Überschreitung von Höchstbreite und Höchstgewicht (Art. 80) sind nur Einzelbewilligungen zulässig, ausgenommen für zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke, für Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes sowie für die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr (Art. 83).221

Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, soweit auf interkantonalen Fahrten die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.222

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.

Footnotes

  1. [220] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  2. [221] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [222] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 79 Zuständigkeit 219 SR 741.41

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.223

Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilligung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens40 t Betriebsgewicht aufweisen. Die Achsbelastung darf bei Einzelachsen 12 t und bei Doppelachsen20 t nicht übersteigen;

  2. es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991224 und von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden.225 3 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone. 226 Ausgenommen sind die Bewilligungen nach Artikel 83.227 Das ASTRA kann die Zollämter ermächtigen, Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) zu bewilligen.228 4 Bewilligungen nach Anhang 6 Ziffer II. 3 des Abkommens vom 2. Mai 1992229 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Überlaufsystem) werden vom Bundesamt für Verkehr erteilt.230

Footnotes

  1. [223] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [225] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  3. [228] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  4. [230] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1993 1142).

Art. 80 Übermasse und Uebergewichte

Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig: 231

  1. für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;

  2. 232 für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Ar- beitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.

Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.233

Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.234

Im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 79 Abs. 3) können Ausnahmen bis zu den im Ausland zulässigen Massen und Gewichten bewilligt werden für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder Lagerstelle (z. B. Huckepack-Terminal, Zollfreilager) innerhalb eines grenznahen Gebietes, das vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation umschrieben wird. Eine genügende polizeiliche Überwachung muss gewährleistet sein.235

Footnotes

  1. [233] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [234] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
  3. [235] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 81236

Footnotes

  1. [236] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Art. 82237 Bedingungen für Ausnahmeanhänger

Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Artikel 67 Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78 eingetragene Gesamtzugsgewicht.238

Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen – ausser an Motorrädern – höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen.239 Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.

Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.

Footnotes

  1. [237] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [238] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  3. [239] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die

Art. 83240 Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr

Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der Strasse kann in einem Umkreis von in der Regel10 km von der Umladestation bewilligt werden. Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in der Bewilligung anzugeben.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann mit Zustimmung des ASTRA im unbegleiteten kombinierten Verkehr die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers bis zu einem Gesamtzugsgewicht von44 t in einem Umkreis von30 km um eine Umladestation (Bahnhof oder Hafen) bewilligt werden. Sonderregelungen für Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) und für in Grenznähe liegende ausländische Umladestationen bleiben vorbehalten. Das im kombinierten Verkehr für die Beförderung der Ladebehälter oder für die Überführung des Sattelanhängers verwendete Motorfahrzeug ist nach aussen sichtbar zu bezeichnen; das ASTRA regelt die Einzelheiten.241

Das ASTRA bezeichnet die nach wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und raumplanerischen Gesichtspunkten geeigneten Umladestationen und führt das Verfahren durch. Im Fall von wirtschaftlichen regionalen Besonderheiten kann es die Radialzonen gebietsweise anpassen.242

Footnotes

  1. [240] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  2. [44] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  3. [241] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997
  4. [242] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das

Art. 84 Schutzanordnungen

Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Das ASTRA erlässt hiefür einheitliche Richtlinien.

Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Art. 85 Verhalten im Verkehr

Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.

Sind die Abmessungen nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a überschritten oder ist die Geschwindigkeit auf30 km/h oder weniger be- 1609). Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

grenzt, so dürfen in Ortschaften mit mehr als 15 000 Einwohnern zu den folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge verkehren und keine Ausnahmetransporte durchgeführt werden:243

  1. von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr;

  2. von11.30 Uhr bis 12.30 Uhr;

  3. von17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Die örtlichen Behörden können Ausnahmen gestatten. 244

Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994

3. Abschnitt Landwirtschaftliche Fahrzeuge

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

Art. 86 Zulässige Fahrten

Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern, im folgenden landwirtschaftliche Fahrzeuge genannt, dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:

  1. Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes;

  2. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;

  3. Beförderung von Betriebsangehörigen gemäss Artikel 62.

Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:

  1. die forstwirtschaftlichen Betriebe;

  2. die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;

  3. die Gärtnereien;

  4. die Imkereien.245 3 Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.

