741.414
Verordnung
über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und
über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder
(TAFV 3)
vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.4
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen
Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS6 festgelegten Fassung.
Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen7, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.
Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:
Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS8) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
Art. 7 Technische Anforderungen
In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
Absatz 1 gilt nicht für:
Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS9.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. September 199810 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
(Art. 5)
EU | Schweiz |
|---|---|
zweirädriges Kraftrad (L3e) | Motorrad nach Artikel 14 Buchstabe a VTS11 ohne Seitenwagen |
zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (L4e) | Motorrad nach Artikel 14 Buchstabe a VTS mit Seitenwagen |
leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (L1e) | Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS) |
zweirädriges Kleinkraftrad (L1e-B) | Kleinmotorrad |
dreirädriges Kleinkraftrad (L2e) | Kleinmotorrad |
dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A) | Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS) |
dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B) | Dreirädriges Motorfahrzeug |
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (L6e) | Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS) |
leichtes Strassen-Quad (L6e-A) | Leichtmotorfahrzeug |
leichtes Vierradmobil (L6e-B) | Leichtmotorfahrzeug |
schweres vierrädriges Kraftfahrzeug (L7e) | Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS) |
schweres Strassen-Quad (L7e-A) | Kleinmotorfahrzeug |
schweres Gelände-Quad (L7e-B) | Kleinmotorfahrzeug |
Gelände-Quad (L7e-B1) | Kleinmotorfahrzeug |
Side-by-Side-Buggy (L7e-B2) | Kleinmotorfahrzeug |
schweres Vierradmobil (L7e-C) | Kleinmotorfahrzeug |
Fahrrad mit Antriebssystem (L1e-A), | Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS) oder schnelles Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS) oder schweres Motorfahrrad (Art. 18 Bst. e VTS) |
Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen
(Art. 6 Abs. 1)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
Technische Anforderungen
(Art. 7 Abs. 1)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.