741.213.3
Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2002)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen
Art. 2 Grundsatz
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
Art. 3 Gutachten
Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 43 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich:
die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen;
einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft;
eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung;
Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwin- AS 2002 149 3 Heute: nach Art. 32 Abs. 3.
Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen;
eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
2. Abschnitt Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums
Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen
Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.
Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes
Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
3. Abschnitt Kontrolle der realisierten Massnahmen
Art. 6
Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung von Weisungen
Die Weisungen vom1. Mai 19844 über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19895 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
In der AS nicht publiziert.
In der AS nicht publiziert.