Footnotes

  1. [245] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Art. 87 Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes

Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen Hof und Feld und Wald.

Zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:

  1. Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;

  2. Zu- und Abfuhr von Vieh, z.B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen;

  3. Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;

  4. Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.

Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:

  1. Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;

  2. Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist;

  3. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;

  4. Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zu einem Kleinverbraucher;

  5. 246 Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;

  6. 247 unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

Art. 88 Verbotene Fahrten

Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:

  1. Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;

  2. Fahrten für Nichtlandwirte, z. B. Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;

  3. Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von

Artikel 87 Absatz 3.

Art. 89 Genossenschaften

Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.

Art. 90 Ausnahmebewilligungen

Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:

  1. 248 zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung;

  2. zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten, wie Einsammeln der Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn, Bahncamionnage für abgelegene Gemeinden.

Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 61 Absatz 5 sinngemäss.

Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zuzustellen, eine weitere dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.

5. Teil Verschiedene Bestimmungen

1. Abschnitt Sonntags- und Nachtfahrverbot *

(Art. 2 Abs. 2 SVG)

* ...249

Art. 91 Grundsatz

Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht. 250

Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr. 251

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  1. 252 Schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);

  2. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;

  3. 253 Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über5 t;

  4. 254 Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.255 4 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

  5. Fahrzeuge zum Personentransport;

  6. Landwirtschaftliche Fahrzeuge;

  7. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;

249 Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom7. März 1994 (AS 1994 816). 1. Juli 1994 (SR 116).

d. 256 Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs und der Schweizerischen Post sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen.257 5 Zulässig sindferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr. Überschreiten die Fahrten den Lokalverkehr, so ist die Bestätigung des nächsten Polizeipostens mitzuführen.

Fahrverbote für kantonale und lokale Feiertage bleiben vorbehalten.

Sie müssen für Fahrzeuge, deren Standort ausserhalb des Verbotsgebietes liegt, auf Hauptstrassen durch Signale angezeigt sein und gelten nicht für den Durchgangsverkehr.

Wer in der Verbotszeit fahren darf, hat jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen, z. B. unnötige Fahrmanöver.

Footnotes

  1. [255] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  2. [257] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Art. 92 Ausnahmen

Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.

Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig; es kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden.258

Nachtfahrbewilligungen dürfen unter den Bedingungen von Absatz 1 erteilt werden:

  1. 259 zur Beförderung von leichtverderblichen landwirtschaftlichen Produkten wie Beeren, gewissen Früchten und Gemüsen, Schnittblumen und frisch gepressten Fruchtsäften;

  2. zum Transport von Schlachtschweinen ausser in der Nacht vom Freitag auf den Samstag und vom Samstag auf den Sonntag und, soweit nötig, für Schlachtgeflügel;

  3. 260 für die Beförderung von Frischmilch und leicht verderblichen Milchprodukten;

2779).

  1. für verkehrsstörende Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;

  2. zu Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Geleiseanlagen, wenn Nachtarbeit unerlässlich ist;

  3. zur Beförderung von Zirkusmaterial, Orchesterinstrumenten, Theaterkulissen u. dgl.;

  4. 261 zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;

  5. 262 zum Transport frischer Fische und Meeresfrüchte, die für den schweizerischen Markt bestimmt sind, ausser in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag;

  6. 263 zum Transport anderer leichtverderblicher Lebensmittel mit einer Verbrauchsfrist von höchstens sieben Tagen ab Produktionsdatum.

Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.

Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine kurze Leerfahrt.

Footnotes

  1. [258] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die

Art. 93 Verfahren

Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen; bei unveränderten Verhältnissen darf die Gültigkeitsdauer dreimal verlängert werden. Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, bei interkantonalen Fahrten, auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen. 264

In der Bewilligung sind anzugeben: Art des Ladegutes, Lade- und Bestimmungsort, Fahrstrecke und Zeit der Fahrt; es ist das Formular

der V vom1. Dez. 1997, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

«Sonderbewilligung» (Anhang 10 Ziff. 4 der Verkehrszulassungsverordnung vom27. Okt. 1976265) zu verwenden.266

Wird die Bewilligung verweigert, so kann gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden. Wird die Bewilligung erteilt, so können die davon berührten Kantone innert 30 Tagen Beschwerde an das Departement erheben.

