741.413
Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger
(TAFV 2)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG), verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich 1.1.13 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden landwirtschaftlichen Traktoren und deren Anhänger. 1.1.1.14 Landwirtschaftliche Traktoren sind Motorfahrzeuge auf Rädern mit Luftbereifung oder Raupen und mindestens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet und die zur Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie können zum Transport von Lasten und Mitfahrern ausgerüstet sein. 1.1.1.2 …5 1.1.1.36 Anhänger, die dem Sachentransport (Art.20 der V vom19. Juni 19957 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) oder als Arbeitsgerät (Art. 22 VTS) dienen, fallen unter diese Verordnung. 1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
AS 1995 4171
Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die keine EG- Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann. Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS. Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen.
Allgemeine Anforderungen Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern2.4–2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD- Normen) entsprechen. 1.2.1.111 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden. 1.2.1.212 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS. Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom19. Juni 199513 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
Die in der Richtlinie 2009/63/EG festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.
…15
Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation17 (UVEK) wird ermächtigt: …18 neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären. Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.
Klasseneinteilung nach EG-Recht Klasse T Traktoren auf Rädern: Klasse T1 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm; Klasse T2 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
16 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 9 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 17 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 9 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
Klasse T3 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand bis 600 kg; Klasse T4 Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäss der Definition in Anlage 1 der Richtlinie Nr. 2003/37/EG); Klasse T5 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über Klasse C Traktoren auf Raupen (Gleisketten): Traktoren, die über Raupen angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind. Klasse R Anhänger: Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist Artikel 21 Absatz 2 VTS anwendbar. Klasse R1 Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg; Klasse R2 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1500 kg bis höchstens 3500 kg; Klasse R3 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg bis höchstens 21 000 kg; Klasse R4 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21 000 kg. Klasse S Gezogene auswechselbare Maschinen: Klasse S1 Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg; Klasse S2 Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg. Höchstgeschwindigkeiten der Klassen R und S Bei jedem Anhänger wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Buchstaben a oder b gekennzeichnet:
Buchstabe a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- Buchstabe b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-
2 Technische Anforderungen Für die einzelnen technischen Anforderungen an die landwirtschaftlichen Traktoren und deren Anhänger gelten die in den Ziffern2.4–2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen). Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien. Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, ECE-Reglemente und OECD- Normen sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim BAP eingesehen werden. Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.22 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.23
EU-Grunderlass25 Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE-
2.4.126 Gesamtgewicht 2009/63/EG x x x x x x x x x x x Anhang I 2.4.227 Belastungsge- 2009/63/EG x x x x x x x x wichte (Ballast) Anhang IV 2.4.328 Abmessungen 2009/144/EG x x x x x x x x x und Anhängelast 2.4.429 Herstellerschild 2009/144/EG x x x x x x x x x x x 2.4.530 Hinteres 2009/63/EG x x x x x x x x x x x Kontrollschild Anhang II
EU-Grunderlass Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE- oder OECD-Norm Regl. Nr.
2.5.132 Drehzahlregler 2009/144/EG x x x x x x x x x 2.5.233 Geräusche Aus- 2009/63/EG x x x x x x x x x ECE-R 51 puffvorrichtung Anhang VI 2.5.334 Geräusch in 2009/76/EG x x x x x x x x x Ohrenhöhe des oder Fahrzeugführers Norm Nr. V
25 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. März 2012, in Kraft seit1. Mai 2012 (AS 2012 1915). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
oder OECD-Norm Regl. Nr.
2.5.435 Treibstoffbehälter 2009/63/EG x x x x x x x x x ECE-R 96 Anhang III 2.5.5 Emissionen 2000/25/EG x x x x x x x x x ECE-R 49* Diesel ECE-R 96* * Nur für die in der entsprechenden Richtlinie genannten Phasen.