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.

Footnotes

  1. [266] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

2. Abschnitt Sportliche Veranstaltungen

(Art. 52 SVG)

Art. 94 Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen

Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.

Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.

Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 100 ccm Zylinderinhalt (wie sogenannte Karts) und Autoslaloms. Der Bundesrat behält sich vor, weitere Ausnahmen zuzulassen.

Art. 95 Bewilligungen

Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.*

Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.

Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet. * Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung vom20. Nov. 1959 (SR 741.31).

Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

3. Abschnitt Strafbestimmung

Art. 96 (Art. 103 Abs. 1 SVG)

Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 97 (Art. 106 Abs. 1 SVG)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.267 268

Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

267 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

Art. 98269

Footnotes

  1. [269] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573).

Art. 99 (Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG)

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1963 in Kraft.

Kraft. Artikel 12 des SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom14. Februar 1939272 über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.

Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes vom15. März 1932273 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widersprechen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen auf.

Schlussbestimmungen der Änderung vom25. Januar 1989 274 Die Helmtrag-Pflicht für die Führer von Motorfahrrädern gilt ab1. Januar 1990.

Zu Art. 41 Abs. 1 und 1 bis

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I

Artikel 41 Absätze1 und 1bis gilt ab1. Juli 1989.

270 AS 1962 1362 (SVG 33 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2) 271 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308

Art. 4 Abs. 6; SR 741.01 Art. 107 Abs. 3] 272 [BS 9 360]

273 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308

Art. 4 Abs. 6; SR 741.01 Art. 107 Abs. 3] 274 AS 1989 410

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Dezember 1993275

Für die vor dem1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Motorwagen) hat der Halter bis zum1. März 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.

Für die vor dem1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat der Halter bis zum1. Juli 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.

Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem 1. März 1995 durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden, kann die Rauchmessung nach bisherigem Anhang 3 BAV276 erfolgen.

An Fahrzeugen, die zwischen dem1. Juli 1994 und dem28. Februar 1995 erstmals in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung auf eine Rauchmessung verzichtet werden.

275 AS 1994 167 276 [AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II

1195, 199178 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326; SR 455.1 Art. 72 Ziff. 3. SR 741.41 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]. Siehe heute die V vom19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).

Anhang I 277 Anhang II 278

Footnotes

  1. [2] SR 741.01
  2. [3] SR 814.01
  3. [16] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  4. [24] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
  5. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  6. [34] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  7. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  8. [37] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I
  9. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  10. [46] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  11. [47] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
  12. [48] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  13. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  14. [73] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  15. [74] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  16. [75] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
  17. [83] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  18. [84] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  19. [102] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  20. [103] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  21. [104] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
  22. [110] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  23. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  24. [113] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  25. [114] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I
  26. [118] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  27. [121] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573).
  28. [122] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  29. [124] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II
  30. [125] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  31. [126] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  32. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  33. [130] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  34. [132] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
  35. [136] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der
  36. [139] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  37. [150] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I
  38. [153] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  39. [154] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  40. [159] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  41. [168] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
  42. [171] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  43. [177] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  44. [178] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  45. [197] Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
  46. [202] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  47. [203] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  48. [213] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
  49. [215] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  50. [224] SR 741.272
  51. [226] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  52. [227] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  53. [229] SR 0.740.71
  54. [231] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  55. [232] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  56. [243] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  57. [244] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  58. [246] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
  59. [247] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  60. [248] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
  61. [250] Fassung gemäss Art. 4 der V vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, in Kraft seit
  62. [251] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  63. [252] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  64. [253] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  65. [254] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  66. [256] Fassung gemäss Ziff. II 44 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997
  67. [259] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  68. [260] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
  69. [261] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. II
  70. [262] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  71. [263] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
  72. [264] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
  73. [265] SR 741.51
  74. [268] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  75. [2] Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961270 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in
  76. [3] Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932271 über den
  77. [277] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
  78. [278] Aufgehoben durch Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1).