2.636 Kraftübertragung
2.6.1 Messung der 74/152/EWG x x x x x x x x x Höchstgeschwindigkeit 2.6.2 Zapfwelle und 86/297/EWG x x x x x x x x x ihre Schutzvorrichtungen 2.6.337 Abschleppvor- 2009/58/EG x x x x x x x x x richtung und Rückwärtsgang
2.738 Achsen/Radaufhängung
2.7.1 Achslasten 2009/63/EG x x x x x x x x x x x Anhang I
2.839 Räder/Reifen
2.8.1 Reifen …/…/EG x x x x x x
2.940 Lenkung
2.9.1 Lenkanlage 2009/66/EG x x x x x x x x ECE-R 79
2.1041 Bremsen
2.10.1 Bremsanlage 76/432/EWG x x x x x x x x x x ECE-R 13 71/320/EWG x ECE-R 13 2.10.242 Bremsverbindung 2009/144/EG x x x x x x x x x x x zum Anhänger
2.1143 Aufbau
2.11.144 Ladebrücke 2009/60/EG x x x x x x 2.11.245 Scheiben 2009/144/EG x x x x x x ECE-R 43 Scheiben 92/22/EWG x ECE-R 43 2.11.346 Sichtfeld/ 74/347/EWG x x x x x x x x x ECE-R 71 Scheibenwischer 2.11.448 Schutz von An- 2009/144/EG x x x x x x triebselementen 2.11.5 Spritzschutz 91/226/EWG x x 2.11.6 Hinterer …/…/EG x Unterfahrschutz 2.11.7 Seitliche 89/297/EWG x x Schutzvorrichtung * Ersetzt ab1. Mai 2008 die Richtlinie 74/347/EWG für die bezeichneten Fahrzeugklassen.
2.1249 Innenraum
2.12.150 Betätigungsraum 80/720/EWG x x x x x und Zugang zum Fahrerplatz 2.12.2 Führersitz 78/764/EWG x x x x x x x x x 2.12.3 Beifahrersitze 76/763/EWG x x x x x x x x
2.12.4 Einbau von 86/415/EWG x x x x x x x x x Betätigungseinrichtungen 2.12.5 Verankerungen 76/115/EWG x x x x x der Sicherheitsgurte 2.12.6 Sicherheitsgurte 77/541/EWG x 2.12.7 Geschwindig- 75/443/EWG x keitsmesser und Rückwärtsgang 2.12.8 Geschwindig- 92/24/EWG x keitsbegrenzer
2.1351 Beleuchtung
2.13.1 Anbau der 2009/61/EG x x x x x x x x x x x ECE-R 86* Beleuchtungsvorrichtungen 2.13.2 Bauartgenehmi- 2009/68/EG x x x x x x x x x x x ECE-R1, gung der 3, 4, 6, 7, Beleuchtungsvor- 8, 19, 20, richtungen 23, 38 und 98 * Nur für die von der entsprechenden Richtlinie erfassten Beleuchtungseinrichtungen.
2.1452 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
2.14.153 Funkentstörung 2009/64/EG x x x x x x x x x ECE-R 10 2.14.254 Rückspiegel 2009/59/EG x x x x x x x x x
2.14.355 Akustische 2009/63/EG x x x x x x x x x ECE-R 28 Warnvorrichtung Anhang V 2.14.456 Anhängerkupp- 2009/144/EG x x x x x x x x lung/Stützlast
2.1557 Fahrerschutzeinrichtungen
2.15.158 Dynamische 2009/57/EG* x x x x x Prüfung oder OECD- Norm Nr. III* 2.15.259 Statische 2009/75/EG* x x x x x Prüfung oder OECD- Norm Nr. IV* 2.15.3 Hinten ange- 86/298/EWG* x x x brachte Schutz- oder OECDeinrichtung Norm Nr. VII* 2.15.4 Vorne ange- 87/402/EWG* x x x brachte Schutz- oder OECDeinrichtung Norm Nr. VI* 2.15.5 Schutzeinrichtung …/…/EG* x x für Traktoren auf oder Raupen OECD-Norm (Gleisketten) Nr. VIII* 2.15.6 Kippsicherheit …/…/EG x * In Verbindung mit Richtlinie Nr. 76/115/EWG
3 Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.
Vollzug Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.
Übergangsbestimmungen Die vor dem1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS60 61 aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f62 und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem1. Juli 1995 anerkannt. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.
61 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom21. Aug. 2002, in Kraft seit1. Okt. 2002 (AS 2002 3182). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 62 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Sept. 1998, in Kraft seit1. Okt. 1998 (AS 1998 2475).
Anhang64